Begriff aus dem Bescheid
Kostenbeitrag nach dem SGB VIII
Kurz beantwortet
Kostenbeitrag ist die Bezeichnung des Bundesrechts für das, was Eltern für einen Kita-Platz zahlen. Im Alltag heißt derselbe Betrag Elternbeitrag.
Was der Kostenbeitrag in der Praxis bedeutet
Fundstelle: § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII
Der Begriff steht in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und ist der Anker für zwei Vorschriften, die für Eltern bares Geld bedeuten. Absatz 3 verpflichtet seit dem 1. August 2019 bundesweit zur Staffelung, ohne dass Landesrecht davon abweichen darf. Absatz 4 gibt einen Anspruch auf Erlass, wenn die Belastung nicht zuzumuten ist. Wer den Begriff kennt, findet die richtige Vorschrift, und das ist bei einem Widerspruch der Unterschied.
Nicht zu verwechseln mit Teilnahmebeitrag
Genau hier passiert die Verwechslung, die Geld kostet.
Den Kostenbeitrag erhebt der öffentliche Träger, den Teilnahmebeitrag ein freier Träger. Beim Teilnahmebeitrag wird nach § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht erlassen, sondern vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Das Ergebnis ist dasselbe, der Antragsweg ein anderer.
Wo der Begriff im Kita-Beitrag eine Rolle spielt
Die Seiten, auf denen der Begriff den Betrag beeinflusst.
Weitere Begriffe aus dem Kita-Bescheid
Was dort sonst noch steht und regelmäßig missverstanden wird.
Quellen und Stand
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle.