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Kitaskosten

Beitragsrecht RP

Was die Kita in Rheinland-Pfalz kostet

Kurz beantwortet

In Rheinland-Pfalz setzt das Jugendamt den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 KiTaG. Ab 2 Jahren beitragsfrei. Für 9 Stellen liegen hier 568 Einkommensstufen im Original vor.

Das Jugendamt
Setzt Ihren Beitrag fest

§ 26 Abs. 1 KiTaG

Ab 2 Jahren beitragsfrei
Beitragsfreiheit
Nein
Obergrenze vom Land

die Höhe entscheidet die Kommune

9
Beitragstabellen erhoben

568 Einkommensstufen

Sie wollen wissen

Zahle ich in Rheinland-Pfalz überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?

Das steht hier

  • Ab 2 Jahren beitragsfrei, geregelt in § 26 Abs. 1 KiTaG
  • Das Jugendamt setzt den Betrag fest, auf Grundlage von KiTaG
  • Ohne Landesobergrenze: was das Jugendamt verlangt, ist die Grenze
  • 9 Beitragstabellen aus Rheinland-Pfalz mit 568 Einkommensstufen

Und das kommt dabei heraus

Ein Teil ist frei: ab 2 Jahren beitragsfrei. Alles darüber kostet.

Die frühe Beitragsfreiheit hat das Betreuungsverhalten im Land sichtbar verschoben. Bei den Einjährigen hat Rheinland-Pfalz die niedrigste Betreuungsquote aller Länder, bei den Zweijährigen liegt es vor allen anderen westdeutschen Ländern außer Hamburg. Der Beitrag ist offenbar nicht nur eine Rechnung, sondern eine Entscheidungshilfe.

Beitragstabellen aus Rheinland-Pfalz

Ab wann Sie in Rheinland-Pfalz nichts mehr zahlen

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 KiTaG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.

Beitragspflicht in Rheinland-Pfalz im Zeitverlauf
GeburtEinschulung

Beitragsfrei ist die Betreuung ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, ohne Stundengrenze. Für den Kindergartenbesuch gilt das schon seit 2010, für die Krippe seit dem 1. Januar 2020. Beitragspflichtig bleibt allein die Betreuung von Kindern unter zwei Jahren.

Für alle Kinder kann ein gesondertes Entgelt für das Mittagessen erhoben werden, auch in den beitragsfreien Jahrgängen.

Wer über Ihren Beitrag entscheidet

Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.

Vom Bundesgesetz bis zum Bescheid in Rheinland-Pfalz
  1. 01

    Der Bund

    § 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.

  2. 02

    Das Land Rheinland-Pfalz

    KiTaG bestimmt, wer festsetzen darf. Ab 2 Jahren beitragsfrei.

  3. 03

    Das Jugendamt

    Den Beitrag für die verbleibenden beitragspflichtigen Fälle setzt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest, also das zuständige Jugendamt.

    hier entscheidet sich Ihr Betrag

  4. 04

    Ihr Bescheid

    Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.

Das Landesrecht macht keine eigenen Vorgaben, sondern verweist auf § 90 SGB VIII und erlaubt den Kommunen, darüber hinausgehende Ermäßigungen zu gewähren.

Beitragstabellen aus Rheinland-Pfalz

9 Stellen erhoben, jede mit Fundstelle und Fassungsdatum.

StelleUmfangKrippeKindergartenStufen
Mainz10 Std./Tag670,00 €-32
Landkreis Bad Dürkheimkeiner622,00 €-6
Koblenzkeiner495,00 €-7
Westerwaldkreiskeiner480,00 €-7
Landkreis Altenkirchen (Westerwald)keiner473,00 €-6
KaiserslauternGanztagsbereich (über 7 Std./Tag)440,00 €-10
Rhein-Lahn-Kreiskeiner312,00 €-6
Landkreis Mayen-Koblenzkeiner300,00 €-8
Rhein-Pfalz-Kreiskeiner--9
Höchstsatz beim größten angebotenen Betreuungsumfang. Die Umfänge unterscheiden sich je Stelle und stehen daneben.

Warum Kreis Ahrweiler nicht nach dem Einkommen staffelt

Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.

In Rheinland-Pfalz ist der Besuch einer Kindertageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nach § 26 Abs. 1 KiTaG beitragsfrei. Erhoben wird nur für jüngere Kinder, und festgesetzt wird das nach § 26 Abs. 3 vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also vom Kreis, einheitlich für das ganze Kreisgebiet. Das Einkommen kommt in der Staffel nicht vor: Gestaffelt wird nach Betreuungsumfang und Zahl der Kinder. Wer den Beitrag nicht tragen kann, geht den Weg über § 90 SGB VIII, und die Richtlinien lassen darüber hinaus ausdrücklich Ausnahmen im Einzelfall zu.

KrippeKinder in der FamilieMonatsbeitrag
Bis zu 7 Stunden Betreuung1100,80 €
Bis zu 7 Stunden Betreuung267,20 €
Bis zu 7 Stunden Betreuung333,60 €
Mehr als 7 Stunden Betreuung1119,10 €
Mehr als 7 Stunden Betreuung279,40 €
Mehr als 7 Stunden Betreuung339,70 €
Geteilter Platz, bis zu 7 Stunden zusammen mit mehr als 7 Stunden1109,95 €
Geteilter Platz, bis zu 7 Stunden zusammen mit mehr als 7 Stunden273,30 €
Geteilter Platz, bis zu 7 Stunden zusammen mit mehr als 7 Stunden336,65 €
KindergartenMonatsbeitrag
jeder Betreuungsumfang, § 26 Abs. 1 KiTaG0,00 €
Quelle: Förderungsrichtlinien des Jugendamts der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 07.12.2001, Abschnitt B Teil I Nummer 3.2, in der ab 01.07.2023 geltenden Fassung; die Beträge selbst gelten seit dem 01.07.2021

Der Kreis Ahrweiler hat keine Elternbeitragssatzung, und wer danach sucht, findet nichts: Das Instrument heißt Förderungsrichtlinien und wird vom Kreistag beschlossen. § 26 Abs. 3 KiTaG verlangt auch keine Satzungsform, nur eine Festsetzung durch den örtlichen Träger. Die dritte Zeile der Tabelle ist der ungewöhnliche Fall: Sie gilt, wenn ein Platz mit bis zu sieben Stunden mit einem Platz von mehr als sieben Stunden geteilt wird, und kostet 109,95 Euro, genau die Mitte zwischen 100,80 und 119,10. Der Zusatz "unabhängig vom tatsächlichen Verhältnis der zeitlichen Aufteilung" heißt, dass beide Familien dasselbe zahlen, auch wenn eine das Kind deutlich länger bringt. Dazu kommt eine Stichtagsregel: Aufnahme bis zum 15. eines Monats kostet den vollen Monat, ab dem 16. den halben, und schon die Eingewöhnungsphase ist beitragspflichtig. Das Gesamtdokument trägt den Stand 01.07.2023, die hier abgedruckten Beträge gelten aber unverändert seit dem 01.07.2021.

Die Zahl der Kinder ist hier kein Rabatt auf einen Beitrag, sondern die Staffelachse selbst. Beim zweiten Kind fällt der Betrag auf zwei Drittel, beim dritten auf ein Drittel, und ab dem vierten Kind wird gar nichts mehr erhoben; bei bis zu sieben Stunden sind das 100,80, 67,20 und 33,60 Euro. Die Richtlinien sagen allerdings nicht, ob dabei alle kindergeldberechtigten Kinder zählen oder nur die gleichzeitig betreuten. Für die Kindertagespflege sagt es die Seite des Kreises ausdrücklich: dort zählen die kindergeldberechtigten Kinder in der Familie.

Die Förderungsrichtlinien regeln die Verpflegung nicht; das Wort Mittagessen kommt im ganzen Dokument nicht vor. Das ist kein Versehen, sondern die Aufgabenteilung des Landesrechts: Nach § 26 Abs. 4 KiTaG wird für Mittagessen und Verpflegung ein gesonderter Beitrag erhoben, und der läuft über den Träger der Einrichtung, nicht über den Kreis. Neben dem Kreisbeitrag steht also immer noch ein Essensgeld, dessen Höhe der Kreis weder kennt noch setzt.

Was in Rheinland-Pfalz trotzdem zu zahlen ist

Die Beitragsfreiheit deckt nicht alles ab. 2 Posten bleiben.

Die Beitragsfreiheit in Rheinland-Pfalz ist nicht vollständig. Wo sie endet, beginnt wieder eine Rechnung, und genau diese Grenze suchen Eltern.

  • Betreuung von Kindern unter zwei Jahrennach Einkommen gestaffelt

    Beitragsfrei ist die Betreuung erst ab dem zweiten Geburtstag, und zwar ohne Stundengrenze. Darunter zahlen Eltern weiter. Das ist der Grund, warum in Rheinland-Pfalz kaum eine Kreisverwaltung noch eine Beitragstabelle veröffentlicht: Sie beträfe nur zwei Jahrgänge.

    § 26 Abs. 1 KiTaG

  • Verpflegungje Einrichtung verschieden

    Nicht von der Beitragsfreiheit erfasst und gesondert zu zahlen.

Welche Stellen hier noch fehlen

17 Stellen sind in Rheinland-Pfalz geprüft, aber noch nicht im Bestand. Warum, steht dahinter.

Geprüft wurden zwei Ebenen: alle Großstädte des Landes, also alle Städte über 100.000 Einwohner, und alle Kreise. Wo eine Stelle hier steht, heißt das nicht, dass sie keine Beiträge erhebt, sondern dass ihre Tabelle noch nicht im Bestand ist. Der Grund macht den Unterschied: Eine Stelle ohne auffindbare Tabelle und eine, die den Abruf untersagt, sehen von außen gleich aus und bedeuten das Gegenteil voneinander.

Die 2 Kreise in Rheinland-Pfalz stehen hier nicht, und das ist kein Versäumnis: Sie setzen den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen nicht fest. Das Landesrecht überlässt das dem Jugendamt. Für die Kindertagespflege kann ein Kreis trotzdem Kostenbeiträge regeln.

2 Großstädte

Städte über 100.000 Einwohner. Sie setzen ihren Beitrag fast immer selbst fest.

  • Ludwigshafen am Rhein177.055 EinwohnerAbruf gesperrt

    Elf Hostnamen geprueft, und die Lage ist heute schlechter als beim ersten Versuch. Der Hauptauftritt leitet die robots.txt um und liefert am Ziel HTTP 503 mit einer Sperrseite, deren Titel Blocked lautet und die im Text sagt, man sei hier nicht vorgesehen. Das ist keine Regeldatei, sondern eine Schranke, und sie kommt mit 5xx; beide Regeln greifen. Entscheidend ist der zweite Befund: Der erste Versuch hatte im Kita-Portal der Stadt den einen offenen Weg gesehen, weil es damals keine robots.txt fuehrte, und eine fehlende gilt als erlaubt. Diese Grundlage gibt es nicht mehr. Heute antwortet auch dieser Host mit 503 und derselben Schutzseite, und damit ist er nach derselben Regel gesperrt. Ein lokaler Browser fuer die dortige JavaScript-Anwendung waere nicht nur aufwendig, sondern unzulaessig. Zwoelf weitere Namen loesen im DNS gar nicht auf, zwei brechen im TLS-Handshake ab, das Geoportal laeuft in die Zeitueberschreitung. Auch das Landesportal von Rheinland-Pfalz, das kommunale Leistungsbeschreibungen fuehrt, sperrt anthropic-ai, Claude-SearchBot und Claude-User namentlich. Zur Einordnung: In Rheinland-Pfalz ist die Betreuung ab zwei Jahren nach § 26 KiTaG ohnehin beitragsfrei; gesucht waere hier die Krippe unter zwei Jahren, der Hort und die Kindertagespflege.

  • Trier105.054 Einwohnerandere Staffel

    Trier staffelt nach Einkommen, aber in einer Form, die dieser Bestand nicht führen kann: Maßgeblich ist das bereinigte Monatseinkommen nach SGB XII, und die Einkommensgrenze steht in drei Spalten nebeneinander, gestaffelt danach, ob ein, zwei oder drei Kinder im Haushalt leben. Die Betreuungszeit zählt in Tagesstunden, neun oder sieben. Beitragspflichtig sind ohnehin nur Kinder unter zwei Jahren und Schulkinder: Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist die Betreuung in Rheinland-Pfalz beitragsfrei.

    Quelle bei der Stelle öffnen

15 Kreise

Kreise mit eigenem Jugendamt. Ein Kreis setzt für alle seine Gemeinden ohne eigenes Jugendamt fest, und seine Tabelle gilt dort.

  • Donnersbergkreisandere Staffel

    Der Kreis setzt fest, aber nur fuer Kinder unter zwei Jahren, und er druckt dafuer keine Tabelle, sondern eine Rechenvorschrift. Sein Infoschreiben sagt es selbst: Die Kreisverwaltung nimmt auf Antrag eine Einstufung durch die Berechnung des Einkommens der Familie vor. Bemessen wird das monatliche bereinigte Nettoeinkommen; das Elterngeld bleibt bis 300 Euro anrechnungsfrei, bei Streckung auf zwei Jahre bis 150 Euro, und abgezogen werden drei Prozent fuer Versicherungen und 5,20 Euro je Kilometer einfacher Entfernung zur Arbeit. Die Kinderzahl wirkt als Regel, nicht als Achse: Ab vier Kindern mit Kindergeldbezug wird nichts erhoben. Erhoben wird ueber den Traeger, nicht durch den Kreis, und das Essensgeld setzt ebenfalls der Traeger fest. Beschlossen hat das der Jugendhilfeausschuss am 24.05.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023.

    Quelle bei der Stelle öffnen
  • Eifelkreis Bitburg-PrümModell fehlt

    Der Eifelkreis Bitburg-Prüm ist der vollständigste der fünf und trotzdem nicht abbildbar. Vier Tabellen mit ausgeschriebener Semantik, sauberem Spaltensatz, ganzen Eurobeträgen und einer gedruckten Fortschreibungsregel; zwei Fassungen gelten nacheinander im Kindergartenjahr 2026/2027, eine ab dem 01.01.2026 und eine ab dem 01.01.2027. Die fehlende Bauform ist überall dieselbe und lässt sich genau benennen: Die Einkommensgrenze einer Stufe ist kein einzelner Wert, sondern ein Vektor. In welche Stufe eine Familie fällt, hängt nicht nur von ihrem Einkommen ab, sondern zugleich davon, wie viele Personen im Haushalt leben. Erst danach entscheidet die Betreuungszeit über den Betrag. Dieses Portal kennt bisher nur Tabellen, in denen eine Zeile eine einzige Einkommensspanne bezeichnet. Wer eine dieser Spalten willkürlich als die maßgebliche nähme, nennte jeder Familie anderer Größe die Stufe einer fremden. Hier läuft der Vektor nicht über die Haushaltsgröße, sondern über die Zahl der Kinder: vier gedruckte Spalten mit Einkommensgrenzen, dazu eine rechnerisch fortgeschriebene fünfte, sodass die Tabelle nach oben geschlossen ist. Beträge stehen erst in den beiden rechten Spalten, unterschieden nach Platz bis sieben Stunden am Tag und darüber. Erfasst ist nur eine Altersgruppe, überschrieben mit Kostenbeitrag für Kinder unter 2 Jahren, was in Rheinland-Pfalz folgerichtig ist: Ab zwei Jahren ist die Betreuung nach § 26 Abs. 1 KiTaG beitragsfrei.

  • Kreis Alzey-Wormsnichts gefunden

    Die Satzung ueber die Erhebung der Betreuungskosten liegt vor, ist frei abrufbar und traegt keine Textebene: neun Seiten im Querformat, keine einzige eingebettete Schrift, neun Byte Text im ganzen Dokument. Ein Scan, mehr nicht. Die Leistungsseite des Kreises nennt immerhin die Bauart: Massgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen nach den §§ 82 bis 85 SGB XII, erhoben wird fuer Kinder unter zwei Jahren und fuer Hortkinder, und ab vier Kindern im Haushalt entfaellt die Beitragspflicht. Bemerkenswert ist ein Satz von dort: Bei der Festsetzung handelt es sich um Durchschnittswerte, die sich auf das ganze Jahr beziehen.

    Quelle bei der Stelle öffnen
  • Kreis Bernkastel-Wittlichnichts gefunden

    Die Satzung ueber die Kindertagespflege ist vollstaendig lesbar und fuehrt ihre Zahlen nicht mit sich: § 6 Abs. 3 sagt, die Hoehe des Kostenbeitrages ergebe sich aus der Kostenbeitragstabelle, und diese werde nach § 8 vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt. Als Anlage ist sie nicht beigefuegt, und im Kreisrechtsverzeichnis mit seinen zwanzig Dokumenten steht sie auch nicht. Fuer Kinder unter zwei Jahren und fuer den Hort gibt es nur die landesweit gleichlautende Leistungsbeschreibung ohne einen einzigen Betrag. Bekannt ist die Rechnung: Einkommensbegriff der §§ 82 bis 84 SGB XII einschliesslich Kindergeld, Bemessungszeitraum die letzten zwoelf Monate, und fuer jedes weitere Kind mindert sich das massgebliche Einkommen um den Kostenbeitrag des ersten. Die Satzung stammt vom 18.06.2018.

    Quelle bei der Stelle öffnen
  • Kreis BirkenfeldAbruf gesperrt

    Die robots.txt des Kreises nennt ClaudeBot und anthropic-ai namentlich und sperrt sie fuer die ganze Domain. Unabhaengig davon sperrt ihre allgemeine Regel genau den Pfad, unter dem saemtliche neun Dokumente der Kita-Seite liegen, darunter die Krippenbeitraege und die Richtlinien zur Kindertagespflege. Abgerufen wurde deshalb keines. Die Seite selbst antwortet zwar mit HTTP 200, liefert aber null Byte, auch mit vollstaendigen Browser-Kopfzeilen. Nach dem Linktext zu urteilen waere das aelteste Dokument ohnehin von 2013; geprueft ist das nicht.

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  • Kreis Cochem-ZellModell fehlt

    Der Landkreis Cochem-Zell liefert eine einwandfreie Tabelle, die dieses Portal trotzdem nicht abbilden kann. Sie ist born-digital, sauber gesetzt, ohne Erkennungsfehler, und sie hat 33 Stufen: sieben Unterstufen der Stufe 0, dann die Stufen 1 bis 26, dazu eine 34. Zeile als Deckelung. Die Beträge reichen von 20 bis 500 Euro. Die fehlende Bauform ist überall dieselbe und lässt sich genau benennen: Die Einkommensgrenze einer Stufe ist kein einzelner Wert, sondern ein Vektor. In welche Stufe eine Familie fällt, hängt nicht nur von ihrem Einkommen ab, sondern zugleich davon, wie viele Personen im Haushalt leben. Erst danach entscheidet die Betreuungszeit über den Betrag. Dieses Portal kennt bisher nur Tabellen, in denen eine Zeile eine einzige Einkommensspanne bezeichnet. Wer eine dieser Spalten willkürlich als die maßgebliche nähme, nennte jeder Familie anderer Größe die Stufe einer fremden. Bei Cochem-Zell trägt jede Stufe fünf Einkommensgrenzen unter der Überschrift Anzahl Personen, für Haushalte von zwei bis sechs Personen und nach oben offen. Erst die beiden letzten Spalten sind Beträge, und die unterscheiden sich nach der Betreuungszeit.

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  • Kreis Germersheimandere Staffel

    Der Kreis erhebt nach eigener Auskunft für Kinderkrippen unter drei Jahren, für Kindertagesstätten unter zwei Jahren und für Schülerhorte, und er sagt dazu einen Satz, der das Modell verrät: Die Elternbeiträge errechneten sich proportional und seien einkommensabhängig. Ein Prozentsatz vom Einkommen also, keine Stufentabelle. Die Grundlage heißt nicht Satzung, sondern Regelungen des Landkreises Germersheim über die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für Kinderkrippen und -horte, und genau das ist die Form, die eine Suche nach einer Elternbeitragssatzung übersieht. Der Prozentsatz selbst steht auf der Kreisseite nicht; die Elterninformation, die ihn tragen dürfte, wird erst nachgeladen.

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  • Kreis Kaiserslauternandere Staffel

    Der Kreis setzt einen Kostenbeitrag fest, aber nur fuer die Kindertagespflege, und dieser haengt ueberhaupt nicht vom Einkommen ab. In den siebzehn Seiten seiner Richtlinie kommt keine einzige Einkommensspalte vor. Gestaffelt wird nach drei Stundenbaendern, null bis 24, 25 bis 35 und 36 bis 45 Wochenstunden, und danach, wie viele Kinder die Familie hat und wie viele davon betreut werden: Bei einem Kind sind es 80, 120 oder 160 Euro, bei zwei betreuten Kindern das Doppelte, und ab dem vierten Kind wird nichts mehr erhoben. Das Einkommen spielt nur eine Rolle, wenn jemand nach § 90 SGB VIII einen Erlass beantragt. Fuer Kinder unter zwei Jahren in Einrichtungen und fuer den Hort veroeffentlicht der Kreis nichts; die Woerter Krippe, unter zwei und Hort kommen weder auf der Fachseite noch im Dokument vor. Nicht zu verwechseln ist der Kreis mit der kreisfreien Stadt gleichen Namens, die eine eigene Staffel fuehrt.

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  • Kreis Kuselnichts gefunden

    Der Host des Kreises ist von hier aus nicht erreichbar, und zwar auf eine Weise, die keine Sperre ist. Seine robots.txt antwortet mit einer gewoehnlichen Apache-Fehlerseite ohne jedes Disallow und ohne noai-Zeile; die Wurzel liefert statt des Kreisportals eine leere Verzeichnisliste, und die Fachseite zur Kindertagespflege antwortet dreimal identisch mit 404, per einfachem Abruf, mit vollstaendigen Browser-Kopfzeilen und ueber ein zweites Werkzeug. Ein Lesedienst bekommt von derselben Adresse echten Inhalt, was den technischen Charakter des Ausfalls bestaetigt; als Beleg taugt er nicht, und die beiden dort genannten Dokumentadressen antworten direkt ebenfalls mit 404. Bekannt ist deshalb nur der Rahmen: eine Satzung ab 01.01.2024 mit einer Anlage 1 der Tagespflegesaetze, einkommensabhaengig und nach Betreuungsumfang gestaffelt.

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  • Kreis Mainz-BingenModell fehlt

    Der Landkreis Mainz-Bingen führt seine Beitragstabelle nicht in der Richtlinie, sondern im Elterninformationsblatt, mit neun Einkommensgruppen. Die Spalten sind nicht Betreuungszeiten, sondern die Zahl der Geschwister; eine Zeitachse gibt es gar nicht. Auch das passt in keines der sechs Modelle: Dieses Portal bemisst den Beitrag nach Einkommen und Betreuungsumfang, und wo der Umfang fehlt, bliebe die Spalte, die die Seite anzeigt, leer oder erfunden. Zur Erreichbarkeit gehört ein Befund, der genannt sein will: Der Auftritt des Kreises weist gezielt die Zeichenkette claudebot@anthropic.com mit 403 ab, während seine eigene robots.txt alles erlaubt. Die Absage steht also in der Firewall und nicht in der Regeldatei. Die Kennung ist nicht gewechselt worden. Zu berichtigen ist außerdem der Bestand: Er trug unter diesem Schlüssel die Richtlinie von 2011, die zweifach überholt ist; ihre Beträge von 215 und 450 Euro gelten nicht mehr.

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  • Kreis Neuwiednichts gefunden

    Die Satzung ueber die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag fuer die Betreuung in Kindertagespflege gibt es, sie ist lesbar, und sie fuehrt ihre Tabelle nicht mit sich. § 4 Abs. 2 verweist auf Tabellen I bis IV, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung seien; die zwei Seiten des veroeffentlichten Dokuments enthalten sie nicht, und im Kreisrechtsverzeichnis wie auf der Formularseite steht sie auch nicht. Bekannt ist damit die Rechnung, aber nicht ihr Ergebnis: Bemessen wird nach dem bereinigten Netto-Familieneinkommen im Sinne des § 82 SGB XII, nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und nach der Betreuungszeit, und ab vier kindergeldberechtigten Kindern wird nichts erhoben. Fuer das Mittagessen fuehrt der Kreis eine eigene Satzung, die aber ein reiner Scan ohne Textebene ist. Die gefundene Fassung stammt zudem vom 31.03.2014 und gilt seit dem 01.05.2014; ob es eine juengere gibt, war nicht feststellbar. In Rheinland-Pfalz bleibt ohnehin nur wenig zu regeln, denn nach § 26 KiTaG ist die Kita ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beitragsfrei.

  • Kreis Südliche Weinstraßenichts gefunden

    Der Kreis veröffentlicht sein Kreisrecht als Kopie vom Kopierer. Beide einschlägigen Dokumente liegen frei und ohne Sperre auf dem Kreisserver, die Richtlinie über die Erhebung von Elternbeiträgen für Krippe und Hort und die Satzung über die Förderung in Kindertagespflege, zusammen 21 Seiten. Lesbar ist davon nichts: Beide tragen keine einzige eingebettete Schrift, jede Seite besteht aus einem Vollseitenbild und einer Strichmaske, und im ganzen Dokument stehen drei beziehungsweise achtzehn Textzeichen. Als Erzeuger nennen die Dateien Adobe PSL für einen Canon, es sind also eingescannte Papierseiten. Der Host selbst ist dabei nicht das Problem, wohl aber eine Eigenheit, die im Bestand vermerkt gehört: Eine robots.txt gibt es nicht, die Adresse antwortet mit HTTP 404 und liefert HTML, und jede HTML-Seite dieses Redaktionssystems trägt im Kopf eine Zeile, die noai verlangt und Anthropic namentlich nennt. Die PDF-Antworten tragen dagegen kein x-robots-tag. Gelesen wird deshalb nur aus den Dokumenten, nicht aus den Seiten. Inhaltlich ist die Lage in Rheinland-Pfalz ohnehin schmal: Die Kita ist ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei, sodass nur Krippenkinder, der Hort und die Kindertagespflege bleiben. Genau diese drei stehen in den beiden Scans.

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  • Kreis Trier-SaarburgAbruf gesperrt

    Der Kreis setzt fest und führt zwei getrennte Beitragstabellen, eine für Kinder unter zwei Jahren und eine für den Hort, dazu ein Merkblatt zur Elternbeitragsfestsetzung, eine Selbstauskunft und eine Verdienstbescheinigung. Alle liegen unter /wp-content/, und genau diesen Pfad sperrt die robots.txt des Kreises für alle. Die Verzeichnisseite selbst ist offen und nennt die Titel samt Dateidatum; auffällig ist dabei, dass die Horttabelle im Dateinamen den 01.04.2016 trägt, die Tabelle für unter Zweijährige den 01.07.2021. Eine Fassung im Fließtext gibt es nicht, die Zahlen existieren nur als PDF. Nicht zu verwechseln mit der kreisfreien Stadt Trier, die eine eigene Satzung führt.

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  • Kreis Vulkaneifelnichts gefunden

    Die Satzung ueber die Kindertagesbetreuung ist vollstaendig lesbar und schiebt die Zahlen ausdruecklich weiter: § 12 ermaechtigt den Jugendhilfeausschuss, die Hoehe der Regelleistung und die Kostenbeitragstabelle durch Beschluss festzusetzen. Dieser Beschluss ist nicht veroeffentlicht. Was sich finden liess, ist die Anlage 1 zum Antrag auf Kindertagespflege, und die traegt nur den Hoechstsatz, gestaffelt allein nach Wochenstunden, von 140 Euro bei drei bis fuenf Stunden bis 560 Euro ab 44 Stunden, ohne jede Einkommensstufe. Fuer den Kita-Elternbeitrag nennt die Dienstleistungsseite des Kreises eine Rechenvorschrift statt einer Tabelle: Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen plus Steuererstattung plus Kindergeld, abzueglich einer Werbungskostenpauschale, drei Prozent fuer Versicherungen, bis zu vier Prozent fuer Riester und Ruerup, Steuernachzahlungen und Unterhaltsverpflichtungen. Wer keine Unterlagen einreicht, zahlt den Hoechstbeitrag, und der steht mit Stand 01.07.2021 bei 420 Euro fuer Teilzeit und 560 Euro fuer Ganztags.

    Quelle bei der Stelle öffnen
  • Rhein-Hunsrück-Kreisnichts gefunden

    Beim Rhein-Hunsrück-Kreis ist nichts gesperrt und nichts unlesbar. Der Host ist offen, die Sitemap mit 1.513 Adressen ist vollständig durchgesehen, die Kita-Seite, das Kreisrecht und die Satzung zur Kitafinanzierung vom März 2025 sind gelesen. Eine Elternbeitragstabelle steht in keinem dieser Dokumente. Der Kreis veröffentlicht sie schlicht nicht. Zu berichtigen ist dabei ein Fehler des Bestands: Unter diesem Schlüssel stand eine Adresse des Rhein-Sieg-Kreises, also eines nordrhein-westfälischen Kreises, dessen Name mit demselben Wort anfängt. Die Fundstellenprüfung erkennt sie inzwischen als fremd und lässt sie weg.

Häufige Fragen aus Rheinland-Pfalz

Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.

Wer legt in Rheinland-Pfalz die Kita-Gebühren fest?
Das Jugendamt. Den Beitrag für die verbleibenden beitragspflichtigen Fälle setzt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest, also das zuständige Jugendamt.
Ab wann ist die Kita in Rheinland-Pfalz beitragsfrei?
Beitragsfrei ist die Betreuung ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, ohne Stundengrenze. Für den Kindergartenbesuch gilt das schon seit 2010, für die Krippe seit dem 1. Januar 2020. Beitragspflichtig bleibt allein die Betreuung von Kindern unter zwei Jahren.
Ist das Mittagessen in Rheinland-Pfalz im Beitrag enthalten?
Für alle Kinder kann ein gesondertes Entgelt für das Mittagessen erhoben werden, auch in den beitragsfreien Jahrgängen.

Wie Sie weniger zahlen können

Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.

Quellen und Stand

Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.