Rechner
Wie viel bekomme ich vom Kita-Beitrag über die Steuer zurück?
Kurz beantwortet
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar. Der Rechner trennt das nicht absetzbare Essensgeld ab, wendet Prozentsatz und Höchstbetrag an und nennt die tatsächliche Entlastung nach Ihrem Steuersatz.
80 Prozent der Betreuungskosten, höchstens 4.800 Euro
Läuft im Browser. Ohne Anmeldung, ohne Übertragung, ohne Speicherung.
Rechengrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, seit dem Veranlagungszeitraum 2025 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800,00 € je Kind und Jahr, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und nur bei Haushaltszugehörigkeit. Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung. Alles läuft im Browser, es wird nichts übertragen.
Womit hier gerechnet wird
5 Grundlagen, jede mit Fundstelle. Eine Zahl, die man nicht nachschlagen kann, wird auch nicht übernommen.
| Grundlage | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Abzugsfähiger Anteil | 80 Prozent der Aufwendungen, seit dem Veranlagungszeitraum 2025 | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Höchstbetrag je Kind und Jahr | 4.800 Euro | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Altersgrenze | bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Nicht abziehbar | Verpflegung, Nachhilfe, Sport- und Freizeitangebote | BMF-Schreiben zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Nachweis | Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG |
Häufige Fragen zum Ergebnis
Die Antworten stehen sichtbar auf der Seite und im strukturierten Datensatz.
- Kann ich das Essensgeld der Kita mit absetzen?
- Nein. Absetzbar sind nur die Betreuungskosten. Verpflegung, Nachhilfe sowie Sport- und Freizeitangebote sind ausdrücklich ausgenommen und müssen aus der Rechnung herausgerechnet werden.
- Was gilt, wenn mein Arbeitgeber schon zur Kita zuzahlt?
- Dann mindert der steuerfreie Zuschuss die abziehbaren Aufwendungen. Beides zugleich geht nicht: Was der Arbeitgeber steuerfrei übernimmt, haben Sie nicht selbst getragen.
- Bis zu welchem Alter des Kindes sind Betreuungskosten absetzbar?
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, und das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören. Bei Kindern mit Behinderung gelten weitergehende Regelungen.
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Alle nach demselben Prinzip: im Browser, ohne Anmeldung, mit offenen Grundlagen.
Quellen und Stand
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 80 Prozent der Aufwendungen, seit dem Veranlagungszeitraum 2025
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4.800 Euro
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- BMF-Schreiben zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Verpflegung, Nachhilfe, Sport- und Freizeitangebote
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Der Rechner bildet die Regel ab, nicht den Einzelfall. Er ersetzt weder den Bescheid noch die Steuerberatung.