Beitragsrecht BY
Was die Kita in Bayern kostet
Kurz beantwortet
In Bayern setzt die Gemeinde oder der Träger den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG. Keine Beitragsfreiheit. Die kommunalen Beitragstabellen dieses Landes sind noch nicht erhoben.
- Die Gemeinde oder der Träger
- Setzt Ihren Beitrag fest
- Keine
- Beitragsfreiheit
- Nein
- Obergrenze vom Land
- in Arbeit
- Beitragstabellen erhoben
Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG
die Höhe entscheidet die Kommune
Landesrecht liegt vollständig vor
Sie wollen wissen
Zahle ich in Bayern überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?
Das steht hier
- Keine Beitragsfreiheit, geregelt in Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG
- Die Gemeinde oder der Träger setzt den Betrag fest, auf Grundlage von BayKiBiG
- Ohne Landesobergrenze: was die Gemeinde oder der Träger verlangt, ist die Grenze
- Warum für Bayern noch keine Tabelle hier steht und wie Sie trotzdem an Ihre kommen
- Der Elternbeitragszuschuss von 100 Euro entfällt, wirksam zum 01.01.2027
Und das kommt dabei heraus
Sie zahlen durchgehend, vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.
Bayern gibt den Kommunen mehr Spielraum als jedes andere Land und gleicht das über zwei Landeszuschüsse aus. Genau diese Konstruktion wird zum 1. Januar 2027 umgebaut.
In Bayern wird durchgehend gezahlt
Rechtsgrundlage: Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.
Geburt
durchgehend beitragspflichtig
Bayern hat keine Beitragsfreiheit, sondern einen Zuschuss: 100 Euro im Monat je Kind ab September des Jahres, in dem es drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung. Der Zuschuss fließt an die Einrichtung und muss vollständig an die Eltern weitergegeben werden (Art. 19 Satz 1 Nr. 5a BayKiBiG). Für jüngere Kinder gibt es das Krippengeld in gleicher Höhe, aber nur bis zu einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro und nur auf Antrag (Art. 23a BayKiBiG).
Neben dem Besuchsentgelt darf ein Entgelt für Mahlzeiten erhoben werden. Wo Krippengeld gezahlt wird, sinkt die Besuchsgebühr auf mindestens 100 Euro und nicht darunter.
Wer über Ihren Beitrag entscheidet
Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.
- 01
Der Bund
§ 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.
- 02
Das Land Bayern
BayKiBiG bestimmt, wer festsetzen darf. Keine Beitragsfreiheit.
- 03
Die Gemeinde oder der Träger
Den Beitrag setzt der Träger der Einrichtung fest. Bei einer kommunalen Kita ist das die Gemeinde per Gebührensatzung, bei einer Kita in freier Trägerschaft kalkuliert der Träger selbst. Deshalb können zwei Kitas in derselben Straße unterschiedlich teuer sein.
hier entscheidet sich Ihr Betrag
- 04
Ihr Bescheid
Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.
Vorgeschrieben ist allein die Staffelung nach Buchungszeit. Eine Einkommensstaffelung verlangt das Landesrecht nicht. Viele Gemeinden haben trotzdem eine, viele freie Träger nicht.
Vorgeschrieben ist nach Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG: Buchungszeit. Alles Weitere ist Spielraum der festsetzenden Stelle, und genau daraus entstehen die Unterschiede zwischen Nachbarorten.
Warum Nürnberg nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Satzung staffelt allein nach der täglich gebuchten Nutzungszeit. Das Einkommen kommt in ihr nicht vor; wer es nicht tragen kann, geht den Weg über den Erlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis zu drei Stunden | 266,00 € |
| mehr als drei bis einschließlich vier Stunden | 297,00 € |
| mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 326,00 € |
| mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 357,00 € |
| mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 386,00 € |
| mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 416,00 € |
| mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 446,00 € |
| mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 464,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| bis zu drei Stunden | 160,00 € | 60,00 € |
| mehr als drei bis einschließlich vier Stunden | 171,00 € | 71,00 € |
| mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 185,00 € | 85,00 € |
| mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 199,00 € | 99,00 € |
| mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 210,00 € | 110,00 € |
| mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 221,00 € | 121,00 € |
| mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 232,00 € | 132,00 € |
| mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 243,00 € | 143,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis zu vier Stunden | 167,00 € |
| mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden | 178,00 € |
| mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden | 191,00 € |
| mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden | 206,00 € |
| mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden | 220,00 € |
| mehr als acht bis einschließlich neun Stunden | 231,00 € |
| mehr als neun bis einschließlich zehn Stunden | 245,00 € |
Die Tabelle hat drei Spalten, und die sind keine Alters- oder Einkommensgruppen, sondern drei Geltungsstände: ab 01.02.2022, ab 01.09.2023 und ab 01.09.2025. Maßgeblich ist die dritte; eine Spalte für 2026/2027 gibt es nicht, die Sätze von 2025 laufen also weiter. Die Mindestbuchungszeit in der Krippe beträgt vier Stunden am Tag, deshalb beginnt ihre Staffel dort und nicht bei einer Stunde. Alles gilt nur für die städtischen Einrichtungen; freie Träger rechnen selbst ab.
Die Satzung kennt keine Geschwisterermäßigung. Sie regelt nur den Erlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII.
Das Mittagessen kostet 76,00 Euro im Monat und schließt eine Zwischenmahlzeit ein, ein halber Platz 38,00 Euro. Frühstück kostet 7,00 Euro zusätzlich.
Warum Augsburg nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Gebührenordnung staffelt nach der täglich gebuchten Zeit und nach drei Altersgruppen. Das Einkommen kommt in ihr nicht vor.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| eine bis zwei Stunden täglich | 293,00 € |
| zwei bis drei Stunden täglich | 299,00 € |
| drei bis vier Stunden täglich | 305,00 € |
| vier bis fünf Stunden täglich | 312,00 € |
| fünf bis sechs Stunden täglich | 317,00 € |
| sechs bis sieben Stunden täglich | 323,00 € |
| sieben bis acht Stunden täglich | 330,00 € |
| acht bis neun Stunden täglich | 337,00 € |
| neun bis zehn Stunden täglich | 342,00 € |
| über zehn Stunden täglich | 348,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| vier bis fünf Stunden täglich | 129,00 € | 29,00 € |
| fünf bis sechs Stunden täglich | 134,00 € | 34,00 € |
| sechs bis sieben Stunden täglich | 137,00 € | 37,00 € |
| sieben bis acht Stunden täglich | 140,00 € | 40,00 € |
| acht bis neun Stunden täglich | 143,00 € | 43,00 € |
| neun bis zehn Stunden täglich | 146,00 € | 46,00 € |
| über zehn Stunden täglich | 150,00 € | 50,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| eine bis zwei Stunden täglich | 119,00 € |
| zwei bis drei Stunden täglich | 122,00 € |
| drei bis vier Stunden täglich | 125,00 € |
| vier bis fünf Stunden täglich | 127,00 € |
| fünf bis sechs Stunden täglich | 130,00 € |
| sechs bis sieben Stunden täglich | 134,00 € |
Augsburg passt zum 1. Januar an und nicht zum Kitajahr, und die Anlage hält alle alten Jahrgänge im selben Dokument: fünf vollständige Tabellen von 2022 bis 2026 hintereinander. Wer die erste liest, liest die von vorgestern. Dazu kommen Zuschläge, die die Tabelle selbst führt: je 13 Euro im Monat für Früh- und für Spätdienst und je 27 Euro einmalig für eine kurze Sommer- oder Weihnachtsschließzeit.
Ab dem zweiten Kind ermäßigt sich die Erziehungsgebühr um 20 Prozent. Verpflegung, Getränke und Spielgeld bleiben davon unberührt.
Das Essen kostet unter drei Jahren 104,00 Euro im Monat, ab drei Jahren 82,00 Euro und ab Einschulung 81,00 Euro. Dazu kommen Getränkegeld und Spielgeld.
Warum Regensburg nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Satzung nennt das Einkommen nicht. Bemessungsgrundlage ist nach § 6 Abs. 1 allein die tägliche Betreuungszeit, umgerechnet auf den Durchschnitt einer Fünf-Tage-Woche. Sie gilt ausschließlich für die städtischen Einrichtungen; was ein freier Träger in Regensburg verlangt, steht nicht darin. Wer den Beitrag nicht tragen kann, geht den Weg über § 10, die Übernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 3 bis 4 Stunden | 250,00 € |
| 4 bis 5 Stunden | 270,00 € |
| 5 bis 6 Stunden | 290,00 € |
| 6 bis 7 Stunden | 310,00 € |
| 7 bis 8 Stunden | 330,00 € |
| 8 bis 9 Stunden | 350,00 € |
| mehr als 9 Stunden | 370,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| 3 bis 4 Stunden | 90,00 € | 0,00 € |
| 4 bis 5 Stunden | 100,00 € | 0,00 € |
| 5 bis 6 Stunden | 109,00 € | 9,00 € |
| 6 bis 7 Stunden | 120,00 € | 20,00 € |
| 7 bis 8 Stunden | 130,00 € | 30,00 € |
| 8 bis 9 Stunden | 140,00 € | 40,00 € |
| mehr als 9 Stunden | 150,00 € | 50,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 3 bis 4 Stunden | 90,00 € |
| 4 bis 5 Stunden | 100,00 € |
| 5 bis 6 Stunden | 110,00 € |
| 6 bis 7 Stunden | 120,00 € |
Für den Monat August entsteht nach § 4 Abs. 3 keine Gebühr; Regensburg erhebt also für höchstens elf Monate im Jahr, während die meisten bayerischen Städte zwölf nehmen. Auch die Eingewöhnung in der Krippe ist bis zu vier Wochen gebührenfrei. Wer die gebuchte Zeit erheblich überzieht, rutscht in die nächsthöhere Stufe; erheblich ist ab einer Stunde täglich an zehn Tagen im Monat. Für ein Kindergartenkind mit vier bis fünf Stunden bleibt nach dem staatlichen Zuschuss nichts zu zahlen. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem 1. September danach gilt allerdings schon der Kindergartensatz, während der Zuschuss noch nicht fließt; diese Lücke regelt die Satzung nicht.
Die Satzung sieht keine Geschwisterermäßigung vor. Weder § 7 noch § 10 nennt ein zweites oder weiteres Kind; wer mehrere Kinder in städtischen Einrichtungen hat, zahlt für jedes den vollen Satz. Die einzige Entlastung außerhalb des Einzelfallerlasses ist der staatliche Zuschuss, und der gilt je Kindergartenkind, nicht je Familie.
Zusätzlich zur Besuchsgebühr wird nach § 9 ein Verpflegungsgeld als Monatspauschale erhoben, und zwar für die bloße Möglichkeit der Teilnahme am Mittagessen: 65 Euro für Krippenkinder, 75 Euro für Kindergartenkinder und 85 Euro für Hortkinder. Eine tageweise Abrechnung gibt es nicht. Befreit wird nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere mit ärztlichem Attest.
Warum Ingolstadt nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Satzung kennt kein Einkommensmerkmal; die Gebühr hängt allein an Alter und täglicher Buchungszeit und gilt nur für die städtischen Einrichtungen. Einen Erlasstatbestand nennt sie selbst nicht, dafür führt die Stadt ein eigenes Verfahren nach § 90 SGB VIII. Anders als die übrigen bayerischen Städte druckt Ingolstadt die Kindergartenbeträge bereits nach Abzug des staatlichen Zuschusses; die Krippen- und Hortbeträge sind dagegen Bruttowerte.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 3 bis 4 Stunden | 275,00 € |
| 4 bis 5 Stunden | 300,00 € |
| 5 bis 6 Stunden | 325,00 € |
| 6 bis 7 Stunden | 350,00 € |
| 7 bis 8 Stunden | 375,00 € |
| 8 bis 9 Stunden | 400,00 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 425,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 3 bis 4 Stunden | 55,00 € |
| 4 bis 5 Stunden | 70,00 € |
| 5 bis 6 Stunden | 85,00 € |
| 6 bis 7 Stunden | 100,00 € |
| 7 bis 8 Stunden | 115,00 € |
| 8 bis 9 Stunden | 130,00 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 145,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 2 bis 3 Stunden | 148,50 € |
| 3 bis 4 Stunden | 163,50 € |
| 4 bis 5 Stunden | 178,50 € |
| 5 bis 6 Stunden | 193,50 € |
| 6 bis 7 Stunden | 208,50 € |
| 7 bis 8 Stunden | 223,50 € |
| 8 bis 9 Stunden | 238,50 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 253,50 € |
Die Kindergartenspalte ist die einzige im Bestand, in der der staatliche Zuschuss von 100 Euro bereits abgezogen ist. Das städtische Übersichtsblatt schreibt es über die Tabelle, und die Hortspalte belegt es: 2025 lag sie in jeder Zeile exakt 100 Euro über der Kindergartenspalte. Wer den Abzug ein zweites Mal vornimmt, kommt für fast jede Buchung auf null. Ein Bruttowert für den Kindergarten steht in keinem der Dokumente. Die Satzung führt drei Geltungsstände nebeneinander, ab 01.09.2025, ab 01.09.2026 und ab 01.09.2027; hier steht der mittlere. Erhoben wird für zwölf Kalendermonate, einen beitragsfreien August gibt es nicht. Ein Sprung um eine Buchungskategorie kostet fest 15 Euro bei Kindergarten und Hort und 25 Euro bei der Krippe, und ein Buchungswechsel ist nur zum 1. Februar oder 1. September möglich.
Die Satzung sieht keine Geschwisterermäßigung vor. Weder § 4 noch ein anderer Paragraf nennt ein zweites oder weiteres Kind, und die Wörter Geschwister und Ermäßigung kommen im ganzen Dokument nicht vor. Familien mit mehreren Kindern zahlen jeden Platz voll.
Das Mittagessen wird nicht pauschaliert, sondern nach gebuchten Essen abgerechnet: 4,00 Euro je Essen für Krippenkinder und 5,00 Euro für Kinder im Kindergarten, im Hort und in der Kooperativen Ganztagsbildung. Abgerechnet wird im Folgemonat nach der Zahl der gebuchten Essen, ausdrücklich unabhängig davon, ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Warum Würzburg nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Gebührensätze richten sich nach § 5 Abs. 1 allein nach dem Alter des Kindes und der Dauer des Besuchs; ein Einkommensmerkmal kennt die Satzung nicht. Sie gilt nur für die städtischen Einrichtungen. Der Erlassweg steht in § 7 und folgt § 90 Abs. 4 SGB VIII, allerdings mit einer harten Frist: Ein Erlass ist frühestens ab dem Monat der Antragstellung möglich, rückwirkend geht nichts.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| mehr als 3 bis 4 Stunden | 242,00 € |
| mehr als 4 bis 5 Stunden | 257,00 € |
| mehr als 5 bis 6 Stunden | 272,00 € |
| mehr als 6 bis 7 Stunden | 287,00 € |
| mehr als 7 bis 8 Stunden | 302,00 € |
| mehr als 8 bis 9 Stunden | 317,00 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 332,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| mehr als 3 bis 4 Stunden | 154,00 € | 54,00 € |
| mehr als 4 bis 5 Stunden | 168,00 € | 68,00 € |
| mehr als 5 bis 6 Stunden | 182,00 € | 82,00 € |
| mehr als 6 bis 7 Stunden | 196,00 € | 96,00 € |
| mehr als 7 bis 8 Stunden | 210,00 € | 110,00 € |
| mehr als 8 bis 9 Stunden | 224,00 € | 124,00 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 238,00 € | 138,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| mehr als 2 bis 3 Stunden | 140,00 € |
| mehr als 3 bis 4 Stunden | 154,00 € |
| mehr als 4 bis 5 Stunden | 168,00 € |
| mehr als 5 bis 6 Stunden | 182,00 € |
| mehr als 6 bis 7 Stunden | 196,00 € |
| mehr als 7 bis 8 Stunden | 210,00 € |
| mehr als 8 bis 9 Stunden | 224,00 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 238,00 € |
Würzburg erhebt für zwölf Kalendermonate und schließt eine Unterbrechung ausdrücklich aus: Weder Krankheit noch Ferien, insbesondere im August, setzen die Gebührenpflicht aus. Auch bei Schließungen und behördlich angeordneten Betretungsverboten bleibt sie nach § 4 Abs. 2 vollumfänglich bestehen, eine Erstattung gibt es nicht. Vollendet ein Kind das dritte Lebensjahr im Laufe eines Monats, greift der günstigere Satz schon ab dem Ersten dieses Monats. Die Hortsätze sind ab vier Stunden identisch mit den Kindergartensätzen; nur die Zeile für zwei bis drei Stunden gibt es allein bei Schulkindern.
Würzburg hat den Geschwisterrabatt abgeschafft. § 5 Abs. 3 Satz 2 sagt es in vier Wörtern: Ein Geschwisterrabatt wird nicht gewährt. Es gibt nur noch einen Besitzstand für Altfälle, 30 Euro für ein zweites Kind, und den auch nur, wenn die Voraussetzungen der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung am Stichtag vorlagen und seither ununterbrochen weiter vorliegen. Neu hinzukommende Familien bekommen nichts.
Das Essensgeld ist der Höhe nach nicht aus der Satzung ablesbar, weil es kostendeckend kalkuliert wird. § 5 Abs. 4 beschreibt nur die Umlage: Der Preis je Essen wird mit der Zahl der Öffnungstage im Betreuungsjahr multipliziert, durch zwölf Beitragsmonate geteilt und kaufmännisch auf volle Euro gerundet. Ein Eurobetrag steht nicht in der Satzung.
Warum Fürth nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Satzung staffelt nach einem Sockel von vier Stunden täglich und einem festen Preis je Zubuchstunde, 15 Euro im Kindergarten, 17 Euro für unter Dreijährige im Kindergarten, 31 Euro in der Krippe und 16 Euro im Hort. Ein Einkommensmerkmal gibt es nicht. Statt einer Einkommensrechnung knüpft § 2 Abs. 8 an den Leistungsbezug an: Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, wird auf Antrag für die Dauer des Bezugs vollständig befreit.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| Krippe, bis zu 3 Std. | 264,00 € |
| Krippe, bis zu 4 Std. | 290,00 € |
| Krippe, bis zu 5 Std. | 321,00 € |
| Krippe, bis zu 6 Std. | 352,00 € |
| Krippe, bis zu 7 Std. | 383,00 € |
| Krippe, bis zu 8 Std. | 414,00 € |
| Krippe, bis zu 9 Std. | 445,00 € |
| Krippe, bis zu 10 Std. | 476,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 4 Std. | 168,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 5 Std. | 185,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 6 Std. | 202,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 7 Std. | 219,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 8 Std. | 236,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 9 Std. | 253,00 € |
| unter 3 Jahren im Kindergarten, bis zu 10 Std. | 270,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| bis zu 4 Std. | 142,00 € | 42,00 € |
| bis zu 5 Std. | 157,00 € | 57,00 € |
| bis zu 6 Std. | 172,00 € | 72,00 € |
| bis zu 7 Std. | 187,00 € | 87,00 € |
| bis zu 8 Std. | 202,00 € | 102,00 € |
| bis zu 9 Std. | 217,00 € | 117,00 € |
| bis zu 10 Std. | 232,00 € | 132,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis zu 3 Std. | 135,00 € |
| bis zu 4 Std. | 150,00 € |
| bis zu 5 Std. | 166,00 € |
| bis zu 6 Std. | 182,00 € |
| bis zu 7 Std. | 198,00 € |
| bis zu 8 Std. | 214,00 € |
| bis zu 9 Std. | 230,00 € |
| bis zu 10 Std. | 246,00 € |
Fürth ist die einzige der fünf bayerischen Städte, die den staatlichen Zuschuss in der Satzung selbst beziffert: § 2 Abs. 2 nennt 100,00 Euro als maximale monatliche Entlastung. Die Benutzungsgebühr enthält bereits die Kosten für Getränke und Snacks während des Besuchs. Seit dem 1. September 2025 wird für zwölf Monate erhoben, der Jahresbetrag dafür gleichmäßig verteilt, während das Verpflegungsgeld weiter auf elf Monate bezogen bleibt. Eine Fürther Eigenheit ist die eigene Spalte für Kinder unter drei Jahren im Kindergarten, deren Sätze zwischen Krippe und Kindergarten liegen. Änderungen des Betreuungsumfangs sind grundsätzlich frühestens nach drei Monaten möglich, und bei Aufnahme ab dem 16. eines Monats wird nur ein halber Beitrag fällig.
Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, wird nach § 2 Abs. 3 nur für das Kind mit der höchsten tatsächlich zu zahlenden Gebühr der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder ermäßigt sie sich um 30 Prozent. Bemessungspunkt ist ausdrücklich die tatsächlich zu zahlende Gebühr, also der Betrag nach Abzug des staatlichen Zuschusses, nicht der gedruckte Bruttowert. Für das Verpflegungsgeld gilt die Ermäßigung nicht.
Das Verpflegungsgeld ist eine Monatspauschale in zwei Varianten. Für wöchentlich bis zu zwei Verpflegungstage kostet es 54 Euro im Kindergarten und für unter Dreijährige im Kindergarten, 50 Euro in der Krippe und 59 Euro im Hort; für drei bis fünf Tage sind es 83, 83, 74 und 96 Euro. Berechnet wird es aus Beschaffungskosten, Sachkosten für Gedecke und hauswirtschaftlichen Servicekosten und jährlich zum 1. September fortgeschrieben. Eine tageweise Abrechnung gibt es nicht.
Warum Erlangen nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Die Gebühr hängt allein an der durchschnittlichen täglichen Buchungszeit, gerechnet auf eine Fünf-Tage-Woche, und gilt nur für die städtischen Einrichtungen. Einen eigenen Einkommensbegriff hat die Satzung nicht, sie verweist für den Erlass auf die §§ 82 ff. SGB XII. Die Reihenfolge ist dabei festgelegt: erst der stichtagsbezogene Abzug des staatlichen Zuschusses nach § 4, dann die Zumutbarkeitsprüfung auf den verbleibenden Betrag.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| über drei bis vier Stunden | 288,00 € |
| über vier bis fünf Stunden | 339,00 € |
| über fünf bis sechs Stunden | 389,00 € |
| über sechs bis sieben Stunden | 441,00 € |
| über sieben bis acht Stunden | 489,00 € |
| über acht bis neun Stunden | 541,00 € |
| über neun bis zehn Stunden | 589,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag | nach Landeszuschuss |
|---|---|---|
| über drei bis vier Stunden | 160,00 € | 60,00 € |
| über vier bis fünf Stunden | 179,00 € | 79,00 € |
| über fünf bis sechs Stunden | 198,00 € | 98,00 € |
| über sechs bis sieben Stunden | 218,00 € | 118,00 € |
| über sieben bis acht Stunden | 236,00 € | 136,00 € |
| über acht bis neun Stunden | 256,00 € | 156,00 € |
| über neun bis zehn Stunden | 276,00 € | 176,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| über einer bis zwei Stunden, nur Kooperative Ganztagsbildung | 123,00 € |
| über zwei bis drei Stunden, nur Kooperative Ganztagsbildung | 141,00 € |
| über drei bis vier Stunden | 160,00 € |
| über vier bis fünf Stunden | 179,00 € |
| über fünf bis sechs Stunden | 198,00 € |
| über sechs bis sieben Stunden | 218,00 € |
| über sieben bis acht Stunden | 236,00 € |
| über acht bis neun Stunden | 256,00 € |
| über neun bis zehn Stunden | 276,00 € |
Erlangen erhöht zum 1. September 2026 in einem Schritt um rund 25 Prozent, in der Krippe von 230 auf 288 Euro beim Vier-Stunden-Platz und von 471 auf 589 Euro beim Zehn-Stunden-Platz. Die Satzung druckt beide Stände als zwei Spalten nebeneinander; hier steht der neue. Die Altersgrenze ist nicht der dritte Geburtstag, sondern zwei Jahre und sechs Monate, und sie trennt die Krippentabelle von der Kindergartentabelle. Kindergarten und Hort teilen sich eine Tabelle und haben identische Beträge; nur die beiden Zeilen für ein bis drei Stunden gibt es allein in der Kooperativen Ganztagsbildung. Die Mindestbuchungszeit beträgt vier Stunden täglich bis zum Schuleintritt und drei danach. Neben den Kitas führt die Satzung noch Spielstuben und Lernstuben mit eigenen Sätzen; das sind eigenständige städtische Angebote und keine Kindertageseinrichtungen nach dem BayKiBiG.
Erlangen gewährt einen festen Eurobetrag statt eines Prozentsatzes: Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig städtische Kindertageseinrichtungen, ermäßigt sich die Gebühr nach § 3 Abs. 5 für jedes Kind um 20 Euro, nicht nur für die weiteren. Ausgenommen sind Kurzzeitbuchungen unter drei Kalendermonaten und Kinder mit Geschwistern im Kooperativen Ganztag ohne Randzeitenbuchung. Auf die Verpflegungsgebühr wird der Betrag nicht angewandt, und er steigt zum 01.09.2026 nicht mit.
Die Satzung nennt drei getrennte Monatspauschalen, jeweils ab 01.09.2025: 62 Euro für das Mittagessen, 7 Euro Brotzeitgeld und 3 Euro für Getränke. Wird in Krippen, Kindergärten und Horten an weniger als fünf Wochentagen an der Verpflegung teilgenommen, sinkt die Gebühr entsprechend. Schließzeiten bis 30 Tage im Jahr sowie Krankheit und Urlaub lassen die Pauschale unberührt; erstattet wird nur bei einem vollen Kalendermonat ohne Besuch, und auch das nur auf Antrag. Eine Spalte für 2026 gibt es hier nicht.
Welche Stellen hier noch fehlen
1 Stelle ist in Bayern geprüft, aber noch nicht im Bestand. Warum, steht dahinter.
Geprüft wurden zwei Ebenen: alle Großstädte des Landes, also alle Städte über 100.000 Einwohner, und alle Kreise. Wo eine Stelle hier steht, heißt das nicht, dass sie keine Beiträge erhebt, sondern dass ihre Tabelle noch nicht im Bestand ist. Der Grund macht den Unterschied: Eine Stelle ohne auffindbare Tabelle und eine, die den Abruf untersagt, sehen von außen gleich aus und bedeuten das Gegenteil voneinander.
1 Großstädte
Städte über 100.000 Einwohner. Sie setzen ihren Beitrag fast immer selbst fest.
- München1.505.036 Einwohnerandere Staffel
München staffelt nach der täglich gebuchten Zeit, in sieben Stufen von mehr als drei bis mehr als neun Stunden. Eine Einkommensstaffel gibt es nur für den Krippen- und den Hortplatz, mit vier beziehungsweise fünf Stufen bis 80.000 Euro; für den Kindergartenplatz gar keine, dort steht eine einzige Zeile von 38 bis 100 Euro. Die Satzung gilt nur für die städtischen Einrichtungen, und ihre Beträge stehen vor Abzug des bayerischen Zuschusses von 100 Euro, der einen Kindergartenplatz rechnerisch auf null bringt.
Quelle bei der Stelle öffnen
Häufige Fragen aus Bayern
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Wer legt in Bayern die Kita-Gebühren fest?
- Die Gemeinde oder der Träger. Den Beitrag setzt der Träger der Einrichtung fest. Bei einer kommunalen Kita ist das die Gemeinde per Gebührensatzung, bei einer Kita in freier Trägerschaft kalkuliert der Träger selbst. Deshalb können zwei Kitas in derselben Straße unterschiedlich teuer sein.
- Ab wann ist die Kita in Bayern beitragsfrei?
- Bayern hat keine Beitragsfreiheit, sondern einen Zuschuss: 100 Euro im Monat je Kind ab September des Jahres, in dem es drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung. Der Zuschuss fließt an die Einrichtung und muss vollständig an die Eltern weitergegeben werden (Art. 19 Satz 1 Nr. 5a BayKiBiG). Für jüngere Kinder gibt es das Krippengeld in gleicher Höhe, aber nur bis zu einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro und nur auf Antrag (Art. 23a BayKiBiG).
- Ist das Mittagessen in Bayern im Beitrag enthalten?
- Neben dem Besuchsentgelt darf ein Entgelt für Mahlzeiten erhoben werden. Wo Krippengeld gezahlt wird, sinkt die Besuchsgebühr auf mindestens 100 Euro und nicht darunter.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.
Quellen und Stand
- Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
- § 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung Staffelungspflicht und Erlass auf Antrag
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.