Für Personalabteilung und Geschäftsführung
Kindergartenzuschuss für Arbeitgeber
Kurz beantwortet
Ein Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei, und zwar der Höhe nach unbegrenzt. Von jedem Euro kommt ein Euro an. Dieselbe Nettowirkung über eine Gehaltserhöhung kostet den Betrieb rund das Doppelte. Begrenzt sind nicht die Beträge, sondern drei Voraussetzungen: ein nicht schulpflichtiges Kind, nachgewiesene Betreuungskosten und Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn.
- unbegrenzt
- steuerfreier Betrag je Kind
- 0 %
- Steuer und Sozialabgaben
- 600,00 €
- zusätzlich für Notfallbetreuung
- Einschulung
- bis dahin ist der Zuschuss möglich
§ 3 Nr. 33 EStG
auf Zuschuss und Verpflegung
§ 3 Nr. 34a EStG, je Jahr
R 3.33 Abs. 3 LStR
Sie wollen wissen
Was kostet uns ein Kita-Zuschuss, und worauf müssen wir dabei achten?
Das steht hier
- Der Kostenvergleich zwischen Zuschuss und Gehaltserhöhung, nachgerechnet
- Welche Positionen erstattet werden dürfen und welche die Steuerfreiheit kosten
- Was die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG genau verlangt
- Welche Belege ins Lohnkonto gehören
Und das kommt dabei heraus
Der Zuschuss ist eines der wenigen Instrumente ohne Höchstbetrag. Er scheitert in der Praxis fast nie am Geld, sondern an zwei Formfehlern: an der Gehaltsumwandlung und am fehlenden Beleg im Lohnkonto.
Was der Zuschuss den Betrieb kostet
Verglichen mit einer Gehaltserhöhung, die beim Beschäftigten dasselbe Netto auslöst.
Beim Zuschuss fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an, auch nicht der Arbeitgeberanteil. Der Betrieb wendet genau den Betrag auf, der ankommt. Bei einer Gehaltserhöhung sind zwischen Aufwand und Ankunft zwei Abzüge: die Grenzbelastung des Beschäftigten und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG
200,00 €
steuer- und beitragsfrei, brutto wie netto
Gehaltserhöhung mit gleichem Netto
373,00 €
308,00 € brutto zuzüglich Arbeitgeberanteil
Unterschied
173,00 €
im Monat
Das sind 2.076,00 € im Jahr, für dieselbe Betreuungszeit.
Welche Kosten Sie erstatten dürfen
Die Abgrenzung steht in R 3.33 LStR und weicht an einer Stelle von der privaten Steuererklärung ab.
| Position | Steuerfrei erstattbar | Fundstelle |
|---|---|---|
| Elternbeitrag für Kita, Krippe oder Kindergartenbetrieblich oder außerbetrieblich, das ist gleichgültig | ja | R 3.33 Abs. 1 Satz 1 |
| Verpflegung und Unterkunft in der Einrichtungdie Unterbringung schließt beides ausdrücklich ein | ja | R 3.33 Abs. 1 Satz 1 |
| Kindertagespflege bei einer TagesmutterTagesmütter und Ganztagspflegestellen sind vergleichbare Einrichtungen | ja | R 3.33 Abs. 2 Satz 2 |
| Betreuung allein im Haushalt der Familieetwa durch Kinderpflegerin, Hausgehilfin oder Angehörige | nein | R 3.33 Abs. 2 Satz 4 |
| Unterricht, Sprachkurse, Musikunterrichtsoweit die Leistung den Unterricht ermöglicht, entfällt die Steuerfreiheit | nein | R 3.33 Abs. 2 Satz 5 |
| Fahrt zwischen Wohnung und Kindergartensie dient nicht unmittelbar der Betreuung | nein | R 3.33 Abs. 2 Satz 6 |
| Vermittlung eines Betreuungsplatzes durch Drittekann aber unter § 3 Nr. 34a EStG fallen | nein | R 3.33 Abs. 1 Satz 3 |
Was die Zusätzlichkeit verlangt
Der häufigste Grund, aus dem die Steuerfreiheit in der Prüfung wegfällt.
Seit 2020 steht im Gesetz, was zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bedeutet. Es sind vier Bedingungen, und sie müssen alle vier erfüllt sein. Eine Entgeltumwandlung erfüllt keine davon.
Wortlaut · § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG
Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Bis wann ein Kind als nicht schulpflichtig gilt
Die Vereinfachungsregel nimmt Ihnen die Prüfung des Schulgesetzes ab, aber nur in drei Fällen.
Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem Schulgesetz des Landes. Die Lohnsteuer-Richtlinien ersparen dem Betrieb diese Prüfung in drei klar umrissenen Fällen. Außerhalb davon muss die Schulpflicht tatsächlich geprüft werden.
Fall 1
Kind ist noch nicht sechs
Das sechste Lebensjahr ist nicht vollendet. Keine Prüfung nötig.
Fall 2
Sechster Geburtstag nach dem 30. Juni
Das Kind wird im laufenden Jahr nach dem 30. Juni sechs. Keine Prüfung nötig, es sei denn, es wurde vorzeitig eingeschult.
Fall 3
Sechster Geburtstag vor dem 1. Juli
Dann gilt die Vereinfachung nur für die Monate Januar bis Juli dieses Jahres. Ab August ist zu prüfen.
Was ins Lohnkonto gehört
Der zweite Formfehler, der in der Lohnsteuer-Außenprüfung auffällt.
Zahlt der Betrieb direkt an die Einrichtung, ist die Rechnung der Beleg. Zahlt er einen Barzuschuss an die Beschäftigten, ist der Zuschuss nur steuerfrei, soweit ihm die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde. Der Nachweis ist im Original zum Lohnkonto zu nehmen, eine Ablage in der Personalakte reicht nicht.
- 1Nachweis anfordernDer Beitragsbescheid der Kommune oder die Rechnung des Trägers, aus der Kind, Zeitraum und Betrag hervorgehen. Bei Kindertagespflege der Bescheid über den Kostenbeitrag.
- 2Höhe begrenzenErstattet werden dürfen die tatsächlichen Kosten. Ein Zuschuss darüber hinaus ist in dem übersteigenden Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn, nicht insgesamt.
- 3Original zum LohnkontoR 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR verlangt die Aufbewahrung im Original als Beleg zum Lohnkonto. Das ist der Punkt, an dem die Steuerfreiheit in der Prüfung steht oder fällt.
- 4Jährlich nachhaltenSobald das Kind eingeschult ist, endet die Steuerfreiheit. Ohne Wiedervorlage läuft der Zuschuss weiter und wird rückwirkend nachversteuert.
Der zweite Zuschuss, den kaum jemand nutzt
Er greift dort, wo der Kindergartenzuschuss endet: bei Schulkindern und im Notfall.
Neben § 3 Nr. 33 EStG gibt es § 3 Nr. 34a EStG, und der ist anders zugeschnitten. Er deckt die kurzfristige Betreuung von Kindern unter vierzehn Jahren, wenn sie aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen nötig ist, ausdrücklich auch im Haushalt der Familie. Bis 600 Euro im Kalenderjahr bleibt das steuerfrei. Der Buchstabe a derselben Vorschrift stellt außerdem Beratungs- und Vermittlungsleistungen frei, und zwar ohne Höchstbetrag.
Damit lässt sich die Lücke schließen, die der Kindergartenzuschuss mit der Einschulung reißt. Für die laufende Betreuung eines Schulkinds hilft er nicht, für den kranken Betreuungsfall an einem Projekttermin sehr wohl.
Den Zuschuss im Betrieb einführen
Vier Entscheidungen, danach läuft es über die Lohnabrechnung.
Anspruch oder Einzelfall
Eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage schafft Gleichbehandlung und ist für die Zusätzlichkeit unschädlich. § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG nennt Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ausdrücklich.
Voller Beitrag oder Deckel
Steuerlich wäre der volle Beitrag möglich. Ein betrieblicher Höchstbetrag je Kind und Monat macht die Kosten planbar und benachteiligt niemanden, weil die Beiträge ohnehin nach Einkommen gestaffelt sind.
Direktzahlung oder Erstattung
Die Zahlung an die Einrichtung erspart die Nachweisführung beim Barzuschuss. Die Erstattung an die Beschäftigten ist einfacher zu verwalten, verlangt aber den Beleg im Original.
Wiedervorlage zur Einschulung
Der einzige Termin, der den Zuschuss beendet, ist die Einschulung. Er gehört ins Personalsystem, sonst läuft die Zahlung weiter und wird nachversteuert.
Wenn Sie es im Betrieb umsetzen wollen
Was ein Zuschuss in Ihrer Belegschaft auslöst, lässt sich vorher ausrechnen
Für eine Belegschaft mit bekannten Standorten lässt sich die Größenordnung aus den Beitragstabellen der betreffenden Kommunen ableiten, statt sie zu schätzen. Wir stellen die Kita-Beiträge Ihrer Standorte zusammen und rechnen den Aufwand gegen die Gehaltserhöhung mit gleicher Nettowirkung. Schreiben Sie an , Stichwort Arbeitgeberzuschuss.
Was Beschäftigte dazu wissen müssen
Verweisen Sie im Intranet gern direkt auf diese Seiten.
Quellen und Stand
- § 3 Nr. 33 und Nr. 34a EStG Fassung abgerufen am 27.08.2026
- § 8 Abs. 4 EStG, Begriff der Zusätzlichkeit
- R 3.33 LStR, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen Ausgabe 2024, Absätze 1 bis 4
- § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung Beitragsfreiheit steuerfreier Zuwendungen
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 2026-08-27. Diese Seite gibt die Rechtslage wieder und ersetzt weder Steuerberatung noch die Prüfung des Einzelfalls. Verbindlich sind das Gesetz, die Richtlinien und die Auskunft Ihres Finanzamts.