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Kitaskosten

Beitragsrecht BW

Was die Kita in Baden-Württemberg kostet

Kurz beantwortet

In Baden-Württemberg setzt die Gemeinde oder der Träger den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist § 6 KiTaG. Keine Beitragsfreiheit. Für 2 Stellen liegen hier 225 Einkommensstufen im Original vor.

Die Gemeinde oder der Träger
Setzt Ihren Beitrag fest

§ 6 KiTaG

Keine
Beitragsfreiheit
Nein
Obergrenze vom Land

die Höhe entscheidet die Kommune

2
Beitragstabellen erhoben

225 Einkommensstufen

Sie wollen wissen

Zahle ich in Baden-Württemberg überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?

Das steht hier

  • Keine Beitragsfreiheit, geregelt in § 6 KiTaG
  • Die Gemeinde oder der Träger setzt den Betrag fest, auf Grundlage von KiTaG
  • Ohne Landesobergrenze: was die Gemeinde oder der Träger verlangt, ist die Grenze
  • 2 Beitragstabellen aus Baden-Württemberg mit 225 Einkommensstufen

Und das kommt dabei heraus

Sie zahlen durchgehend, vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.

Die kommunalen Landesverbände und die Kirchen sprechen jährlich eine gemeinsame Empfehlung zu den Elternbeiträgen aus. Sie ist nicht verbindlich, wird aber von vielen Trägern übernommen, und sie ist der Grund, warum die Beiträge im Land trotz fehlender Landesvorgabe erstaunlich ähnlich aussehen.

Beitragstabellen aus Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird durchgehend gezahlt

Rechtsgrundlage: § 6 KiTaG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.

Beitragspflicht in Baden-Württemberg im Zeitverlauf
GeburtEinschulung

Baden-Württemberg hat keine landesweite Beitragsfreiheit und auch keinen Landeszuschuss an die Eltern. Einzelne Städte gehen eigene Wege: Heilbronn hat den Kitabesuch ab drei Jahren kostenfrei gestellt, Mannheim senkt den Beitrag ab drei Jahren um einen festen Betrag.

Verpflegung wird gesondert berechnet und ist von keiner Ermäßigung erfasst.

Wer über Ihren Beitrag entscheidet

Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.

Vom Bundesgesetz bis zum Bescheid in Baden-Württemberg
  1. 01

    Der Bund

    § 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.

  2. 02

    Das Land Baden-Württemberg

    KiTaG bestimmt, wer festsetzen darf. Keine Beitragsfreiheit.

  3. 03

    Die Gemeinde oder der Träger

    Kommunale Einrichtungen erheben Benutzungsgebühren nach § 19 Kommunalabgabengesetz, freie Träger setzen ihre Beiträge nach § 6 KiTaG selbst fest. Zwei Regelwerke, zwei Wege, ein Ort.

    hier entscheidet sich Ihr Betrag

  4. 04

    Ihr Bescheid

    Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.

Das Gesetz verlangt, der wirtschaftlichen Belastung und der Kinderzahl angemessen Rechnung zu tragen. Das ist eine Geschwisterermäßigung, aber keine Vorgabe zur Einkommensstaffelung. Entsprechend unterschiedlich sind die Beitragsordnungen im Land.

Vorgeschrieben ist nach § 6 KiTaG: wirtschaftliche Belastung der Familie, Zahl der Kinder. Alles Weitere ist Spielraum der festsetzenden Stelle, und genau daraus entstehen die Unterschiede zwischen Nachbarorten.

Beitragstabellen aus Baden-Württemberg

2 Stellen erhoben, jede mit Fundstelle und Fassungsdatum.

StelleUmfangKrippeKindergartenStufen
Heidelberg10 Std./Tag785,00 €541,00 €6
Freiburg im Breisgauerweiterter Hort, ab 6 Std./Tag--3
Höchstsatz beim größten angebotenen Betreuungsumfang. Die Umfänge unterscheiden sich je Stelle und stehen daneben.

Warum Pforzheim keine Beitragstabelle hat

Der Beitrag ist ein fester Anteil des Einkommens. Wo andere Stellen dreißig Zeilen drucken, stehen hier 5 Zahlen.

Pforzheim staffelt nicht nach Einkommensstufen, sondern nimmt vom maßgeblichen Einkommen einen Prozentsatz, der allein von der Betreuungszeit abhängt. Das maßgebliche Einkommen ist das Jahreseinkommen, vermindert um 12,5 Prozent je Kind ab dem zweiten im Haushalt, mindestens um 8.000 Euro, angesetzt bis höchstens 95.000 Euro, bis 25.000 Euro wird nichts erhoben. Der Jahresbeitrag fällt in 11 Monatsraten. Wer weniger verdient, zahlt nichts: Bis 25.000 Euro Bruttojahreseinkommen fällt kein Beitrag an.

AngebotBetreuungszeitAnteil am Einkommen
Kindertageseinrichtung30 Wochenstunden2,50 %
Kindertageseinrichtung35 Wochenstunden2,85 %
Kindertageseinrichtung40 Wochenstunden3,15 %
Kindertageseinrichtung45 Wochenstunden3,40 %
Kindertageseinrichtung50 Wochenstunden3,60 %
Kindertageseinrichtung30 Wochenstunden4,00 %
Kindertageseinrichtung35 Wochenstunden4,56 %
Kindertageseinrichtung40 Wochenstunden5,04 %
Kindertageseinrichtung45 Wochenstunden5,44 %
Kindertageseinrichtung50 Wochenstunden5,76 %
Quelle: Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in städtischen Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Ortsrecht 4.6), beschlossen am 28.07.2020, bekannt gemacht am 11.09.2020, in Kraft seit 01.01.2021, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.05.2022, bekannt gemacht am 12.08.2022, in Kraft seit 13.08.2022. Der errechnete monatliche Kostenbeitrag wird auf volle Euro abgerundet. Der Jahresbeitrag ist in elf gleichen Monatsraten zu zahlen; im Monat August wird kein Beitrag erhoben.

Was drei Familien tatsächlich zahlen

Diese Beträge stehen in keiner Veröffentlichung des Kreises. Sie sind nach dem Wortlaut der Satzung gerechnet, mit denselben drei Einkommen, die auf jeder Ortsseite dieses Portals stehen, damit sich Pforzheim mit seinen Nachbarn vergleichen lässt.

Jahreseinkommen30 Std.35 Std.40 Std.45 Std.50 Std.
30.000 Euro68,00 €77,00 €85,00 €92,00 €98,00 €
55.000 Euro125,00 €142,00 €157,00 €170,00 €180,00 €
90.000 Euro204,00 €233,00 €257,00 €278,00 €294,00 €
Monatsbeitrag für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung, gerechnet nach der Satzung. Der Rechner des Kreises kommt an manchen Punkten auf einen Euro mehr.

Pforzheim rechnet mit dem Jahreseinkommen und zahlt in elf Raten; der August ist beitragsfrei. Die Reihenfolge der Rechenschritte ist dabei umgekehrt zu der des Kreises Lippe: Erst geht der Geschwisterabzug ab, dann greift der Höchstbetrag. Die Stadt beweist das mit ihren eigenen Beispielen. Bei 115.000 Euro und zwei Kindern bleiben nach dem Abzug 100.625 Euro, und erst dieser Wert wird auf 95.000 gedeckelt. Wer zuerst deckelt, käme auf einen anderen Betrag. Der Höchstbetrag steigt in festen Jahresschritten, und die Reihe steht vollständig in § 3 Abs. 7: 70.000 Euro für 2021 bis 115.000 Euro für 2030; darüber liegt als Dauergrenze ein maßgebliches Einkommen von 120.000 Euro. Hier steht der Wert für 2026, also 95.000 Euro; für 2027 sind es 100.000. Unterhalb von 25.000 Euro maßgeblichem Einkommen wird nichts erhoben. Die Rechnung lässt sich an der Stadt selbst prüfen: Ihre Tabelle zum Höchstbeitrag 2026 nennt für 30 Wochenstunden 215 Euro im Kindergarten und 345 Euro in der Krippe, und genau das ergibt 95.000 Euro mal 2,50 beziehungsweise 4,00 Prozent, geteilt durch elf und abgerundet. Beitragsfrei ist außerdem, wer Bürgergeld, Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht. Baden-Württemberg kennt keine landesgesetzliche Beitragsfreiheit; § 6 KiTaG überlässt die Bemessung den Trägern und Kommunen.

Die Ermäßigung wirkt nicht auf den Beitrag, sondern auf das Einkommen. Nach § 4 Abs. 9 ist je Kind ein Betrag in Höhe von 12,5 Prozent des Familieneinkommens abzuziehen, mindestens jedoch 8.000 Euro, und zwar ab dem zweiten im Haushalt lebenden minderjährigen oder kindergeldberechtigten volljährigen eigenen Kind, unabhängig davon, ob diese weiteren Kinder betreut werden oder nicht. Die Stadt rechnet das selbst vor: Bei 115.000 Euro und drei Kindern gehen zweimal 12,5 Prozent ab, also 28.750 Euro, und übrig bleiben 86.250 Euro maßgebliches Einkommen. Der Abzug wächst also mit dem Einkommen, und der Mindestbetrag von 8.000 Euro greift nur unten.

§ 1 Abs. 2 nimmt die Verpflegung ausdrücklich aus: Verpflegungskosten für die regelmäßige Betreuung eines Kindes über Mittag sind in den Kostenbeiträgen nicht enthalten und daher auch nicht Gegenstand dieser Satzung. Das Essensgeld kann somit vom Träger der Kindertageseinrichtung zusätzlich verlangt werden. Die Stadt setzt dafür keinen Betrag fest.

Warum Ulm keine Beitragstabelle hat

Der Beitrag ist ein fester Anteil des Einkommens. Wo andere Stellen dreißig Zeilen drucken, stehen hier 6 Zahlen.

Ulm staffelt nicht nach Einkommensstufen, sondern nimmt vom maßgeblichen Einkommen einen Prozentsatz, der allein von der Betreuungszeit abhängt. Das maßgebliche Einkommen ist das monatliche Einkommen, vermindert um einen Pauschalabzug von 35 Prozent, angesetzt bis höchstens 6.092,63 Euro. Wer weniger verdient, zahlt nichts: Bis 0 Euro Bruttojahreseinkommen fällt kein Beitrag an.

AngebotBetreuungszeitAnteil am Einkommen
Tageseinrichtung, Stufe 1bis 28 Wochenstunden2,75 %
Tageseinrichtung, Stufe 2über 28 bis 33 Wochenstunden3,75 %
Tageseinrichtung, Stufe 3über 33 bis 38 Wochenstunden5,25 %
Tageseinrichtung, Stufe 4über 38 bis 43 Wochenstunden6,35 %
Tageseinrichtung, Stufe 5über 43 bis 48 Wochenstunden7,45 %
Tageseinrichtung, Stufe 6über 48 Wochenstunden8,55 %
Tageseinrichtung, Stufe 1bis 28 Wochenstunden2,75 %
Tageseinrichtung, Stufe 2über 28 bis 33 Wochenstunden3,75 %
Tageseinrichtung, Stufe 3über 33 bis 38 Wochenstunden5,25 %
Tageseinrichtung, Stufe 4über 38 bis 43 Wochenstunden6,35 %
Tageseinrichtung, Stufe 5über 43 bis 48 Wochenstunden7,45 %
Tageseinrichtung, Stufe 6über 48 Wochenstunden8,55 %
Quelle: Satzung der Stadt Ulm über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder vom 14. November 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. April 2026, beschlossen vom Gemeinderat am 29.04.2026, öffentlich bekannt gemacht am 30.04.2026, in Kraft seit 01.09.2026. Die Fassung davor stammte vom 30.03.2022. Geführt wird die Satzung in der städtischen Satzungssammlung unter der Nummer 4-05.. Die Satzung nennt keine Rundungsregel. Hier wird kaufmännisch auf volle Euro gerundet, wie im übrigen Bestand auch.

Was drei Familien tatsächlich zahlen

Diese Beträge stehen in keiner Veröffentlichung des Kreises. Sie sind nach dem Wortlaut der Satzung gerechnet, mit denselben drei Einkommen, die auf jeder Ortsseite dieses Portals stehen, damit sich Ulm mit seinen Nachbarn vergleichen lässt.

Jahreseinkommen28 Std.33 Std.38 Std.43 Std.48 Std.50 Std.
30.000 Euro35,00 €51,00 €75,00 €93,00 €111,00 €129,00 €
55.000 Euro72,00 €102,00 €146,00 €179,00 €212,00 €245,00 €
90.000 Euro124,00 €173,00 €246,00 €299,00 €351,00 €403,00 €
Monatsbeitrag für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung, gerechnet nach der Satzung. Der Rechner des Kreises kommt an manchen Punkten auf einen Euro mehr.

Der Beitrag ist ein Anteil am monatlichen Nettoeinkommen, und dieses Netto ist ein gerechnetes: Aus den Bruttoeinkommen der zwölf Monate vor der Festsetzung wird ein Pauschalbetrag abgezogen, 35 Prozent bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen, und das Ergebnis durch zwölf geteilt. Nach oben ist nicht der Beitrag gedeckelt, sondern das Einkommen: Ab einem pauschalierten monatlichen Nettoeinkommen von 6.092,63 Euro ändert sich nichts mehr, ab 01.09.2027 sind es 6.214,48 Euro. Nach unten nennt die Satzung als Mindestbetrag den anerkannten sozialhilferechtlichen Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne einen Eurobetrag zu nennen; dieser Wert steht im SGB XII und ändert sich dort, weshalb er hier nicht abgebildet ist. Für Kinder unter drei Jahren wird das Anderthalbfache der Grundgebühr erhoben. Besuchen gleichzeitig zwei Kinder des Haushalts eine Einrichtung, sind es nur 1,25; ob das der Fall ist, weiß der Rechner nicht, er nennt deshalb den Regelfall. Bis zum 31.08.2027 geht außerdem eine befristete Ermäßigung ab, 3,3 Prozent, mindestens aber zehn Euro je Kind; der Mindestabzug ist dabei der eigentliche Inhalt, denn bei kleinen Beiträgen wirkt er stärker als der Prozentsatz. Vom 01.09.2027 an sind es 1,6 Prozent und mindestens fünf Euro, vom 01.09.2028 an nichts mehr. Neben der Kinderzahl kennt § 5 Abs. 1 einen zweiten Grund, aus dem die Grundgebühr ganz entfällt: die Berechtigung zur LobbyCard, dem städtischen Sozialausweis für Ulmer Haushalte mit kleinem Einkommen. Der Rechner kann das nicht wissen und rechnet deshalb ohne sie; wer sie hat, zahlt gar nichts. Eine Rundungsregel und eine Bagatellgrenze kennt die Satzung nicht, und einen beitragsfreien Monat auch nicht: Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen des Kindes zu zahlen, also zwölfmal im Jahr. Für Betreuungsumfänge unter 28 Wochenstunden führt dieselbe Satzung eine eigene Tabelle der Kindertagespflege mit Sätzen von 0,49 bis 2,64 Prozent, die hier nicht abgebildet ist. Baden-Württemberg kennt keine landesgesetzliche Beitragsfreiheit.

Ulm staffelt nicht über einen Freibetrag, sondern über den Satz selbst: Jede Betreuungsstufe hat drei Spalten, und von Spalte zu Spalte fällt der Prozentsatz um genau einen Punkt. Gezählt werden nach § 4 Abs. 4 alle Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, gleich ob sie betreut werden. Die Tabelle endet bei drei Kindern, weil ab vier Kindern im Haushalt die Grundgebühr ganz entfällt. Daneben steht eine zweite Zählung, die etwas anderes misst: Besuchen gleichzeitig drei Kinder des Haushalts eine Tageseinrichtung, entfällt die Gebühr für das dritte Kind, und besuchen zwei gleichzeitig eine Einrichtung, sinkt der Altersfaktor für Kinder unter drei Jahren vom Anderthalbfachen auf das 1,25-fache.

Getrennt von der Grundgebühr und zum Selbstkostenpreis: Für das Mittagessen wird ein Entgelt in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben, und es entsteht mit der Anmeldung zum Mittagessen. Einen festen Betrag nennt die Satzung nicht.

Warum Stuttgart nicht nach dem Einkommen staffelt

Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.

Stuttgart kennt kein Einkommen als Bemessungsgröße. Die Satzung sagt es wörtlich: Der Kostenbeitrag richtet sich nach der gewählten Betreuungsart sowie nach der Anzahl der Kinder einer Familie. Als Kinder einer Familie gelten dabei alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in demselben Haushalt leben, unabhängig davon, ob sie selbst betreut werden. Ein niedriges Einkommen wirkt nur über die Bonuscard plus Kultur, die vollständig befreit, und über die Stuttgarter FamilienCard, die auf die zweite Betragsspalte führt.

KrippeKinder in der FamilieMonatsbeitragermäßigt
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag1195,00 €104,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag1215,00 €122,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag1243,00 €146,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde1264,00 €165,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden1284,00 €184,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag2165,00 €76,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag2180,00 €90,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag2202,00 €108,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde2218,00 €123,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden2233,00 €137,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag3119,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag3126,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag3138,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde3145,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden3153,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag4114,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag4120,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag4131,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde4138,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden4144,00 €0,00 €
KindergartenKinder in der FamilieMonatsbeitragermäßigt
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag1117,00 €57,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag1136,00 €75,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag1160,00 €98,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde1180,00 €116,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden1200,00 €134,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag288,00 €31,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag2102,00 €44,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag2120,00 €61,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde2135,00 €75,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden2150,00 €88,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag342,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag349,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag358,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde365,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden372,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 6 Stunden pro Tag438,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeiten 7 Stunden pro Tag444,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag452,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde458,00 €0,00 €
Ganztagesbetreuung 8 Stunden pro Tag mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden464,00 €0,00 €
Hort und SchulkinderKinder in der FamilieMonatsbeitragermäßigt
Hortbetreuung1120,00 €111,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde1140,00 €129,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden1160,00 €148,00 €
Hortbetreuung290,00 €83,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde2105,00 €97,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden2120,00 €111,00 €
Hortbetreuung344,00 €40,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde351,00 €47,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden358,00 €53,00 €
Hortbetreuung439,00 €36,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- oder Spaetbetreuung bis 1 Stunde445,00 €42,00 €
Hortbetreuung mit Frueh- und Spaetbetreuung bis 2 Stunden452,00 €48,00 €
Quelle: Anlage 1 zu 4/6, Verzeichnis der Kostenbeiträge und des Essensgeldes pro Monat, zur Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder und über die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 21. Mai 2026, gültig vom 01.08.2026 bis 31.07.2027

Stuttgart hat die Beiträge für fünf Betreuungsjahre im Voraus festgeschrieben: Zur Satzung gehören die Anlagen 1 bis 5 für 2026/27, 2027/28, 2028/29, 2029/30 und ab 01.08.2030. Die zweite Betragsspalte gilt für Inhaberinnen und Inhaber der Stuttgarter FamilienCard und liegt durchgehend niedriger; wer eine Bonuscard plus Kultur nachweist, wird vollständig befreit. Der Monat August ist beitragsfrei, ein Betreuungsjahr kostet elf Monatsbeiträge. In den Kleinkindbeiträgen steckt ein gesondert ausgewiesener Kleinkindzuschlag von 75 bis 78 Euro für Vollzahler und 43 bis 44 Euro mit FamilienCard.

Die Staffel ist an den Haushalt geknüpft, nicht an die gleichzeitige Betreuung, und sie ist steil: Bei einem Kleinkind mit acht Stunden Betreuung fällt der Vollzahlerbeitrag von 243 Euro bei einem Kind auf 202 Euro bei zwei, 138 Euro bei drei und 131 Euro ab vier Kindern. Familien mit FamilienCard zahlen ab dem dritten Kind gar nichts mehr. Besuchen zwei oder mehr Kinder unter drei Jahren gleichzeitig eine Tageseinrichtung, wird der ermäßigte Kleinkindzuschlag nur einmal erhoben.

Das Essensgeld beträgt einheitlich 77 Euro im Monat und gilt gleich hoch für Kleinkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder. Es steht im Verzeichnis der Kostenbeiträge getrennt vom Elternbeitrag und wird zusätzlich erhoben. Fehlt ein Kind länger als zehn zusammenhängende Betreuungstage, wird es nach der Satzung angepasst. Kostenbeiträge und Verpflegung sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

Warum Mannheim nicht nach dem Einkommen staffelt

Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.

Mannheim erhebt den Kostenbeitrag ausdrücklich unabhängig vom Einkommen. § 4 Abs. 2 der Satzung nennt drei andere Größen: das Alter des betreuten Kindes, die Angebotsform und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren, die zum Zeitpunkt der Betreuung im selben Haushalt leben und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ein niedriges Einkommen wirkt nur über den Erlass nach § 90 SGB VIII; wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, dem wird der Beitrag seit dem 01.08.2019 in voller Höhe erlassen.

KrippeKinder unter 18 im HaushaltMonatsbeitrag
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)1417,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)2316,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)3215,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)4111,00 €
Ganztagesangebot (GT)1496,00 €
Ganztagesangebot (GT)2374,00 €
Ganztagesangebot (GT)3252,00 €
Ganztagesangebot (GT)4132,00 €
KindergartenKinder unter 18 im HaushaltMonatsbeitragermäßigt
Regelkindergarten (RG)1128,00 €93,00 €
Regelkindergarten (RG)297,00 €62,00 €
Regelkindergarten (RG)365,00 €30,00 €
Regelkindergarten (RG)422,00 €0,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)1174,00 €139,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)2132,00 €97,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)388,00 €53,00 €
Verlängerte Öffnungszeit (VÖ)430,00 €0,00 €
Ganztagesangebot (GT)1307,00 €272,00 €
Ganztagesangebot (GT)2233,00 €198,00 €
Ganztagesangebot (GT)3155,00 €120,00 €
Ganztagesangebot (GT)453,00 €18,00 €
Hort und SchulkinderKinder unter 18 im HaushaltMonatsbeitrag
Hort im Kinderhaus1234,00 €
Hort im Kinderhaus2179,00 €
Hort im Kinderhaus3117,00 €
Hort im Kinderhaus437,00 €
Hort im Kinderhaus, Teilzeit (12 Tage im Monat)1187,00 €
Hort im Kinderhaus, Teilzeit (12 Tage im Monat)2144,00 €
Hort im Kinderhaus, Teilzeit (12 Tage im Monat)394,00 €
Hort im Kinderhaus, Teilzeit (12 Tage im Monat)429,00 €
Quelle: Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Mannheim vom 10.12.2024, Beitragstabelle ab dem 01.09.2026, in Verbindung mit der Satzung über die Entlastung von Familien bei Kinderbetreuungskosten vom 11.12.2025

Die zweite Betragsspalte ist keine Sozialermäßigung, sondern eine auslaufende Zuwendung: Nach § 3 Abs. 2 der Entlastungssatzung mindert sie den Kindergartenbeitrag um 70 Euro seit 01.01.2026, ab 01.09.2026 nur noch um 35 Euro, und ab 01.09.2027 entfällt sie ganz; die Satzung selbst tritt am 31.08.2027 außer Kraft. Zusammen mit der Beitragserhöhung zum 01.09.2026 steigt der tatsächlich gezahlte Regelkindergartenbeitrag im Ein-Kind-Haushalt damit von 46 auf 93 Euro, also auf mehr als das Doppelte. Die Zuwendung gilt nur für Kindergartenkinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in Mannheim, nicht für Krippe und nicht für Hort, und sie ist ausdrücklich kein Rechtsanspruch. Der Monat August ist beitragsfrei, es werden elf Monatsraten erhoben. Was die Angebotsformen RG, VÖ und GT an Betreuungszeit bedeuten, sagt keine der beiden Satzungen.

Die Staffel hängt am Haushalt, nicht an der gleichzeitigen Betreuung: Gezählt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt gemeldet sind. Ein Krippenplatz im Ganztagesangebot kostet ab 01.09.2026 im Ein-Kind-Haushalt 496 Euro und im Vier-Kind-Haushalt 132 Euro. Beim Regelkindergarten fällt der Beitrag von 128 auf 22 Euro, und nach Abzug der Kindergartenzuwendung zahlen Familien mit vier Kindern dort gar nichts.

Die Verpflegungspauschale wird zusätzlich zum Kostenbeitrag erhoben und nur bei Anmeldung zur Verpflegung. Ab dem 01.09.2026 beträgt sie regulär 80 Euro im Monat und beim Hort in Teilzeit 48 Euro; die ermäßigten Sätze bleiben bei 20 und 12 Euro. Familien mit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zahlen seit dem 01.08.2019 keinen Eigenanteil für das Mittagessen.

Warum Heilbronn nicht nach dem Einkommen staffelt

Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.

Heilbronn erhebt kein öffentlich-rechtliches Entgelt, sondern ein privatrechtliches, festgesetzt durch Gemeinderatsbeschluss und gerahmt von den Benutzungsbedingungen. Die Regeltabelle kennt kein Einkommen; sie staffelt nach täglicher Betreuungszeit und Alter. Erst auf Antrag rechnet die Stadt individuell und deckelt das Entgelt für die Krippe auf 15 Prozent des Nettofamilieneinkommens. Für alle Kinder ab drei Jahren mit Hauptwohnsitz in Heilbronn ist die Betreuung seit dem 01.01.2008 vollständig entgeltfrei, und zwar trägerunabhängig.

KrippeMonatsbeitrag
6 Stunden462,00 €
7 Stunden534,00 €
8 Stunden605,00 €
9 Stunden677,00 €
10 Stunden750,00 €
11 Stunden820,00 €
KindergartenMonatsbeitrag
6 bis 11 Stunden0,00 €
Quelle: Übersicht über die Betreuungsentgelte in Heilbronner Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2026 für Kinder unter 3 Jahren, Stadt Heilbronn, Amt für Familie, Jugend und Senioren, in Verbindung mit den Benutzungsbedingungen für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heilbronn, Stadtrecht 4/3

Heilbronn war nach eigener Darstellung die erste deutsche Großstadt, in der der Kindergartenbesuch für alle in der Stadt lebenden Kinder ab drei Jahren kostenlos ist, seit dem 1. Januar 2008 und unabhängig vom Träger und von der Öffnungsdauer. Entscheidend ist dabei der Hauptwohnsitz: Für auswärtige Kinder über drei Jahren gilt eine eigene Tabelle von 218 Euro bei sechs bis 399 Euro bei elf Stunden. Das Jahresentgelt wird in elf Monatsraten erhoben, der August ist entgeltfrei. Familien mit Krippenkindern sind bei Bezug von SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld vollständig befreit. Zum Landesrichtsatz besteht nur ein orientierender Bezug: Die Benutzungsbedingungen sagen, das Krippenentgelt orientiere sich daran, der Gemeinderat setzt die Beträge aber selbst und liegt erklärtermaßen darunter.

Eine Geschwisterermäßigung sehen weder die Entgelttabellen noch die Benutzungsbedingungen vor. Die Entlastung von Familien läuft in Heilbronn über zwei andere Wege: über die vollständige Entgeltfreiheit aller Heilbronner Kinder ab drei Jahren, die bei mehreren Kindern von selbst mehrfach greift, und über die Individualberechnung, in die die Haushaltsgröße als Ausgabenposten eingeht.

Das Essensentgelt ist von der Entgeltbefreiung ausdrücklich ausgenommen. In der Regel liefert ein Caterer und rechnet selbst ab; erhebt die Trägerin selbst, richtet sich die Höhe nach dem jeweils aktuellen Gemeinderatsbeschluss. Es beträgt 70 Euro im Monat und steigt zum 01.09.2026 auf 90 Euro. Gerechnet wird ein Monat mit 20 Betriebstagen; fehlt ein Kind länger als 14 Kalendertage, wird ab dem 15. Tag auf Antrag erstattet.

Welche Stellen hier noch fehlen

2 Stellen sind in Baden-Württemberg geprüft, aber noch nicht im Bestand. Warum, steht dahinter.

Geprüft wurden zwei Ebenen: alle Großstädte des Landes, also alle Städte über 100.000 Einwohner, und alle Kreise. Wo eine Stelle hier steht, heißt das nicht, dass sie keine Beiträge erhebt, sondern dass ihre Tabelle noch nicht im Bestand ist. Der Grund macht den Unterschied: Eine Stelle ohne auffindbare Tabelle und eine, die den Abruf untersagt, sehen von außen gleich aus und bedeuten das Gegenteil voneinander.

2 Großstädte

Städte über 100.000 Einwohner. Sie setzen ihren Beitrag fast immer selbst fest.

  • Karlsruhe309.247 Einwohnerandere Staffel

    Karlsruhe hat eine eigene Entgelttabelle und verweist nicht bloß auf die Empfehlung der Landesverbände, staffelt aber nach Angebotsform und nach Geschwisterposition statt nach Einkommen: Das zweite Kind zahlt die Hälfte, ab dem dritten sinkt zusätzlich das Essensgeld. Das Einkommen wirkt erst eine Stufe später, über einen Zuschuss nach den Grenzen des § 85 SGB XII, den der Gemeinderat um 20 Prozent erweitert hat.

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  • Reutlingen119.040 EinwohnerAbruf gesperrt

    Reutlingens robots.txt sieht auf den ersten Blick harmlos aus und ist es nicht. Sie enthaelt zwei Gruppen fuer denselben Sammeleintrag: Die erste sperrt nur einen einzigen Pfad, die letzte sperrt mit Disallow alles. Gruppen mit demselben Kennungsnamen werden zusammengefasst, und dann passt fuer jeden Pfad die Sperre. Namentlich freigegeben sind sieben Suchmaschinen, namentlich gesperrt fuenf weitere Kennungen; unsere steht in keiner der beiden Listen und faellt unter die pauschale Sperre. Neu und entscheidend ist, dass die Stadt ihr Redaktionssystem unter sechs Namen betreibt, die sie in derselben Datei selbst aufzaehlt, und dass alle sechs dieselbe Datei ausliefern. Einen Geschwisterhost, ueber den etwas zu holen waere, gibt es also nicht. In Baden-Wuerttemberg setzen ueberwiegend Gemeinde oder Traeger fest; Reutlingen hat damit eine eigene Satzung, sie ist nur nicht erreichbar.

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Häufige Fragen aus Baden-Württemberg

Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.

Wer legt in Baden-Württemberg die Kita-Gebühren fest?
Die Gemeinde oder der Träger. Kommunale Einrichtungen erheben Benutzungsgebühren nach § 19 Kommunalabgabengesetz, freie Träger setzen ihre Beiträge nach § 6 KiTaG selbst fest. Zwei Regelwerke, zwei Wege, ein Ort.
Ab wann ist die Kita in Baden-Württemberg beitragsfrei?
Baden-Württemberg hat keine landesweite Beitragsfreiheit und auch keinen Landeszuschuss an die Eltern. Einzelne Städte gehen eigene Wege: Heilbronn hat den Kitabesuch ab drei Jahren kostenfrei gestellt, Mannheim senkt den Beitrag ab drei Jahren um einen festen Betrag.
Ist das Mittagessen in Baden-Württemberg im Beitrag enthalten?
Verpflegung wird gesondert berechnet und ist von keiner Ermäßigung erfasst.

Wie Sie weniger zahlen können

Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.

Quellen und Stand

Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.