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Kitaskosten

Begriff aus dem Bescheid

Elternbeitrag für die Kita

Kurz beantwortet

Der Elternbeitrag ist der monatliche Betrag, den Eltern für einen Kita-Platz oder für Kindertagespflege an die zuständige Stelle zahlen.

Was der Elternbeitrag in der Praxis bedeutet

Fundstelle: § 90 SGB VIII

Der Begriff ist im Alltag der geläufigste, im Gesetz steht er so aber nicht. Das Bundesrecht spricht in § 90 SGB VIII vom Kostenbeitrag, die Landesgesetze und Satzungen verwenden Elternbeitrag, Teilnahmebeitrag oder Benutzungsgebühr, je nachdem, wer ihn erhebt. Gemeint ist meist dasselbe, die Rechtsfolgen unterscheiden sich aber: Ein Kostenbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe mit Bescheid und Widerspruchsverfahren, ein Teilnahmebeitrag eines freien Trägers ist eine vertragliche Forderung.

Beispiel. Auf einem Bescheid der Stadt Köln steht Elternbeitrag, gestützt auf die Elternbeitragssatzung und § 51 KiBiz. Auf der Rechnung einer Elterninitiative steht dagegen oft Teilnahmebeitrag, manchmal zusätzlich zu einem Mitgliedsbeitrag.

Nicht zu verwechseln mit Verpflegungsentgelt

Genau hier passiert die Verwechslung, die Geld kostet.

Das Essensgeld ist kein Elternbeitrag. Es wird gesondert erhoben, es ist von der Beitragsfreiheit nicht erfasst, und es wird beim Erlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht mit erlassen.

Verpflegungsentgelt im Einzelnen

Wo der Begriff im Kita-Beitrag eine Rolle spielt

Die Seiten, auf denen der Begriff den Betrag beeinflusst.

Weitere Begriffe aus dem Kita-Bescheid

Was dort sonst noch steht und regelmäßig missverstanden wird.

Quellen und Stand

Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle.