Begriff aus dem Bescheid
Teilnahmebeitrag bei freien Kita-Trägern
Kurz beantwortet
Teilnahmebeitrag heißt der Kita-Beitrag, wenn ihn ein freier Träger erhebt und nicht das Jugendamt festsetzt.
Was der Teilnahmebeitrag in der Praxis bedeutet
Fundstelle: § 90 Abs. 4 SGB VIII
Ob Ihre Kita einen Kostenbeitrag oder einen Teilnahmebeitrag verlangt, hängt am Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen setzt ausschließlich das Jugendamt fest, dort gibt es keinen Teilnahmebeitrag der Einrichtung. In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein kalkulieren freie Träger dagegen selbst, und dann ist es ein Teilnahmebeitrag. Für Eltern ist das relevant, weil beim Teilnahmebeitrag der Antrag auf Übernahme gestellt wird und nicht auf Erlass.
Nicht zu verwechseln mit Mitgliedsbeitrag
Genau hier passiert die Verwechslung, die Geld kostet.
Elterninitiativen erheben neben dem Teilnahmebeitrag oft einen Vereinsmitgliedsbeitrag. Der ist keine Betreuungsleistung, wird nicht übernommen und ist steuerlich auch nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
Weitere Begriffe aus dem Kita-Bescheid
Was dort sonst noch steht und regelmäßig missverstanden wird.
Quellen und Stand
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle.