Nordrhein-Westfalen · Kreis mit eigenem Jugendamt
Was der Kita-Platz in Rheinisch-Bergischer Kreis kostet
Kurz beantwortet
Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen zahlt in Rheinisch-Bergischer Kreis für Kinder ab 3 Jahren bei 55 Stunden pro Woche 223,50 € im Monat. Bis 35.000 Euro Jahreseinkommen wird nichts erhoben, ab 120.001 Euro gilt der Höchstsatz von 537,00 €.
- 223,50 €
- Mittleres Einkommen zahlt
- bis 35.000 Euro
- Beitragsfrei
- 537,00 €
- Höchstsatz
- 19
- Einkommensstufen
55.000 Euro, 55 Std.
Jahreseinkommen
ab 120.001 Euro
2 Altersgruppen
Sie wollen wissen
Was zahle ich in Rheinisch-Bergischer Kreis für einen Kita-Platz, und warum gerade so viel?
Das steht hier
- Was drei Familien mit 30.000, 55.000 und 90.000 Euro in Rheinisch-Bergischer Kreis zahlen
- Alle 19 Einkommensstufen der Satzung vom 01.08.2026, für Kinder ab 3 Jahren und unter 3 Jahren
- Die Beiträge für 15 Std./Woche, 25 Std./Woche, 35 Std./Woche, 45 Std./Woche, 55 Std./Woche, einzeln und im Verlauf
- Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie als zuständige Stelle, mit Anschrift
Und das kommt dabei heraus
Ihr Beitrag hängt an vier Angaben, und drei davon können Sie beeinflussen. Unterhalb von 35.000 Euro Jahreseinkommen zahlen Sie in Rheinisch-Bergischer Kreis gar nichts. Ab 120.001 Euro ändert sich nichts mehr, dann gilt der Höchstsatz. Die teuerste Grenze liegt bei 35.000 Euro: ein Euro mehr kostet 97,50 € im Monat.
Was Eltern in Rheinisch-Bergischer Kreis tatsächlich zahlen
Drei Familien mit 30.000, 55.000 und 90.000 Euro Jahreseinkommen, durch die geltende Satzung gerechnet. Liegt Ihr Einkommen dazwischen, liegt Ihr Beitrag dazwischen.
Eine Familie mit kleinem Einkommen
- 30.000 Euro im Jahr
- Kinder ab 3 Jahren
- 55 Std./Woche
0,00 €
im Monat
In dieser Stufe erhebt die Satzung keinen Beitrag.
Eine Familie mit mittlerem Einkommen
- 55.000 Euro im Jahr
- Kinder ab 3 Jahren
- 55 Std./Woche
223,50 €
im Monat
Einkommensstufe 5 von 19, das macht 2.682 Euro im Jahr.
Eine Familie mit höherem Einkommen
- 90.000 Euro im Jahr
- Kinder ab 3 Jahren
- 55 Std./Woche
417,00 €
im Monat
Einkommensstufe 12 von 19, das macht 5.004 Euro im Jahr.
Grundlage ist Anlage zu § 1 der Satzung des Rheinisch Bergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagesbetreuung für Kinder, Elternbeitragsstaffelung ab 01.08.2026. Grundlage ist die Satzung in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 05.01.2016, beschlossen vom Kreistag am 22.03.2012, in Kraft seit dem 1. August 2016; die Anlage wird gesondert veröffentlicht und zum 01.08.2026 neu gefasst., Fassung vom 01.08.2026. Maßgeblich für das Einkommen: Maßgeblich ist nach § 5 die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, hinzugerechnet steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht gegengerechnet werden, auch nicht die des Ehegatten, und pauschal versteuerte Einkünfte aus Mini- oder Midijob zählen mit. Ausländische und gar nicht besteuerte Einkünfte zählen, soweit sie den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG inhaltlich entsprechen. Wer aus Beschäftigung oder Mandat Anspruch auf eine lebenslängliche Versorgung hat, rechnet zehn Prozent dieser Einkünfte hinzu. Abgezogen werden ab dem dritten Kind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, bei Kindern mit eigenem Einkommen die Differenz zu diesen Freibeträgen, und Unterhalt an auswärts lebende Kinder bis zur Höhe des Kinderfreibetrags. Das Kindergeld bleibt anrechnungsfrei, das Elterngeld bis 300 Euro. Gerechnet wird mit dem Jahreseinkommen des Kalenderjahres, in dem betreut wird; die Belege sind jährlich nachzureichen, und danach wird endgültig festgesetzt. Wer keine Angaben macht, zahlt den höchsten Beitrag.
| Jahreseinkommen | ab 3 Jahren | unter 3 Jahren |
|---|---|---|
| 30.000 Euro | frei | frei |
| 55.000 Euro | 223,50 € | 313,50 € |
| 90.000 Euro | 417,00 € | 507,00 € |
Was die gesamte Kitazeit kostet
Von der Krippe bis zur Einschulung kommen bei mittlerem Einkommen 20.673,00 € zusammen. Diese Summe zieht sonst niemand, weil sie über die Altersgruppen hinweg rechnen müsste.
Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen bei 55 Stunden pro Woche zahlt in Rheinisch-Bergischer Kreis von der Krippe bis zur Einschulung zusammen 20.673,00 €, verteilt auf 78 Monate. Das Essensgeld ist darin nicht enthalten, und die Beitragsfreiheit in den letzten Jahren ebenfalls noch nicht abgezogen.
| Abschnitt | Monate | im Monat | Summe |
|---|---|---|---|
| Kinder ab 3 Jahren | 42 | 223,50 € | 9.387,00 € |
| Kinder unter 3 Jahren | 36 | 313,50 € | 11.286,00 € |
| Zusammen | 78 | - | 20.673,00 € |
Ihren eigenen Beitrag ausrechnen
Aus der Tabelle mit 19 Einkommensstufen. Läuft im Browser, Ihr Einkommen verlässt das Gerät nicht.
Gerechnet wird im Browser aus der Tabelle der Satzung Anlage zu § 1 der Satzung des Rheinisch Bergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagesbetreuung für Kinder, Elternbeitragsstaffelung ab 01.08.2026. Grundlage ist die Satzung in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 05.01.2016, beschlossen vom Kreistag am 22.03.2012, in Kraft seit dem 1. August 2016; die Anlage wird gesondert veröffentlicht und zum 01.08.2026 neu gefasst., Fassung vom 01.08.2026. Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert. Verbindlich ist allein der Bescheid von Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie.
Wovon die Höhe abhängt
Vier Angaben bestimmen den Betrag. In Rheinisch-Bergischer Kreis sind das Ihr Einkommen, eine von 2 Altersgruppen, einer von 5 Betreuungsumfängen und die Zahl der Geschwister. An dreien davon können Sie selbst etwas ändern.
Stellschraube 1
Ihr Jahreseinkommen
35.000 bis 120.001 Euro
Darunter zahlen Sie nichts, darüber ändert sich nichts mehr. Dazwischen entscheidet die Stufe.
Stellschraube 2
Alter des Kindes
ab 3 Jahren / unter 3 Jahren
In Rheinisch-Bergischer Kreis sind es 2 Gruppen. Der Wechsel erfolgt am Ersten des Monats, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht.
Stellschraube 3
Betreuungszeit
15 Std./Woche, 25 Std./Woche, 35 Std./Woche, 45 Std./Woche, 55 Std./Woche
Rheinisch-Bergischer Kreis bietet 5 Stufen an. Zwischen 15 Std./Woche und 55 Std./Woche liegen bei gleichem Einkommen 268,50 €.
Stellschraube 4
Geschwister
senkt oder streicht
Der Kreis staffelt nicht, sondern teilt. § 1 Nr. 5 lautet: Sind mehrere Kinder einer Familie in einer Betreuung, wird der jew und weiter
Ergebnis
Ihr Monatsbeitrag
bis 537,00 €
Dazu kommt das Essensgeld, das nie im Beitrag enthalten ist.
Wer den Beitrag in Rheinisch-Bergischer Kreis festsetzt
Nicht die Kita und nicht der Träger: Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie.
Zuständig ist Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie. Dieselbe Stelle schickt den Bescheid und entscheidet über einen Antrag auf Erlass. Welchen Spielraum das Land ihr lässt, steht auf der Landesseite Nordrhein-Westfalen.
Beitragstabelle für Kinder ab 3 Jahren
19 Einkommensstufen und 5 Betreuungsumfänge, so wie sie in der Satzung stehen. Alle Beträge gelten je Monat.
| Jahreseinkommen | 15 Std./Woche | 25 Std./Woche | 35 Std./Woche | 45 Std./Woche | 55 Std./Woche |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 35.000Eurobeitragsfrei | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 35.001 bis 40.000Euro | 48,80 € | 55,30 € | 65,00 € | 84,50 € | 97,50 € |
| 40.001 bis 45.000Euro | 69,80 € | 79,10 € | 93,00 € | 120,90 € | 139,50 € |
| 45.001 bis 50.000Euro | 90,80 € | 102,90 € | 121,00 € | 157,30 € | 181,50 € |
| 50.001 bis 55.000Euro | 111,80 € | 126,70 € | 149,00 € | 193,70 € | 223,50 € |
| 55.001 bis 60.000Euro | 132,80 € | 150,50 € | 177,00 € | 230,10 € | 265,50 € |
| 60.001 bis 65.000Euro | 153,80 € | 174,30 € | 205,00 € | 266,50 € | 307,50 € |
| 65.001 bis 70.000Euro | 174,80 € | 198,10 € | 233,00 € | 302,90 € | 349,50 € |
| 70.001 bis 75.000Euro | 183,00 € | 207,40 € | 244,00 € | 317,20 € | 366,00 € |
| 75.001 bis 80.000Euro | 191,30 € | 216,80 € | 255,00 € | 331,50 € | 382,50 € |
| 80.001 bis 85.000Euro | 200,30 € | 227,00 € | 267,00 € | 347,10 € | 400,50 € |
| 85.001 bis 90.000Euro | 208,50 € | 236,30 € | 278,00 € | 361,40 € | 417,00 € |
| 90.001 bis 95.000Euro | 216,80 € | 245,70 € | 289,00 € | 375,70 € | 433,50 € |
| 95.001 bis 100.000Euro | 225,80 € | 255,90 € | 301,00 € | 391,30 € | 451,50 € |
| 100.001 bis 105.000Euro | 234,00 € | 265,20 € | 312,00 € | 405,60 € | 468,00 € |
| 105.001 bis 110.000Euro | 243,00 € | 275,40 € | 324,00 € | 421,20 € | 486,00 € |
| 110.001 bis 115.000Euro | 251,30 € | 284,80 € | 335,00 € | 435,50 € | 502,50 € |
| 115.001 bis 120.000Euro | 260,30 € | 295,00 € | 347,00 € | 451,10 € | 520,50 € |
| über 120.000Euro | 268,50 € | 304,30 € | 358,00 € | 465,40 € | 537,00 € |
Beitragstabelle für Kinder unter 3 Jahren
19 Einkommensstufen und 5 Betreuungsumfänge, so wie sie in der Satzung stehen. Alle Beträge gelten je Monat.
| Jahreseinkommen | 15 Std./Woche | 25 Std./Woche | 35 Std./Woche | 45 Std./Woche | 55 Std./Woche |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 35.000Eurobeitragsfrei | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 35.001 bis 40.000Euro | 93,80 € | 106,30 € | 125,00 € | 162,50 € | 187,50 € |
| 40.001 bis 45.000Euro | 114,80 € | 130,10 € | 153,00 € | 198,90 € | 229,50 € |
| 45.001 bis 50.000Euro | 135,80 € | 153,90 € | 181,00 € | 235,30 € | 271,50 € |
| 50.001 bis 55.000Euro | 156,80 € | 177,70 € | 209,00 € | 271,70 € | 313,50 € |
| 55.001 bis 60.000Euro | 177,80 € | 201,50 € | 237,00 € | 308,10 € | 355,50 € |
| 60.001 bis 65.000Euro | 198,80 € | 225,30 € | 265,00 € | 344,50 € | 397,50 € |
| 65.001 bis 70.000Euro | 219,80 € | 249,10 € | 293,00 € | 380,90 € | 439,50 € |
| 70.001 bis 75.000Euro | 228,80 € | 259,30 € | 305,00 € | 396,50 € | 457,50 € |
| 75.001 bis 80.000Euro | 237,00 € | 268,60 € | 316,00 € | 410,80 € | 474,00 € |
| 80.001 bis 85.000Euro | 245,30 € | 278,00 € | 327,00 € | 425,10 € | 490,50 € |
| 85.001 bis 90.000Euro | 253,50 € | 287,30 € | 338,00 € | 439,40 € | 507,00 € |
| 90.001 bis 95.000Euro | 261,80 € | 296,70 € | 349,00 € | 453,70 € | 523,50 € |
| 95.001 bis 100.000Euro | 272,30 € | 308,60 € | 363,00 € | 471,90 € | 544,50 € |
| 100.001 bis 105.000Euro | 282,80 € | 320,50 € | 377,00 € | 490,10 € | 565,50 € |
| 105.001 bis 110.000Euro | 293,30 € | 332,40 € | 391,00 € | 508,30 € | 586,50 € |
| 110.001 bis 115.000Euro | 303,80 € | 344,30 € | 405,00 € | 526,50 € | 607,50 € |
| 115.001 bis 120.000Euro | 314,30 € | 356,20 € | 419,00 € | 544,70 € | 628,50 € |
| über 120.000Euro | 324,80 € | 368,10 € | 433,00 € | 562,90 € | 649,50 € |
Ist das viel oder wenig?
Sobald mehr Stellen erhoben sind, steht hier, wo dieser Ort im Feld liegt.
Für einen belastbaren Vergleich sind bisher zu wenige Stellen erhoben. Sobald weitere Beitragstabellen aus Nordrhein-Westfalen vorliegen, steht hier, wo Rheinisch-Bergischer Kreis im Feld liegt. Wir rechnen dafür keine Werte hoch.
Was den Betrag außerdem verändert
Geschwisterkinder senken ihn, das Essensgeld kommt obendrauf, und der Einkommensbegriff entscheidet über die Stufe.
Geschwister. Der Kreis staffelt nicht, sondern teilt. § 1 Nr. 5 lautet: Sind mehrere Kinder einer Familie in einer Betreuung, wird der jeweils ermittelte Beitrag durch die Anzahl der insgesamt betreuten Kinder der Familie dividiert. Bei zwei Kindern zahlt jedes die Hälfte des Tabellenbetrags, bei drei ein Drittel. Die Tabelle nennt also den Betrag für ein Kind. Mitgezählt wird dabei mehr, als man erwartet: Nach § 1 Nr. 4 gelten auch Kinder als betreut, die ein Angebot der Offenen Ganztagsschule in Burscheid, Kürten oder Odenthal nutzen, und ebenso Geschwister, die ein solches Angebot außerhalb dieser drei Kommunen nutzen, sofern dafür öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden. Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII zahlen nach der zweiten Einkommensgruppe, es sei denn, ihr nachgewiesenes Einkommen fällt in die erste.
Verpflegung. Die Satzung regelt die Verpflegung nicht. Sie nennt weder das Mittagessen noch einen Betrag dafür, und ihre Anlage führt nur die Elternbeiträge. Das Essensgeld vereinbaren die Träger der Einrichtungen und die Tagespflegepersonen deshalb selbst mit den Eltern; ein Betrag des Kreises ist nicht veröffentlicht.
Welches Einkommen zählt. Maßgeblich ist nach § 5 die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, hinzugerechnet steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht gegengerechnet werden, auch nicht die des Ehegatten, und pauschal versteuerte Einkünfte aus Mini- oder Midijob zählen mit. Ausländische und gar nicht besteuerte Einkünfte zählen, soweit sie den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG inhaltlich entsprechen. Wer aus Beschäftigung oder Mandat Anspruch auf eine lebenslängliche Versorgung hat, rechnet zehn Prozent dieser Einkünfte hinzu. Abgezogen werden ab dem dritten Kind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, bei Kindern mit eigenem Einkommen die Differenz zu diesen Freibeträgen, und Unterhalt an auswärts lebende Kinder bis zur Höhe des Kinderfreibetrags. Das Kindergeld bleibt anrechnungsfrei, das Elterngeld bis 300 Euro. Gerechnet wird mit dem Jahreseinkommen des Kalenderjahres, in dem betreut wird; die Belege sind jährlich nachzureichen, und danach wird endgültig festgesetzt. Wer keine Angaben macht, zahlt den höchsten Beitrag. Das ist der häufigste Stolperstein: Wer die falsche Zahl einträgt, landet in der falschen Stufe, und die Korrektur wirkt meist erst ab dem Folgemonat.
Was hier anders ist. Der Kreis ist hier nicht für seinen ganzen Kreis zuständig, sondern für drei Kommunen. Die Satzung sagt es in ihrem Eingang selbst: Der Kreistag hat sie beschlossen in seiner Zuständigkeit als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kommunen Burscheid, Kürten und Odenthal. Die übrigen Städte des Rheinisch-Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach, Leichlingen, Overath, Rösrath und Wermelskirchen, haben ein eigenes Jugendamt und setzen selbst fest. Erhoben wird für Kinder, die eine Einrichtung in diesen drei Kommunen besuchen, und für dort wohnende Kinder, die eine Einrichtung in einem anderen Jugendamtsbezirk besuchen, soweit eine Kostenerstattung geltend gemacht wird. Dieselbe Tabelle gilt nach § 1 Nr. 2 auch für die Kindertagespflege, allerdings erst ab 15 Wochenstunden; darunter fällt sie nicht, und für ergänzende Tagespflege zur Offenen Ganztagsschule mit bis zu fünf oder bis zu zehn Wochenstunden wird nach § 1 Nr. 6 abweichend in entsprechenden Abstufungen erhoben, ohne dass die Satzung diese Abstufungen nennt. Werden Einrichtung und Tagespflege kombiniert, werden die Stunden addiert und danach eingestuft. Die Spaltenköpfe der Anlage tragen neben der Stundenzahl einen Prozentsatz, 75, 85, 100, 130 und 150 Prozent: Die 35-Stunden-Spalte ist die Bezugsgröße, und die anderen vier sind daraus errechnet. Die Beiträge steigen bis 70.000 Euro in gleichmäßigen Schritten und danach flacher. Beitragsfrei sind in Nordrhein-Westfalen außerdem die beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung, und zwar einkommensunabhängig; die Tabelle trifft deshalb vor allem die Jahre davor und die Kinder unter drei. Eine altersbedingte Umstufung erfolgt zum Ersten des Monats, in dem das Kind Geburtstag hat, und die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, also auch in den Ferien.
Häufige Fragen aus Rheinisch-Bergischer Kreis
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Was kostet ein Kita-Platz in Rheinisch-Bergischer Kreis?
- Eine Familie mit 55.000 Euro Jahreseinkommen zahlt für Kinder ab 3 Jahren bei 55 Stunden pro Woche 223,50 € im Monat. Der Beitrag ist in 19 Einkommensstufen gestaffelt und reicht von 0,00 € bis 537,00 €.
- Ab welchem Einkommen zahle ich in Rheinisch-Bergischer Kreis den Höchstsatz?
- Ab 120.001 Euro Jahreseinkommen. Grundlage ist: Maßgeblich ist nach § 5 die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, hinzugerechnet steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen. Verluste aus einer Einkunftsart dürfen nicht gegengerechnet werden, auch nicht die des Ehegatten, und pauschal versteuerte Einkünfte aus Mini- oder Midijob zählen mit. Ausländische und gar nicht besteuerte Einkünfte zählen, soweit sie den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG inhaltlich entsprechen. Wer aus Beschäftigung oder Mandat Anspruch auf eine lebenslängliche Versorgung hat, rechnet zehn Prozent dieser Einkünfte hinzu. Abgezogen werden ab dem dritten Kind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, bei Kindern mit eigenem Einkommen die Differenz zu diesen Freibeträgen, und Unterhalt an auswärts lebende Kinder bis zur Höhe des Kinderfreibetrags. Das Kindergeld bleibt anrechnungsfrei, das Elterngeld bis 300 Euro. Gerechnet wird mit dem Jahreseinkommen des Kalenderjahres, in dem betreut wird; die Belege sind jährlich nachzureichen, und danach wird endgültig festgesetzt. Wer keine Angaben macht, zahlt den höchsten Beitrag.
- Wer setzt den Beitrag in Rheinisch-Bergischer Kreis fest?
- Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie. Dieselbe Stelle schickt den Bescheid und entscheidet über einen Antrag auf Erlass.
- Was gilt in Rheinisch-Bergischer Kreis für Geschwisterkinder?
- Der Kreis staffelt nicht, sondern teilt. § 1 Nr. 5 lautet: Sind mehrere Kinder einer Familie in einer Betreuung, wird der jeweils ermittelte Beitrag durch die Anzahl der insgesamt betreuten Kinder der Familie dividiert. Bei zwei Kindern zahlt jedes die Hälfte des Tabellenbetrags, bei drei ein Drittel. Die Tabelle nennt also den Betrag für ein Kind. Mitgezählt wird dabei mehr, als man erwartet: Nach § 1 Nr. 4 gelten auch Kinder als betreut, die ein Angebot der Offenen Ganztagsschule in Burscheid, Kürten oder Odenthal nutzen, und ebenso Geschwister, die ein solches Angebot außerhalb dieser drei Kommunen nutzen, sofern dafür öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden. Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII zahlen nach der zweiten Einkommensgruppe, es sei denn, ihr nachgewiesenes Einkommen fällt in die erste.
- Ist das Mittagessen in Rheinisch-Bergischer Kreis im Beitrag enthalten?
- Die Satzung regelt die Verpflegung nicht. Sie nennt weder das Mittagessen noch einen Betrag dafür, und ihre Anlage führt nur die Elternbeiträge. Das Essensgeld vereinbaren die Träger der Einrichtungen und die Tagespflegepersonen deshalb selbst mit den Eltern; ein Betrag des Kreises ist nicht veröffentlicht.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege stehen offen. Der erste führt zu Rheinisch-Bergischer Kreis, Amt für Kinder, Jugend und Familie, die anderen beiden zu Ihrem Arbeitgeber und zum Finanzamt. Keiner läuft von selbst.
Quellen und Stand
- Anlage zu § 1 der Satzung des Rheinisch Bergischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tagesbetreuung für Kinder, Elternbeitragsstaffelung ab 01.08.2026. Grundlage ist die Satzung in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 05.01.2016, beschlossen vom Kreistag am 22.03.2012, in Kraft seit dem 1. August 2016; die Anlage wird gesondert veröffentlicht und zum 01.08.2026 neu gefasst. Fassung vom 01.08.2026
- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) (KiBiz)
- § 90 SGB VIII
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 04.09.2026. Weicht Ihr Bescheid von dieser Tabelle ab, melden Sie es uns. Die Korrektur erscheint mit Datum auf dieser Seite.