Beitragsrecht NI
Was die Kita in Niedersachsen kostet
Kurz beantwortet
In Niedersachsen setzt die Gemeinde oder der Träger den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 2 NKiTaG. Ab 3 Jahren bis 8 Stunden beitragsfrei. Für 4 Stellen liegen hier 103 Einkommensstufen im Original vor.
- Die Gemeinde oder der Träger
- Setzt Ihren Beitrag fest
- Ab 3 Jahren bis 8 Stunden beitragsfrei
- Beitragsfreiheit
- Nein
- Obergrenze vom Land
- 4
- Beitragstabellen erhoben
§ 22 Abs. 2 NKiTaG
die Höhe entscheidet die Kommune
103 Einkommensstufen
Sie wollen wissen
Zahle ich in Niedersachsen überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?
Das steht hier
- Ab 3 Jahren bis 8 Stunden beitragsfrei, geregelt in § 22 Abs. 2 NKiTaG
- Die Gemeinde oder der Träger setzt den Betrag fest, auf Grundlage von NKiTaG
- Ohne Landesobergrenze: was die Gemeinde oder der Träger verlangt, ist die Grenze
- 4 Beitragstabellen aus Niedersachsen mit 103 Einkommensstufen
Und das kommt dabei heraus
Ein Teil ist frei: ab 3 Jahren bis 8 Stunden beitragsfrei. Alles darüber kostet.
Mehrere Städte staffeln nicht nur nach Einkommen, sondern zusätzlich nach Einrichtungsart oder Gruppenform. Göttingen kennt neben Krippe und Kindergarten sogar noch die altersübergreifende Gruppe als dritte Variante, mit eigenem Beitrag.
Ab wann Sie in Niedersachsen nichts mehr zahlen
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 NKiTaG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.
Geburt
beitragspflichtig
ab 3 Jahren
frei bis 8 Stunden täglich
Beitragsfrei ist die Betreuung ab dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung, begrenzt auf acht Stunden am Tag. Wer länger bucht, zahlt für die Zeit darüber hinaus, und wie viel das ist, entscheidet die Gemeinde.
Die Beitragsfreiheit erfasst die Verpflegung nicht. Das Mittagessen wird überall gesondert berechnet.
Wer über Ihren Beitrag entscheidet
Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.
- 01
Der Bund
§ 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.
- 02
Das Land Niedersachsen
NKiTaG bestimmt, wer festsetzen darf. Ab 3 Jahren bis 8 Stunden beitragsfrei.
- 03
Die Gemeinde oder der Träger
Den Beitrag setzt die Gemeinde oder der Träger fest. Die kommunalen Beitragsordnungen gelten nicht automatisch für freie Träger, werden von diesen aber häufig übernommen.
hier entscheidet sich Ihr Betrag
- 04
Ihr Bescheid
Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.
Für Kinder unter drei Jahren soll sich der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kinderzahl richten. Eine Soll-Vorschrift, die sich sehr verschieden umsetzen lässt, und genau das tun die Kommunen auch.
Vorgeschrieben ist nach § 22 Abs. 1 NKiTaG: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Zahl der Kinder. Alles Weitere ist Spielraum der festsetzenden Stelle, und genau daraus entstehen die Unterschiede zwischen Nachbarorten.
Beitragstabellen aus Niedersachsen
4 Stellen erhoben, jede mit Fundstelle und Fassungsdatum.
| Stelle | Umfang | Krippe | Kindergarten | Stufen |
|---|---|---|---|---|
| Göttingen | ganztags, bis 8 Std./Tag | 652,00 € | 542,00 € | 6 |
| Braunschweig | 10 Std./Tag | 463,00 € | - | 16 |
| Oldenburg (Oldb) | 13.00 bis 17.00 Uhr, Ferien ganztags | - | - | 12 |
| Wolfsburg | ab 50 Std./Woche | - | - | 13 |
Warum Salzgitter nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Salzgitter staffelt nicht nach Einkommen, sondern allein nach der Zahl der minderjährigen Kinder im Haushalt; § 22 Abs. 1 Satz 2 NKiTaG lässt diese Staffelung ausdrücklich zu. Einkommensabhängig ist erst die zweite Ebene, der Erlass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII und das Bildungs- und Teilhabepaket beim Essensgeld. Für Kinder von drei bis sechs Jahren ist die Betreuung bis zu acht Stunden täglich beitragsfrei, und das schon seit dem 01.08.2008, zehn Jahre vor der Landesregelung.
| Krippe | Minderjährige Kinder im Haushalt | Monatsbeitrag |
|---|---|---|
| ganztags, bis 8 Stunden | 1 | 267,00 € |
| ganztags, bis 8 Stunden | 2 | 213,00 € |
| ganztags, bis 8 Stunden | 3 | 187,00 € |
| Kindergarten | Minderjährige Kinder im Haushalt | Monatsbeitrag |
|---|---|---|
| Halbtags, Dreivierteltags oder Ganztags, bis 8 Stunden | 1 | 0,00 € |
| Halbtags, Dreivierteltags oder Ganztags, bis 8 Stunden | 2 | 0,00 € |
| Halbtags, Dreivierteltags oder Ganztags, bis 8 Stunden | 3 | 0,00 € |
| Hort und Schulkinder | Minderjährige Kinder im Haushalt | Monatsbeitrag |
|---|---|---|
| Hortplatz | 1 | 112,00 € |
| Hortplatz | 2 | 90,00 € |
| Hortplatz | 3 | 79,00 € |
Die Beträge stammen aus einem Ratsbeschluss vom 28. November 2007, gelten seit dem 1. August 2008 und sind seither nicht angepasst worden; 267 Euro für einen Krippenganztagsplatz sind nach achtzehn Jahren ohne Anpassung ein Ausreißer nach unten. Ein Ortsrechtsdokument gibt es dazu nicht: Keine der 25 veröffentlichten Satzungen der Stadt betrifft Kindertagesstätten, die einzige amtliche Quelle ist ein Informationsblatt des Fachdienstes. Ungewöhnlich ist außerdem die Zugangsvoraussetzung: Krippen-, Dreivierteltags-, Ganztags- und Hortplätze setzen voraus, dass die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, arbeits- oder beschäftigungssuchend sind. Über acht Stunden hinaus kostet jede angefangene halbe Stunde 10 Euro im Kindergarten und 16,69 Euro in der Krippe.
In Salzgitter ist die Geschwisterermäßigung nicht eine Nebenregel, sondern die Staffel selbst: Leben ein Kind, zwei Kinder oder drei und mehr minderjährige Kinder im Haushalt, gilt Stufe 1, 2 oder 3. In der Krippe sind das 267, 213 oder 187 Euro, im Hort 112, 90 oder 79. Das zweite Kind kostet also rund 20 Prozent weniger, ab dem dritten rund 30. Auch die Sonderöffnungszeiten sind nach Kinderzahl gestaffelt, in der Krippe 16,69, 13,31 und 11,69 Euro je halber Stunde.
Für die Teilnahme am Mittagessen werden 45 Euro im Monat erhoben, in allen drei Stufen gleich hoch. Das Dokument räumt selbst ein, dass dieser Betrag die Kosten nicht deckt und der Rest über die Betriebskosten zwischen Stadt und Einrichtung abgerechnet wird. Wer Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hat, zahlt nur einen festen Eigenanteil von 20 Euro je Kind und Monat.
Welche Stellen hier noch fehlen
2 Stellen sind in Niedersachsen geprüft, aber noch nicht im Bestand. Warum, steht dahinter.
Geprüft wurden zwei Ebenen: alle Großstädte des Landes, also alle Städte über 100.000 Einwohner, und alle Kreise. Wo eine Stelle hier steht, heißt das nicht, dass sie keine Beiträge erhebt, sondern dass ihre Tabelle noch nicht im Bestand ist. Der Grund macht den Unterschied: Eine Stelle ohne auffindbare Tabelle und eine, die den Abruf untersagt, sehen von außen gleich aus und bedeuten das Gegenteil voneinander.
Die 37 Kreise in Niedersachsen stehen hier nicht, und das ist kein Versäumnis: Sie setzen den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen nicht fest. Das Landesrecht überlässt das der Gemeinde oder dem Träger. Für die Kindertagespflege kann ein Kreis trotzdem Kostenbeiträge regeln.
2 Großstädte
Städte über 100.000 Einwohner. Sie setzen ihren Beitrag fast immer selbst fest.
- Hannover522.803 Einwohnerandere Staffel
Hannover staffelt nach Einkommen, aber nach dem monatlichen Netto, in elf Stufen von 0 bis über 6.000 Euro. Der Bestand hier rechnet in Jahreseinkommen, und ein Monatsnetto dort einzutragen wäre eine Zahl, die in keinem Bescheid steht. Die Spalten sind außerdem Betreuungsformen statt Wochenstunden, und jede trägt zwei Beträge, für das erste und das zweite Kind. Der Kindergarten ist ohnehin beitragsfrei, es zahlen nur Krippe und Hort.
Quelle bei der Stelle öffnen - Osnabrück166.257 Einwohnerkein Beitrag
Der Rat hat am 09.12.2025 beschlossen, ab dem 01.08.2026 gar keine Betreuungsentgelte mehr zu erheben, und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung sagt es wörtlich. Osnabrück geht damit deutlich über das Land hinaus: § 22 Abs. 2 NKiTaG stellt nur Kinder ab drei Jahren und nur bis acht Stunden täglich frei, hier ist die ganze Kita frei, Krippe eingeschlossen. Übrig bleiben zwei Posten, 1,25 Euro je Stunde Ferienbetreuung und 60 Euro im Monat für die Mittagsverpflegung, beide allerdings nur über das Serviceportal belegt: Die Entgeltordnung, auf die die Benutzungsordnung dafür verweist, ist im veröffentlichten Ortsrecht nicht auffindbar.
Quelle bei der Stelle öffnen
Häufige Fragen aus Niedersachsen
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Wer legt in Niedersachsen die Kita-Gebühren fest?
- Die Gemeinde oder der Träger. Den Beitrag setzt die Gemeinde oder der Träger fest. Die kommunalen Beitragsordnungen gelten nicht automatisch für freie Träger, werden von diesen aber häufig übernommen.
- Ab wann ist die Kita in Niedersachsen beitragsfrei?
- Beitragsfrei ist die Betreuung ab dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung, begrenzt auf acht Stunden am Tag. Wer länger bucht, zahlt für die Zeit darüber hinaus, und wie viel das ist, entscheidet die Gemeinde.
- Ist das Mittagessen in Niedersachsen im Beitrag enthalten?
- Die Beitragsfreiheit erfasst die Verpflegung nicht. Das Mittagessen wird überall gesondert berechnet.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.
Quellen und Stand
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- § 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung Staffelungspflicht und Erlass auf Antrag
- Elternbeiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zum Kindergartenjahr 2026/2027 (ab 01.08.2026), Stadt Oldenburg. Rechtsgrundlage sind die Grundsätze für die Erhebung eines Elternbeitrages für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten in der Fassung ab 01.08.2024, die bis zum 31.07.2027 gelten. Die Einkommensgrenzen sind diesen Grundsätzen entnommen, weil die Beitragstabelle sie an einer Stelle fehlerhaft druckt. (Oldenburg (Oldb)) Fassung 01.08.2026
- Anlage zur Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen, Tarife ab dem 01.08.2025, beschlossen vom Rat der Stadt Göttingen am 14.02.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Göttingen Nr. 04 vom 25.02.2025, Bekanntmachung Nr. 14. Grundnorm ist die Entgeltordnung vom 16.05.2018 in der Fassung des 5. Nachtrags vom 18.02.2022. (Göttingen) Fassung 01.08.2025
- Elternbeitragstabelle für den Besuch einer Wolfsburger Kindertagesstätte für Wolfsburger Kinder ab 01.08.2023, beschlossen vom Rat der Stadt Wolfsburg am 17.05.2023. Gelesen aus dem Elternschreiben des Geschäftsbereichs Jugend, wie es der Kita-Träger ka-gf.de mit Textebene ausliefert; die städtische Fassung derselben Tabelle ist ein reines Rasterbild. (Wolfsburg) Fassung 01.08.2023
- Entgelttarif für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 29. September 2020, Stadtrecht 5.07 (Braunschweig) Fassung 01.01.2021
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.