Anliegen
Kita-Beitrag erlassen lassen
Kurz beantwortet
Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen, wenn die Belastung Eltern und Kind nicht zuzumuten ist. Das ist nach § 90 Abs. 4 SGB VIII bei Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld regelmäßig der Fall. Zuständig ist die Wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendamt, der Antrag kostet nichts, und er wirkt in der Regel nicht weiter zurück als bis zum Monat der Antragstellung.
- Wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendamt
- Zuständig
- keine Gebühr
- Kosten
- meist vier bis acht Wochen
- Dauer
Sie wollen wissen
Wie werde ich vom Kita-Beitrag befreit?
Das steht hier
- Wer zuständig ist: Wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendamt
- Was Sie mitschicken müssen, als Liste zum Abhaken
- Die Reihenfolge der Schritte, und an welchem das meiste Geld hängt
- Die Fehler, die regelmäßig gemacht werden und was sie kosten
Und das kommt dabei heraus
Zu spät beantragt. Der häufigste und teuerste Fehler. Die Rückwirkung endet bei den meisten Stellen mit dem Monat des Antragseingangs. Wer drei Monate wartet, zahlt drei Monatsbeiträge, die er nicht hätte zahlen müssen.
Worauf der Anspruch beruht
Der Gesetzestext steht getrennt von der Einordnung, damit beides seinen Wert behält.
Wortlaut · § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII
Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Was erfüllt sein muss
3 Voraussetzungen, und alle davon. Fehlt eine, wird der Antrag zurückgewiesen.
- 01Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder wird in Kindertagespflege betreut.
- 02Die Belastung durch den Beitrag ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld ist das regelmäßig der Fall.
- 03Der Antrag ist gestellt. Der Erlass tritt nicht von selbst ein, auch nicht bei laufendem Leistungsbezug.
So gehen Sie vor
5 Schritte in dieser Reihenfolge. Am zweiten hängt das meiste Geld.
- 01
Zuständige Stelle bestimmen
Zuständig ist die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamts an Ihrem Wohnort, nicht die Kita und nicht der Träger. In Nordrhein-Westfalen ist das oft die Stadt selbst und nicht der Kreis.
- 02
Antrag stellen, so früh wie möglich
Die meisten Stellen erlassen frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Jeder Monat Verzögerung ist damit ein verlorener Monatsbeitrag. Ein formloser Antrag reicht in der Regel, um die Frist zu wahren, die Unterlagen können nachgereicht werden.
- 03
Nachweise beifügen
Der aktuelle Leistungsbescheid genügt meist. Ohne Leistungsbezug rechnet die Stelle nach den §§ 82 bis 85 SGB XII, dann werden Einkommensnachweise der letzten Monate und die Belastungen geprüft.
- 04
Bescheid prüfen
Im Bescheid stehen der Zeitraum und der erlassene Betrag. Stimmt der Zeitraum nicht mit dem Antragseingang überein, lohnt der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang.
- 05
Änderungen melden
Endet der Leistungsbezug oder steigt das Einkommen, endet auch der Erlass. Wer das nicht meldet, bekommt eine Nachforderung, und die kommt für den ganzen Zeitraum auf einmal.
Was dabei regelmäßig schiefgeht
3 Fehler, die bares Geld kosten. Aus Beratungspraxis, Bescheiden und Foren, denn in der amtlichen Darstellung stehen sie nicht.
Häufige Fragen zu diesem Antrag
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Muss ich den Erlass des Kita-Beitrags jedes Jahr neu beantragen?
- In der Regel ja. Die meisten Satzungen befristen den Erlass auf das Kitajahr oder auf die Dauer des Leistungsbescheids. Wann er endet, steht im Bescheid.
- Gilt der Beitragserlass auch für die Kindertagespflege?
- Ja. § 90 Abs. 4 SGB VIII erfasst Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gleichermaßen.
- Was gilt, wenn mein Einkommen knapp über der Grenze für den Erlass liegt?
- Dann wird geprüft, ob die Belastung im Einzelfall dennoch unzumutbar ist. Maßstab sind die §§ 82 bis 85 SGB XII. Hohe Wohnkosten, Unterhaltspflichten und Schulden können dabei zählen. Ein Antrag lohnt sich auch dann, denn abgelehnt werden kann er ohnehin nur einmal.
Zuständige Stellen und weitere Anliegen
Die für Sie zuständige Stelle finden Sie über Ihren Ort.
Zuständige Stellen in den erhobenen Orten
Weitere Anliegen
Quellen und Stand
- § 90 Abs. 4 SGB VIII
- § 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung
- §§ 82 bis 85 SGB XII, Einsatz des Einkommens
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Diese Seite ist keine Rechtsberatung im Sinne des § 2 RDG: Sie gibt allgemeine Informationen zum Verfahren wieder und prüft keinen Einzelfall. Wer eine verbindliche Auskunft zu seinem Fall braucht, wendet sich an die zuständige Stelle oder an eine Person, die zur Rechtsberatung befugt ist.