Rechner
Was bringt ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber wirklich?
Kurz beantwortet
Der Zuschuss zur Kinderbetreuung ist steuer- und sozialabgabenfrei, wenn er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Der Rechner zeigt, was beim Beschäftigten ankommt und was denselben Nettobetrag als Gehaltserhöhung kosten würde.
Was der Zuschuss netto bringt und was er den Arbeitgeber kostet
Läuft im Browser. Ohne Anmeldung, ohne Übertragung, ohne Speicherung.
Rechengrundlage: § 3 Nr. 33 EStG, der Höhe nach nicht begrenzt, aber nur für noch nicht schulpflichtige Kinder. Für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist 21 % angesetzt, das ist eine Näherung und keine Einzelfallrechnung. Alles läuft im Browser, es wird nichts übertragen.
Womit hier gerechnet wird
3 Grundlagen, jede mit Fundstelle. Eine Zahl, die man nicht nachschlagen kann, wird auch nicht übernommen.
| Grundlage | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerfreiheit des Zuschusses | der Höhe nach unbegrenzt, aber nur für nicht schulpflichtige Kinder | § 3 Nr. 33 EStG |
| Zusätzlichkeitserfordernis | Gehaltsumwandlung genügt nicht | § 8 Abs. 4 EStG |
| Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung | rund 21 Prozent, als Näherung für den Vergleich | eigene Annahme, offengelegt |
Häufige Fragen zum Ergebnis
Die Antworten stehen sichtbar auf der Seite und im strukturierten Datensatz.
- Wie hoch darf der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber sein?
- Der Höhe nach ist er nicht begrenzt. Steuerfrei ist er aber nur, soweit er die tatsächlichen Betreuungskosten nicht übersteigt, und nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind.
- Geht der Kindergartenzuschuss auch als Gehaltsumwandlung?
- Nein. § 8 Abs. 4 EStG verlangt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Wird der Zuschuss auf das Gehalt angerechnet oder daraus umgewandelt, ist er in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
- Muss ich für den Kindergartenzuschuss Belege einreichen?
- Ja, beim Arbeitgeber. Er muss die Nachweise über die Betreuungskosten zum Lohnkonto nehmen, sonst hält die Steuerfreiheit einer Prüfung nicht stand. In der Regel genügt der Beitragsbescheid.
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Quellen und Stand
- § 3 Nr. 33 EStG der Höhe nach unbegrenzt, aber nur für nicht schulpflichtige Kinder
- § 8 Abs. 4 EStG Gehaltsumwandlung genügt nicht
- eigene Annahme, offengelegt rund 21 Prozent, als Näherung für den Vergleich
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Der Rechner bildet die Regel ab, nicht den Einzelfall. Er ersetzt weder den Bescheid noch die Steuerberatung.