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Kitaskosten

Für Personalabteilung und Geschäftsführung

Kindergartenzuschuss für Arbeitgeber

Kurz beantwortet

Ein Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei, und zwar der Höhe nach unbegrenzt. Von jedem Euro kommt ein Euro an. Dieselbe Nettowirkung über eine Gehaltserhöhung kostet den Betrieb rund das Doppelte. Begrenzt sind nicht die Beträge, sondern drei Voraussetzungen: ein nicht schulpflichtiges Kind, nachgewiesene Betreuungskosten und Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn.

unbegrenzt
steuerfreier Betrag je Kind

§ 3 Nr. 33 EStG

0 %
Steuer und Sozialabgaben

auf Zuschuss und Verpflegung

600,00 €
zusätzlich für Notfallbetreuung

§ 3 Nr. 34a EStG, je Jahr

Einschulung
bis dahin ist der Zuschuss möglich

R 3.33 Abs. 3 LStR

Sie wollen wissen

Was kostet uns ein Kita-Zuschuss, und worauf müssen wir dabei achten?

Das steht hier

  • Der Kostenvergleich zwischen Zuschuss und Gehaltserhöhung, nachgerechnet
  • Welche Positionen erstattet werden dürfen und welche die Steuerfreiheit kosten
  • Was die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG genau verlangt
  • Welche Belege ins Lohnkonto gehören

Und das kommt dabei heraus

Der Zuschuss ist eines der wenigen Instrumente ohne Höchstbetrag. Er scheitert in der Praxis fast nie am Geld, sondern an zwei Formfehlern: an der Gehaltsumwandlung und am fehlenden Beleg im Lohnkonto.

Wirkung für einen Betrag ausrechnen

Was der Zuschuss den Betrieb kostet

Verglichen mit einer Gehaltserhöhung, die beim Beschäftigten dasselbe Netto auslöst.

Beim Zuschuss fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an, auch nicht der Arbeitgeberanteil. Der Betrieb wendet genau den Betrag auf, der ankommt. Bei einer Gehaltserhöhung sind zwischen Aufwand und Ankunft zwei Abzüge: die Grenzbelastung des Beschäftigten und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Beispiel: 200,00 € sollen beim Beschäftigten ankommen

Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG

200,00 €

steuer- und beitragsfrei, brutto wie netto

Gehaltserhöhung mit gleichem Netto

373,00 €

308,00 € brutto zuzüglich Arbeitgeberanteil

Unterschied

173,00 €

im Monat

Das sind 2.076,00 € im Jahr, für dieselbe Betreuungszeit.

Gerechnet mit einer Grenzbelastung von 35 Prozent beim Beschäftigten und 21 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Beide Werte sind Annäherungen und hängen von Steuerklasse, Kirchensteuer und Krankenkasse ab. Der Rechner arbeitet mit denselben Annahmen und weist sie aus.

Welche Kosten Sie erstatten dürfen

Die Abgrenzung steht in R 3.33 LStR und weicht an einer Stelle von der privaten Steuererklärung ab.

PositionSteuerfrei erstattbarFundstelle
Elternbeitrag für Kita, Krippe oder Kindergartenbetrieblich oder außerbetrieblich, das ist gleichgültigjaR 3.33 Abs. 1 Satz 1
Verpflegung und Unterkunft in der Einrichtungdie Unterbringung schließt beides ausdrücklich einjaR 3.33 Abs. 1 Satz 1
Kindertagespflege bei einer TagesmutterTagesmütter und Ganztagspflegestellen sind vergleichbare EinrichtungenjaR 3.33 Abs. 2 Satz 2
Betreuung allein im Haushalt der Familieetwa durch Kinderpflegerin, Hausgehilfin oder AngehörigeneinR 3.33 Abs. 2 Satz 4
Unterricht, Sprachkurse, Musikunterrichtsoweit die Leistung den Unterricht ermöglicht, entfällt die SteuerfreiheitneinR 3.33 Abs. 2 Satz 5
Fahrt zwischen Wohnung und Kindergartensie dient nicht unmittelbar der BetreuungneinR 3.33 Abs. 2 Satz 6
Vermittlung eines Betreuungsplatzes durch Drittekann aber unter § 3 Nr. 34a EStG fallenneinR 3.33 Abs. 1 Satz 3
Lohnsteuer-Richtlinien R 3.33, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen.

Was die Zusätzlichkeit verlangt

Der häufigste Grund, aus dem die Steuerfreiheit in der Prüfung wegfällt.

Seit 2020 steht im Gesetz, was zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bedeutet. Es sind vier Bedingungen, und sie müssen alle vier erfüllt sein. Eine Entgeltumwandlung erfüllt keine davon.

Wortlaut · § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG

Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Was das bedeutet: Die vierte Bedingung wird am häufigsten übersehen. Wer den Zuschuss so vereinbart, dass das Gehalt wieder steigt, sobald das Kind eingeschult ist, hat damit die Zusätzlichkeit für die gesamte Laufzeit zerstört. Satz 2 stellt zugleich klar, dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag unschädlich sind.

Bis wann ein Kind als nicht schulpflichtig gilt

Die Vereinfachungsregel nimmt Ihnen die Prüfung des Schulgesetzes ab, aber nur in drei Fällen.

Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem Schulgesetz des Landes. Die Lohnsteuer-Richtlinien ersparen dem Betrieb diese Prüfung in drei klar umrissenen Fällen. Außerhalb davon muss die Schulpflicht tatsächlich geprüft werden.

  1. Fall 1

    Kind ist noch nicht sechs

    Das sechste Lebensjahr ist nicht vollendet. Keine Prüfung nötig.

  2. Fall 2

    Sechster Geburtstag nach dem 30. Juni

    Das Kind wird im laufenden Jahr nach dem 30. Juni sechs. Keine Prüfung nötig, es sei denn, es wurde vorzeitig eingeschult.

  3. Fall 3

    Sechster Geburtstag vor dem 1. Juli

    Dann gilt die Vereinfachung nur für die Monate Januar bis Juli dieses Jahres. Ab August ist zu prüfen.

Was ins Lohnkonto gehört

Der zweite Formfehler, der in der Lohnsteuer-Außenprüfung auffällt.

Zahlt der Betrieb direkt an die Einrichtung, ist die Rechnung der Beleg. Zahlt er einen Barzuschuss an die Beschäftigten, ist der Zuschuss nur steuerfrei, soweit ihm die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde. Der Nachweis ist im Original zum Lohnkonto zu nehmen, eine Ablage in der Personalakte reicht nicht.

  1. 1Nachweis anfordernDer Beitragsbescheid der Kommune oder die Rechnung des Trägers, aus der Kind, Zeitraum und Betrag hervorgehen. Bei Kindertagespflege der Bescheid über den Kostenbeitrag.
  2. 2Höhe begrenzenErstattet werden dürfen die tatsächlichen Kosten. Ein Zuschuss darüber hinaus ist in dem übersteigenden Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn, nicht insgesamt.
  3. 3Original zum LohnkontoR 3.33 Abs. 4 Satz 3 LStR verlangt die Aufbewahrung im Original als Beleg zum Lohnkonto. Das ist der Punkt, an dem die Steuerfreiheit in der Prüfung steht oder fällt.
  4. 4Jährlich nachhaltenSobald das Kind eingeschult ist, endet die Steuerfreiheit. Ohne Wiedervorlage läuft der Zuschuss weiter und wird rückwirkend nachversteuert.

Der zweite Zuschuss, den kaum jemand nutzt

Er greift dort, wo der Kindergartenzuschuss endet: bei Schulkindern und im Notfall.

Neben § 3 Nr. 33 EStG gibt es § 3 Nr. 34a EStG, und der ist anders zugeschnitten. Er deckt die kurzfristige Betreuung von Kindern unter vierzehn Jahren, wenn sie aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen nötig ist, ausdrücklich auch im Haushalt der Familie. Bis 600 Euro im Kalenderjahr bleibt das steuerfrei. Der Buchstabe a derselben Vorschrift stellt außerdem Beratungs- und Vermittlungsleistungen frei, und zwar ohne Höchstbetrag.

Damit lässt sich die Lücke schließen, die der Kindergartenzuschuss mit der Einschulung reißt. Für die laufende Betreuung eines Schulkinds hilft er nicht, für den kranken Betreuungsfall an einem Projekttermin sehr wohl.

Den Zuschuss im Betrieb einführen

Vier Entscheidungen, danach läuft es über die Lohnabrechnung.

Anspruch oder Einzelfall

Eine Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage schafft Gleichbehandlung und ist für die Zusätzlichkeit unschädlich. § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG nennt Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ausdrücklich.

Voller Beitrag oder Deckel

Steuerlich wäre der volle Beitrag möglich. Ein betrieblicher Höchstbetrag je Kind und Monat macht die Kosten planbar und benachteiligt niemanden, weil die Beiträge ohnehin nach Einkommen gestaffelt sind.

Direktzahlung oder Erstattung

Die Zahlung an die Einrichtung erspart die Nachweisführung beim Barzuschuss. Die Erstattung an die Beschäftigten ist einfacher zu verwalten, verlangt aber den Beleg im Original.

Wiedervorlage zur Einschulung

Der einzige Termin, der den Zuschuss beendet, ist die Einschulung. Er gehört ins Personalsystem, sonst läuft die Zahlung weiter und wird nachversteuert.

Wenn Sie es im Betrieb umsetzen wollen

Was ein Zuschuss in Ihrer Belegschaft auslöst, lässt sich vorher ausrechnen

Für eine Belegschaft mit bekannten Standorten lässt sich die Größenordnung aus den Beitragstabellen der betreffenden Kommunen ableiten, statt sie zu schätzen. Wir stellen die Kita-Beiträge Ihrer Standorte zusammen und rechnen den Aufwand gegen die Gehaltserhöhung mit gleicher Nettowirkung. Schreiben Sie an , Stichwort Arbeitgeberzuschuss.

Was Beschäftigte dazu wissen müssen

Verweisen Sie im Intranet gern direkt auf diese Seiten.

Quellen und Stand

Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 2026-08-27. Diese Seite gibt die Rechtslage wieder und ersetzt weder Steuerberatung noch die Prüfung des Einzelfalls. Verbindlich sind das Gesetz, die Richtlinien und die Auskunft Ihres Finanzamts.