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Kitaskosten

Bevor es um Geld geht

Anspruch auf einen Kita-Platz

Kurz beantwortet

Ab dem ersten Geburtstag hat jedes Kind einen einklagbaren Anspruch auf einen Betreuungsplatz, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten. Das steht in § 24 Abs. 2 SGB VIII. Wie viele Stunden der Anspruch deckt, hängt am Alter, und er ist mit drei Jahren nicht stärker, sondern schwächer. Kommt kein Platz, führt der Weg über den Widerspruch, den Eilantrag und am Ende über den Schadenersatz.

1 Jahr
ab diesem Alter besteht der Anspruch

§ 24 Abs. 2 SGB VIII

8 Std.
Ganztag für Erstklässler seit August 2026

§ 24 Abs. 4 SGB VIII

1 Monat
Frist für den Widerspruch

ab Zugang der Ablehnung

3
Wege, wenn kein Platz kommt

sie schließen sich nicht aus

Sie wollen wissen

Steht meinem Kind ein Betreuungsplatz zu, und was passiert, wenn die Stadt keinen hat?

Das steht hier

  • Was in jedem Alter beansprucht werden kann, mit der Norm dahinter
  • Wie viele Stunden gedeckt sind und wo die Rechtsprechung die Grenze zieht
  • Bis wann der Bedarf angemeldet sein muss
  • Die drei Wege, wenn kein Platz angeboten wird

Und das kommt dabei heraus

Der Anspruch ist stärker, als die meisten Eltern annehmen, und er wird an einer unerwarteten Stelle schwächer: mit dem dritten Geburtstag. Bis dahin bestimmt der angemeldete Bedarf den Umfang, danach genügen sechs Stunden am Stück.

Anspruch nach Alter ansehen

Was Ihrem Kind in seinem Alter zusteht

Vier Stufen, und zwischen zweien davon liegt der wichtigste Unterschied des ganzen Themas.

Das Gesetz kennt nicht einen Anspruch, sondern vier Regelungen, und sie unterscheiden sich in drei Punkten: ob überhaupt ein Anspruch besteht, ob er auch in Kindertagespflege erfüllt werden darf und wie viele Stunden er deckt. Wer den Unterschied nicht kennt, verhandelt mit dem Jugendamt über etwas, das ihm längst zusteht, oder besteht auf etwas, das nicht einklagbar ist.

Kinder unter einem Jahr

0 bis 1 Jahrnur bei Bedarf

Vor dem ersten Geburtstag gibt es keinen unbedingten Anspruch. Ein Platz ist trotzdem zu gewähren, wenn die Betreuung für die Entwicklung des Kindes geboten ist oder wenn die Erziehungsberechtigten arbeiten, eine Arbeit aufnehmen, Arbeit suchen, in Ausbildung oder Schule sind oder Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhalten.

Wo er erfüllt wird
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, beides gleichrangig
Wie viele Stunden
Nach dem individuellen Bedarf, nicht nach einem festen Stundensatz.§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
Fundstelle
§ 24 Abs. 1 SGB VIII

Häufig falsch verstanden: Die Erwerbstätigkeit muss nicht schon laufen. Auch wer eine Arbeit aufnimmt oder Arbeit sucht, erfüllt die Voraussetzung. Wer das nicht weiß, meldet den Bedarf erst nach der Zusage des Arbeitgebers und verliert damit Monate.

Kinder von einem bis drei Jahren

1 bis 3 Jahreeinklagbarer Anspruch

Ab dem ersten Geburtstag besteht ein einklagbarer Anspruch auf frühkindliche Förderung. Er gilt bedingungslos, also unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten.

Wo er erfüllt wird
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Die Stelle darf zwischen beidem wählen, ein Anspruch auf gerade die Kita besteht in dieser Altersgruppe nicht.
Wie viele Stunden
Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf, den die Erziehungsberechtigten definieren, begrenzt durch das Wohl des Kindes. Als Obergrenze werden neun Stunden täglich oder 45 Wochenstunden angesehen.BVerwG 26.10.2017, 5 C 19.16; VGH München 22.07.2016, 12 BV 15.719
Fundstelle
§ 24 Abs. 2 SGB VIII

Häufig falsch verstanden: Hier liegt der wichtigste Unterschied zur Altersgruppe darüber: Ein Ganztagsplatz ist in dieser Stufe vom Anspruch gedeckt, wenn die Eltern ihn brauchen. Ein Platz mit sieben Stunden erfüllt einen angemeldeten Bedarf von neun Stunden nicht.

Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt

3 Jahre bis Schulanfangeinklagbarer Anspruch

Ab dem dritten Geburtstag besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das ist der älteste und bekannteste der Ansprüche, er gilt seit 1996.

Wo er erfüllt wird
Kindertageseinrichtung. Kindertagespflege nur ergänzend oder bei besonderem Bedarf, sie erfüllt den Anspruch hier nicht von sich aus.
Wie viele Stunden
Als bedarfsgerecht gilt eine Betreuung von mindestens sechs Stunden am Stück. Einen Ganztagsplatz muss die Stelle vorhalten, aber er ist in dieser Altersgruppe nicht einklagbar.§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII
Fundstelle
§ 24 Abs. 3 SGB VIII

Häufig falsch verstanden: Der Anspruch wird mit dem dritten Geburtstag schwächer, nicht stärker. Wer als Zweijähriger einen Ganztagsplatz durchsetzen konnte, kann das als Dreijähriger nicht mehr. Aus dem Anspruch auf Ganztag wird eine Hinwirkungspflicht der Kommune.

Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027

Klasse 1 bis 4einklagbarer Anspruch

Wer im Schuljahr 2026/2027 oder später eingeschult wird, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse einen Anspruch auf ganztägige Förderung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich.

Wo er erfüllt wird
Tageseinrichtung, Ganztagsgrundschule oder offene Ganztagsschule
Wie viele Stunden
Acht Stunden an Werktagen, den Unterricht eingerechnet. In den Schulferien gilt der Anspruch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit bereitstehen. Das Landesrecht darf eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr festlegen.§ 24 Abs. 4 Satz 2 und 5 SGB VIII
Fundstelle
§ 24 Abs. 4 SGB VIII

Häufig falsch verstanden: Die acht Stunden schließen den Unterricht ein. Sie sind keine acht Stunden Betreuung zusätzlich zur Schule. Und die vier Wochen Schließzeit sind der Grund, warum der Anspruch die Ferien nur zum Teil abdeckt.

Der Ganztagsanspruch für Grundschulkinder

Er gilt seit dem 1. August 2026 und wächst mit jedem Jahrgang weiter.

Mit dem Schuljahr 2026/2027 hat der erste Jahrgang von Grundschulkindern einen Anspruch auf ganztägige Förderung bekommen. Er greift nicht auf einen Schlag für alle Klassen, sondern zieht mit dem Einschulungsjahrgang mit: Wer den Anspruch einmal hat, behält ihn bis zum Beginn der fünften Klasse. Damit ist die Grundschule erst im Schuljahr 2029/2030 vollständig erfasst.

SchuljahrWer Anspruch hatWas sich ändert
2026/2027Klasse 1Der erste Jahrgang mit Anspruch. Er ist im August 2026 eingeschult worden.
2027/2028Klasse 1 und 2Der erste Jahrgang nimmt seinen Anspruch mit, der zweite kommt hinzu.
2028/2029Klasse 1 bis 3Drei Jahrgänge haben Anspruch, der Rest der Grundschule noch nicht.
2029/2030Klasse 1 bis 4Die gesamte Grundschule ist erfasst. Damit ist der Ausbau abgeschlossen.
Der Stufenplan ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil jeder Jahrgang seinen Anspruch mitnimmt. Als Tabelle steht er im Gesetz nicht.

Wortlaut · § 24 Abs. 4 Satz 1 bis 5 SGB VIII

Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich.
Was das bedeutet: Drei Einschränkungen stecken in diesem Absatz, die in der Berichterstattung regelmäßig untergehen. Die acht Stunden schließen den Unterricht ein, sie kommen nicht zu ihm hinzu. In den Ferien gilt der Anspruch bereits als erfüllt, wenn ein Angebot der Jugendarbeit bereitsteht. Und das Landesrecht darf die Einrichtung bis zu vier Wochen im Jahr schließen.

Wann der Bedarf angemeldet sein muss

Und warum der Stichtag, den Ihre Stadt nennt, oft keiner sein darf.

Das Landesrecht darf bestimmen, dass Eltern ihren Bedarf innerhalb einer Frist vor dem gewünschten Beginn anmelden. Es darf keinen einheitlichen Stichtag festlegen, bis zu dem alle Bedarfe eines Jahrgangs gemeldet sein müssen.

Der Unterschied klingt klein und ist es nicht. Viele Kommunen nennen ein festes Datum, bis zu dem alle Anmeldungen für das kommende Kitajahr vorliegen müssen. Ein solcher Stichtag ist von der Ermächtigung im Bundesrecht nicht gedeckt. Zulässig ist nur eine Frist, die vom gewünschten Beginn aus zurückgerechnet wird, und wer später Bedarf anmeldet, verliert seinen Anspruch dadurch nicht.

Wortlaut · DIJuF-Rechtsgutachten SN_2024_1105 vom 02.09.2024

Hiermit ist aber nicht die Bestimmung eines allgemeinen Stichtags im Sinne der Festlegung eines konkreten Datums gemeint, bis zu dem pauschal alle Bedarfe anzumelden sind. Die Frist ist vielmehr einzelfallbezogen auf den jeweils gewünschten Förderungsbeginn einzuhalten.
Was das bedeutet: Das Gutachten stammt vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht und ist für eine Kommune geschrieben worden, die genau das einführen wollte. Es ist keine Rechtsprechung und bindet niemanden, aber es benennt die Grenze der Ermächtigung genauer als die meisten Satzungen.
LandFristFundstelleWann sie nicht gilt
Berlinfrühestens neun, spätestens zwei Monate vor Beginn§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOKitaFöGDie zwei Monate gelten nicht bei Zuzug nach Berlin, bei Erweiterung eines bestehenden Bedarfs und bei unvorhersehbaren Ereignissen wie einer plötzlichen Arbeitsaufnahme. Dann stellt das Jugendamt den Bedarf unverzüglich fest.
Rheinland-Pfalzder örtliche Träger darf eine Frist bestimmen§ 19 Abs. 4 Satz 4 KiTaGDas Land setzt selbst keine Frist, es erlaubt den Jugendämtern nur, eine festzulegen. Ob in Ihrem Kreis eine gilt, steht in dessen Satzung.
Nur wenige Länder haben von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Wo das Land schweigt, entscheidet die Kommune per Satzung.

Wenn der Bedarf plötzlich entsteht

Unverschuldet unvorhergesehene Bedarfe sind auch kurzfristig zu decken, etwa nach einem Umzug oder bei kurzfristiger Aufnahme einer Berufstätigkeit. Die Stelle hat dafür eine Reserve vorzuhalten.

Wenn die Stadt nur ein Onlineportal anbietet

Eine Pflicht, ausschließlich über ein Onlineportal anzumelden, gibt es nicht. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Behörden, ihre Leistungen auch online anzubieten. Es erlaubt ihnen nicht, den Weg auf Papier zu schließen.

Wenn kein Platz angeboten wird

Drei Wege mit drei verschiedenen Ergebnissen. Sie schließen einander nicht aus.

Der häufigste Fehler in dieser Lage ist das Warten. Wer auf die Warteliste gesetzt wird und darauf vertraut, dass sich etwas ergibt, lässt die Widerspruchsfrist verstreichen und steht später vor der Frage, warum er nicht früher etwas unternommen hat. Der Eilantrag verschafft den Platz, der Schadenersatz ersetzt das Gehalt, das bis dahin ausgefallen ist. Beides geht nebeneinander.

Die Wege nacheinander
  1. 01

    Bedarf anmelden

    Schriftlich, mit dem gewünschten Beginn und dem Umfang. Das ist die Grundlage für alles Weitere.

  2. 02

    Widerspruch

    Ein Monat ab Zugang der Ablehnung. Formlos genügt, die Begründung kann nachkommen.

    hier entscheidet sich Ihr Betrag

  3. 03

    Eilantrag

    Verwaltungsgericht, § 123 VwGO. Kein Anwaltszwang. Zwei bis drei Monate vor dem Beginn stellen.

  4. 04

    Schadenersatz

    Zivilgericht, Amtshaftung. Ersetzt den Verdienstausfall, nicht den Platz.

Der Ablehnung widersprechen

Kommt eine schriftliche Ablehnung, läuft ab dem Zugang ein Monat. Wer die Frist verstreichen lässt, muss den Bescheid gegen sich gelten lassen, auch wenn er falsch war. Ein formloses Schreiben genügt, um die Frist zu wahren, die Begründung kann nachkommen.

Was dabei herauskommt
Die Stelle prüft ihre Entscheidung noch einmal selbst
Frist
ein Monat nach Zugang des Bescheids
Kosten
keine Gebühr

Rechtsgrundlage: § 70 VwGO

Den Platz über das Verwaltungsgericht erzwingen

Der Anspruch aus § 24 SGB VIII wird im Eilverfahren durchgesetzt, nicht im Hauptsacheverfahren, weil ein Kind auf ein Urteil nicht jahrelang warten kann. Glaubhaft zu machen ist beides: dass der Anspruch besteht und dass es eilt. Am Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Was dabei herauskommt
Eine gerichtliche Anordnung, die der Stelle den Platz aufgibt
Frist
zwei bis drei Monate vor dem gewünschten Beginn
Kosten
Gerichtskosten nach Streitwert, ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben

Rechtsgrundlage: § 123 VwGO

Den ausgefallenen Verdienst ersetzt verlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes auch die Erwerbsinteressen der Eltern schützt. Wer den Bedarf rechtzeitig angemeldet hat, keinen Platz bekommt und deshalb später in den Beruf zurückkehrt, hat einen Anspruch aus Amtshaftung. Die Kommune haftet aber nur, wenn sie den Mangel zu vertreten hat.

Was dabei herauskommt
Geld für das Gehalt, das wegen des fehlenden Platzes ausgefallen ist
Frist
drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstand
Kosten
Anwaltskosten, verhandelt wird vor dem Zivilgericht

Rechtsgrundlage: § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG

Die Entscheidungen hinter diesen Aussagen

Damit niemand nachschlagen muss, woher eine Grenze kommt.

Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Betreuungsplatz

Bundesgerichtshof

20.10.2016 · III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15

Die Amtspflicht zur Bereitstellung eines Platzes schützt auch die Eltern und ihr Interesse, erwerbstätig zu sein. Drei Frauen aus Leipzig hatten den Bedarf kurz nach der Geburt angemeldet und trotzdem keinen Platz bekommen. Fehlendes Fachpersonal oder die Insolvenz einer Baufirma können die Kommune entlasten, knappe Haushaltsmittel nicht.

Umfang des Anspruchs bei Kindern von einem bis drei Jahren

Bundesverwaltungsgericht

26.10.2017 · 5 C 19.16

Maßgebend ist der von den Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des Kindes. Die Stelle darf den Umfang nicht pauschal deckeln, um mehr Kinder unterzubringen.

Wenn der Platz steht, kommt die Rechnung

Was Sie danach zahlen, hängt an Ihrem Wohnort und an Ihrem Einkommen.

Häufige Fragen zum Anspruch auf einen Betreuungsplatz

Ab welchem Alter besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?
Ab dem ersten Geburtstag. § 24 Abs. 2 SGB VIII gibt jedem Kind vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Eltern arbeiten. Vor dem ersten Geburtstag besteht er nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII.
Habe ich Anspruch auf einen Ganztagsplatz in der Kita?
Das hängt am Alter des Kindes. Zwischen einem und drei Jahren bestimmt der von den Eltern angemeldete Bedarf den Umfang, ein Ganztagsplatz ist dann vom Anspruch gedeckt. Ab drei Jahren gilt eine Betreuung von sechs Stunden am Stück als bedarfsgerecht, ein Ganztagsplatz muss vorgehalten werden, ist aber nicht einklagbar.
Wie lange vorher muss ich den Kita-Platz anmelden?
Das regelt jedes Land für sich. In Berlin ist der Bedarf frühestens neun und spätestens zwei Monate vor Beginn zu melden. Wo das Land nichts vorgibt, setzt die Kommune die Frist per Satzung. Einen einheitlichen Stichtag für alle Kinder eines Jahrgangs darf niemand vorschreiben, die Frist muss sich auf den gewünschten Beginn beziehen.
Was kann ich tun, wenn meine Stadt keinen Kita-Platz anbietet?
Drei Wege stehen offen, sie schließen einander nicht aus. Gegen eine schriftliche Ablehnung läuft ein Monat Widerspruchsfrist. Den Platz selbst setzt ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO durch, dort besteht kein Anwaltszwang. Für ausgefallenes Gehalt gibt es Schadenersatz aus Amtshaftung, wenn die Kommune den Mangel zu vertreten hat.
Bekommen Grundschulkinder ab 2026 einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
Ja. Wer im Schuljahr 2026/2027 eingeschult wird, hat nach § 24 Abs. 4 SGB VIII bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf acht Stunden Förderung an Werktagen, den Unterricht eingerechnet. Der Anspruch wächst mit jedem Jahrgang mit und erfasst im Schuljahr 2029/2030 die gesamte Grundschule.

Quellen und Stand

Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 2026-08-27. Diese Seite gibt die Rechtslage wieder, sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind das Gesetz und die Entscheidung der zuständigen Stelle.

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