Begriff aus dem Bescheid
Elternbeitrag für die Kita
Kurz beantwortet
Der Elternbeitrag ist der monatliche Betrag, den Eltern für einen Kita-Platz oder für Kindertagespflege an die zuständige Stelle zahlen.
Was der Elternbeitrag in der Praxis bedeutet
Fundstelle: § 90 SGB VIII
Der Begriff ist im Alltag der geläufigste, im Gesetz steht er so aber nicht. Das Bundesrecht spricht in § 90 SGB VIII vom Kostenbeitrag, die Landesgesetze und Satzungen verwenden Elternbeitrag, Teilnahmebeitrag oder Benutzungsgebühr, je nachdem, wer ihn erhebt. Gemeint ist meist dasselbe, die Rechtsfolgen unterscheiden sich aber: Ein Kostenbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe mit Bescheid und Widerspruchsverfahren, ein Teilnahmebeitrag eines freien Trägers ist eine vertragliche Forderung.
Beispiel. Auf einem Bescheid der Stadt Köln steht Elternbeitrag, gestützt auf die Elternbeitragssatzung und § 51 KiBiz. Auf der Rechnung einer Elterninitiative steht dagegen oft Teilnahmebeitrag, manchmal zusätzlich zu einem Mitgliedsbeitrag.
Nicht zu verwechseln mit Verpflegungsentgelt
Genau hier passiert die Verwechslung, die Geld kostet.
Das Essensgeld ist kein Elternbeitrag. Es wird gesondert erhoben, es ist von der Beitragsfreiheit nicht erfasst, und es wird beim Erlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht mit erlassen.
Wo der Begriff im Kita-Beitrag eine Rolle spielt
Die Seiten, auf denen der Begriff den Betrag beeinflusst.
Weitere Begriffe aus dem Kita-Bescheid
Was dort sonst noch steht und regelmäßig missverstanden wird.
Quellen und Stand
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle.