Rheinland-Pfalz · kreisfreie Stadt
Was der Kita-Platz in Koblenz kostet
Kurz beantwortet
Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen zahlt in Koblenz für Kinder unter 2 Jahren in der Krippe unabhängig vom Betreuungsumfang 413,00 € im Monat. Gezahlt wird ab dem ersten Euro, ab 64.800 Euro gilt der Höchstsatz von 495,00 €. Das sind 4 Prozent über dem Mittel der 6 hier erhobenen Stellen.
- 413,00 €
- Mittleres Einkommen zahlt
- keine
- Beitragsfrei
- 495,00 €
- Höchstsatz
- 7
- Einkommensstufen
55.000 Euro, 0 Std.
Freigrenze in der Satzung
ab 64.800 Euro
2 Altersgruppen
Sie wollen wissen
Was zahle ich in Koblenz für einen Kita-Platz, und warum gerade so viel?
Das steht hier
- Was drei Familien mit 30.000, 55.000 und 90.000 Euro in Koblenz zahlen
- Alle 7 Einkommensstufen der Satzung vom 01.08.2024, für Kinder unter 2 Jahren in der Krippe und Schulkinder im Hort
- Die Beiträge für jeden Betreuungsumfang, einzeln und im Verlauf
- Jugendamt der Stadt Koblenz als zuständige Stelle, mit Anschrift
Und das kommt dabei heraus
Ihr Beitrag hängt an vier Angaben, und drei davon können Sie beeinflussen. In Koblenz wird ab dem ersten Euro Einkommen gezahlt. Ab 64.800 Euro ändert sich nichts mehr, dann gilt der Höchstsatz. Die teuerste Grenze liegt bei 51.839 Euro: ein Euro mehr kostet 105,00 € im Monat.
Was Eltern in Koblenz tatsächlich zahlen
Drei Familien mit 30.000, 55.000 und 90.000 Euro Jahreseinkommen, durch die geltende Satzung gerechnet. Liegt Ihr Einkommen dazwischen, liegt Ihr Beitrag dazwischen.
Eine Familie mit kleinem Einkommen
- 30.000 Euro im Jahr
- Kinder unter 2 Jahren in der Krippe
134,00 €
im Monat
Einkommensstufe 2 von 7, das macht 1.608 Euro im Jahr.
Eine Familie mit mittlerem Einkommen
- 55.000 Euro im Jahr
- Kinder unter 2 Jahren in der Krippe
413,00 €
im Monat
Einkommensstufe 5 von 7, das macht 4.956 Euro im Jahr.
Eine Familie mit höherem Einkommen
- 90.000 Euro im Jahr
- Kinder unter 2 Jahren in der Krippe
495,00 €
im Monat
Einkommensstufe 7 von 7, das macht 5.940 Euro im Jahr.
Grundlage ist 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Koblenz über die Aufnahme in die in Koblenz gelegenen Kindertagesstätten und die Erhebung von Kostenbeiträgen (Kita-Satzung) vom 22.07.2021, beschlossen vom Stadtrat am 15.12.2023, in Kraft zum 01.08.2024, Fassung vom 01.08.2024. Maßgeblich für das Einkommen: Maßgeblich ist das Familien-Nettoeinkommen im Jahr. Die Satzung nennt in § 6 Abs. 1 nur diese Größe und keine Berechnungsvorschrift; die Stufen der Tabelle sind Jahresbeträge. Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld bezieht, wird nach § 6 Abs. 4 auf Antrag in Stufe 1 eingestuft, und derselbe Absatz lässt diesen Beitrag vom Jugendamt übernehmen oder erlassen. Über diesen Kreis hinaus kann das Jugendamt nach § 6 Abs. 5 in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag übernehmen, ein Anspruch besteht dort nicht.
| Jahreseinkommen | unter 2 Jahren in der Krippe | Schulkinder im Hort |
|---|---|---|
| 30.000 Euro | 134,00 € | 133,00 € |
| 55.000 Euro | 413,00 € | 245,00 € |
| 90.000 Euro | 495,00 € | 295,00 € |
Was die gesamte Kitazeit kostet
Von der Krippe bis zur Einschulung kommen bei mittlerem Einkommen 9.912,00 € zusammen. Diese Summe zieht sonst niemand, weil sie über die Altersgruppen hinweg rechnen müsste.
Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen unabhängig vom Betreuungsumfang zahlt in Koblenz von der Krippe bis zur Einschulung zusammen 9.912,00 €, verteilt auf 24 Monate. Das Essensgeld ist darin nicht enthalten, und die Beitragsfreiheit in den letzten Jahren ebenfalls noch nicht abgezogen.
| Abschnitt | Monate | im Monat | Summe |
|---|---|---|---|
| Kinder unter 2 Jahren in der Krippe | 24 | 413,00 € | 9.912,00 € |
| Zusammen | 24 | - | 9.912,00 € |
Ihren eigenen Beitrag ausrechnen
Aus der Tabelle mit 7 Einkommensstufen. Läuft im Browser, Ihr Einkommen verlässt das Gerät nicht.
Gerechnet wird im Browser aus der Tabelle der Satzung 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Koblenz über die Aufnahme in die in Koblenz gelegenen Kindertagesstätten und die Erhebung von Kostenbeiträgen (Kita-Satzung) vom 22.07.2021, beschlossen vom Stadtrat am 15.12.2023, in Kraft zum 01.08.2024, Fassung vom 01.08.2024. Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert. Verbindlich ist allein der Bescheid von Jugendamt der Stadt Koblenz.
Wovon die Höhe abhängt
Drei Angaben bestimmen den Betrag. In Koblenz sind das Ihr Einkommen, eine von 2 Altersgruppen und die Zahl der Geschwister. Einen Betreuungsumfang unterscheidet die Satzung hier nicht, der Beitrag gilt für jede Betreuungszeit gleich.
Stellschraube 1
Ihr Jahreseinkommen
7 Stufen
Die Stufe entscheidet. Welches Einkommen zählt, definiert die Satzung.
Stellschraube 2
Alter des Kindes
unter 2 Jahren in der Krippe / Schulkinder im Hort
In Koblenz sind es 2 Gruppen. Der Wechsel erfolgt am Ersten des Monats, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht.
Stellschraube 3
Geschwister
senkt oder streicht
Die Zahl der Kinder ist keine nachträgliche Ermäßigung, sondern die zweite Achse der Tabelle, und sie zählt weiter als anders und weiter
Ergebnis
Ihr Monatsbeitrag
bis 495,00 €
Dazu kommt das Essensgeld, das nie im Beitrag enthalten ist.
Wer den Beitrag in Koblenz festsetzt
Nicht die Kita und nicht der Träger: Jugendamt der Stadt Koblenz.
Zuständig ist Jugendamt der Stadt Koblenz. Dieselbe Stelle schickt den Bescheid und entscheidet über einen Antrag auf Erlass. Welchen Spielraum das Land ihr lässt, steht auf der Landesseite Rheinland-Pfalz.
Beitragstabelle für Kinder unter 2 Jahren in der Krippe
7 Einkommensstufen, dazu eine eigene Tabelle für jede Kinderzahl, so wie sie in der Satzung stehen. Alle Beträge gelten je Monat.
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 103,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 134,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 205,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 308,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 413,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 454,00 € |
| über 64.799Euro | 495,00 € |
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 69,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 89,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 136,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 205,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 275,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 303,00 € |
| über 64.799Euro | 331,00 € |
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 34,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 45,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 68,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 103,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 138,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 151,00 € |
| über 64.799Euro | 164,00 € |
Beitragstabelle für Schulkinder im Hort
7 Einkommensstufen, dazu eine eigene Tabelle für jede Kinderzahl, so wie sie in der Satzung stehen. Alle Beträge gelten je Monat.
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 111,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 133,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 160,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 201,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 245,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 270,00 € |
| über 64.799Euro | 295,00 € |
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 74,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 88,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 107,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 134,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 163,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 180,00 € |
| über 64.799Euro | 197,00 € |
| Jahreseinkommen | Beitrag |
|---|---|
| 23.760 bis 26.999Euro | 37,00 € |
| 27.000 bis 33.479Euro | 44,00 € |
| 33.480 bis 39.959Euro | 54,00 € |
| 39.960 bis 51.839Euro | 67,00 € |
| 51.840 bis 58.319Euro | 82,00 € |
| 58.320 bis 64.799Euro | 90,00 € |
| über 64.799Euro | 98,00 € |
Ist das viel oder wenig?
Koblenz liegt 4 Prozent über dem Mittel der erhobenen Stellen. Diesen Vergleich stellt keine Satzung an, weil keine ihre Nachbarn kennt.
Koblenz
495,00 €
im Monat
Landkreis Bad Dürkheim
622,00 €
im Monat
Unterschied
127,00 €
im Monat
Das sind 1.524,00 € im Jahr, für dieselbe Betreuungszeit.
Über alle 6 bisher erhobenen Stellen reicht der Höchstsatz von 300,00 € bis 622,00 €, der Mittelwert liegt bei 476,50 €. Koblenz liegt damit 4 Prozent darüber.
Was den Betrag außerdem verändert
Geschwisterkinder senken ihn, das Essensgeld kommt obendrauf, und der Einkommensbegriff entscheidet über die Stufe.
Geschwister. Die Zahl der Kinder ist keine nachträgliche Ermäßigung, sondern die zweite Achse der Tabelle, und sie zählt weiter als anderswo: § 6 Abs. 1 stellt auf die Zahl der im Haushalt befindlichen Kinder ab, nicht auf die betreuten und nicht auf die kindergeldberechtigten. Das Verhältnis ist in jeder Stufe dasselbe, zwei Drittel für das zweite und ein Drittel für das dritte Kind. Ab dem vierten Kind ist überhaupt kein Beitrag mehr zu zahlen. Die Bürgerservice-Seite der Stadt nennt an dieser Stelle die kindergeldberechtigten Kinder, das ist aber ein allgemeiner Text des Landesportals und nicht der Wortlaut der Satzung.
Verpflegung. Die Satzung setzt keinen Betrag fest. § 9 Abs. 1 verweist auf § 26 Abs. 4 KiTaG: Der jeweilige Träger erhebt den Beitrag für Mittagessen und sonstige Verpflegung auf Basis der tatsächlichen monatlichen Kosten. Wie weit das streut, zeigen die städtischen Einrichtungen selbst, die zum 01.01.2026 auf 68 Euro im Monat gegangen sind, während die Kita mit eigener Frischküche 82 Euro erhebt. Nach § 9 Abs. 3 ist bei mehr als zwei zusammenhängenden Wochen entschuldigter Abwesenheit nur die Hälfte des Monatsbeitrags zu zahlen, soweit der freie Träger nichts anderes regelt.
Welches Einkommen zählt. Maßgeblich ist das Familien-Nettoeinkommen im Jahr. Die Satzung nennt in § 6 Abs. 1 nur diese Größe und keine Berechnungsvorschrift; die Stufen der Tabelle sind Jahresbeträge. Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld bezieht, wird nach § 6 Abs. 4 auf Antrag in Stufe 1 eingestuft, und derselbe Absatz lässt diesen Beitrag vom Jugendamt übernehmen oder erlassen. Über diesen Kreis hinaus kann das Jugendamt nach § 6 Abs. 5 in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag übernehmen, ein Anspruch besteht dort nicht. Das ist der häufigste Stolperstein: Wer die falsche Zahl einträgt, landet in der falschen Stufe, und die Korrektur wirkt meist erst ab dem Folgemonat.
Was hier anders ist. Unterhalb von 23.760 Euro nennt die Tabelle keine Zeile mehr. Das ist kein Versehen, sondern eine Folge der Umstellung von 2024: Bis dahin waren die Stufen von oben begrenzt und die Eingangsstufe damit nach unten geschlossen, seither sind sie von unten begrenzt und die unterste Zeile ist entfallen. Die Verwaltung hat den Ertragsausfall in der Beschlussvorlage mit rund 2.000 Euro im Jahr beziffert, weil in diesem Bereich fast alle Familien Transferleistungen beziehen und über § 6 Abs. 4 ohnehin nichts zahlen. Wer dort weder Leistungen bezieht noch einen Antrag nach § 6 Abs. 5 stellt, findet in der Satzung keinen Betrag, und diese Lücke wird hier nicht mit einer erfundenen Zahl gefüllt. Zwei Fallen stecken außerdem in der Quellenlage. Die Serviceseite verlinkt das Merkblatt von 2011 gleichrangig neben dem geltenden; es rechnet in Cent, begrenzt seine Stufen von oben und führt eine dritte Tabelle für Spiel- und Lernstuben, die es satzungsrechtlich nicht mehr gibt. Und das Ortsrechtsverzeichnis führt unter 10.07 weiterhin die Kindertagesstättensatzung von 1995, die § 10 der Fassung 2021 ausdrücklich aufgehoben hat.
Häufige Fragen aus Koblenz
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Was kostet ein Kita-Platz in Koblenz?
- Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen zahlt für Kinder unter 2 Jahren in der Krippe unabhängig vom Betreuungsumfang 413,00 € im Monat. Der Beitrag ist in 7 Einkommensstufen gestaffelt und reicht von 103,00 € bis 495,00 €.
- Ab welchem Einkommen zahle ich in Koblenz den Höchstsatz?
- Ab 64.800 Euro Jahreseinkommen. Grundlage ist: Maßgeblich ist das Familien-Nettoeinkommen im Jahr. Die Satzung nennt in § 6 Abs. 1 nur diese Größe und keine Berechnungsvorschrift; die Stufen der Tabelle sind Jahresbeträge. Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld bezieht, wird nach § 6 Abs. 4 auf Antrag in Stufe 1 eingestuft, und derselbe Absatz lässt diesen Beitrag vom Jugendamt übernehmen oder erlassen. Über diesen Kreis hinaus kann das Jugendamt nach § 6 Abs. 5 in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag übernehmen, ein Anspruch besteht dort nicht.
- Wer setzt den Beitrag in Koblenz fest?
- Jugendamt der Stadt Koblenz. Dieselbe Stelle schickt den Bescheid und entscheidet über einen Antrag auf Erlass.
- Was gilt in Koblenz für Geschwisterkinder?
- Die Zahl der Kinder ist keine nachträgliche Ermäßigung, sondern die zweite Achse der Tabelle, und sie zählt weiter als anderswo: § 6 Abs. 1 stellt auf die Zahl der im Haushalt befindlichen Kinder ab, nicht auf die betreuten und nicht auf die kindergeldberechtigten. Das Verhältnis ist in jeder Stufe dasselbe, zwei Drittel für das zweite und ein Drittel für das dritte Kind. Ab dem vierten Kind ist überhaupt kein Beitrag mehr zu zahlen. Die Bürgerservice-Seite der Stadt nennt an dieser Stelle die kindergeldberechtigten Kinder, das ist aber ein allgemeiner Text des Landesportals und nicht der Wortlaut der Satzung.
- Ist das Mittagessen in Koblenz im Beitrag enthalten?
- Die Satzung setzt keinen Betrag fest. § 9 Abs. 1 verweist auf § 26 Abs. 4 KiTaG: Der jeweilige Träger erhebt den Beitrag für Mittagessen und sonstige Verpflegung auf Basis der tatsächlichen monatlichen Kosten. Wie weit das streut, zeigen die städtischen Einrichtungen selbst, die zum 01.01.2026 auf 68 Euro im Monat gegangen sind, während die Kita mit eigener Frischküche 82 Euro erhebt. Nach § 9 Abs. 3 ist bei mehr als zwei zusammenhängenden Wochen entschuldigter Abwesenheit nur die Hälfte des Monatsbeitrags zu zahlen, soweit der freie Träger nichts anderes regelt.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege stehen offen. Der erste führt zu Jugendamt der Stadt Koblenz, die anderen beiden zu Ihrem Arbeitgeber und zum Finanzamt. Keiner läuft von selbst.
Was Nachbarstellen in Rheinland-Pfalz höchstens nehmen
Quellen und Stand
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Koblenz über die Aufnahme in die in Koblenz gelegenen Kindertagesstätten und die Erhebung von Kostenbeiträgen (Kita-Satzung) vom 22.07.2021, beschlossen vom Stadtrat am 15.12.2023, in Kraft zum 01.08.2024 Fassung vom 01.08.2024
- Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG)
- § 90 SGB VIII
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 04.09.2026. Weicht Ihr Bescheid von dieser Tabelle ab, melden Sie es uns. Die Korrektur erscheint mit Datum auf dieser Seite.