Beitragsrecht SH
Was die Kita in Schleswig-Holstein kostet
Kurz beantwortet
In Schleswig-Holstein setzt der Träger der Einrichtung den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 1 KiTaG. Keine Beitragsfreiheit, und das Land begrenzt zusätzlich die Höhe. Die kommunalen Beitragstabellen dieses Landes sind noch nicht erhoben.
- Der Träger der Einrichtung
- Setzt Ihren Beitrag fest
- Keine
- Beitragsfreiheit
- Ja
- Obergrenze vom Land
- in Arbeit
- Beitragstabellen erhoben
§ 31 Abs. 1 KiTaG
§ 31 Abs. 1 KiTaG
Landesrecht liegt vollständig vor
Sie wollen wissen
Zahle ich in Schleswig-Holstein überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?
Das steht hier
- Keine Beitragsfreiheit, geregelt in § 31 Abs. 1 KiTaG
- Der Träger der Einrichtung setzt den Betrag fest, auf Grundlage von KiTaG
- Die Obergrenze aus § 31 Abs. 1 KiTaG: 5,80 € je Wochenstunde unter drei Jahren
- Warum für Schleswig-Holstein noch keine Tabelle hier steht und wie Sie trotzdem an Ihre kommen
Und das kommt dabei heraus
Sie zahlen durchgehend, vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.
Die Deckelung je Wochenstunde ist die einzige Regelung in Deutschland, mit der Eltern ihren Höchstbetrag selbst ausrechnen können, ohne die Satzung zu kennen: Wochenstunden mal Stundensatz. Was der Träger tatsächlich verlangt, kann darunter liegen.
In Schleswig-Holstein wird durchgehend gezahlt
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 KiTaG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.
Geburt
durchgehend beitragspflichtig
Schleswig-Holstein hat keine Beitragsfreiheit, dafür als einziges Land eine Obergrenze, die sich direkt in Euro nachrechnen lässt.
Verpflegung ist von der Deckelung nicht erfasst und wird gesondert berechnet.
Wortlaut · § 31 Abs. 1 KiTaG
Der Beitrag darf 5,80 Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jahren und 5,66 Euro für Kinder ab drei Jahren nicht überschreiten. Bei 40 Wochenstunden sind das 232,00 Euro und 226,40 Euro im Monat. Die Grenze gilt unabhängig vom Betreuungsumfang, weil sie je Stunde gerechnet wird.
Wer über Ihren Beitrag entscheidet
Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.
- 01
Der Bund
§ 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.
- 02
Das Land Schleswig-Holstein
KiTaG bestimmt, wer festsetzen darf, und zieht eine Obergrenze. Keine Beitragsfreiheit.
- 03
Der Träger der Einrichtung
Die Träger setzen ihre Beitragssätze eigenständig fest. Das Land greift nicht in die Festsetzung ein, sondern zieht eine Obergrenze.
hier entscheidet sich Ihr Betrag
- 04
Ihr Bescheid
Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.
Eine Einkommensstaffelung schreibt das Land nicht vor. Vorgesehen ist stattdessen eine Sozialstaffel, die über § 90 Abs. 4 SGB VIII hinausgeht und über den Kreis läuft.
Kiel rechnet nach Stunden, nicht nach Einkommen
Was eine Familie in Kiel zahlt, hängt an der täglich gebuchten Betreuungszeit, an der Zahl der Kinder und daran, ob ein Elternteil allein erzieht.
In Schleswig-Holstein ist der Elternbeitrag ein Anteil an den Betriebskosten. Das Land setzt die Spanne, die Stadt beschließt darin, und der Eurobetrag ergibt sich aus den Betriebskosten, die jährlich bekannt zu machen sind. Kiel beschließt die Beträge direkt im Stadtrat, statt einen Prozentsatz zu veröffentlichen. Die Rechengrundlage ist dieselbe.
Das Einkommen taucht in dieser Rechnung nicht auf. Es zählt erst, wenn Eltern eine Absenkung oder den Erlass beantragen. Wer aus einem Land mit Einkommensstaffel herzieht, sucht die Einkommenstabelle deshalb vergeblich, und sie fehlt nicht, es gibt sie nicht.
Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Von 116,00 € bis 290,00 € im Monat, je nach gebuchter Zeit.
| Täglich | Erstes Kind | Zweites Kind |
|---|---|---|
| 10 Stunden | 290,00 € | 145,00 € |
| 9 Stunden | 261,00 € | 130,50 € |
| 8 Stunden | 232,00 € | 116,00 € |
| 7 Stunden | 203,00 € | 101,50 € |
| 6 Stunden | 174,00 € | 87,00 € |
| 5 Stunden | 145,00 € | 72,50 € |
| 4 Stunden | 116,00 € | 58,00 € |
Kinder ab dem Folgemonat der Vollendung des 3. Lebensjahres
Von 113,20 € bis 283,00 € im Monat, je nach gebuchter Zeit.
| Täglich | Erstes Kind | Zweites Kind |
|---|---|---|
| 10 Stunden | 283,00 € | 141,50 € |
| 9 Stunden | 254,70 € | 127,35 € |
| 8 Stunden | 226,40 € | 113,20 € |
| 7 Stunden | 198,10 € | 99,05 € |
| 6 Stunden | 169,80 € | 84,90 € |
| 5 Stunden | 141,50 € | 70,75 € |
| 4 Stunden | 113,20 € | 56,60 € |
Warum Lübeck nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Lübeck staffelt nicht nach Einkommen, sondern setzt einen einzigen Preis fest. § 2 der Staffelungssatzung lautet: Der in § 31 KiTaG genannte Höchstbetrag pro Betreuungsstunde wird für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck auf 5,00 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde festgelegt. Jeder Betrag der Entgeltordnung ist dieses Produkt: 30 Wochenstunden mal 5,00 Euro sind 150,00 Euro im Monat. Das Einkommen wirkt erst danach, über den Erlass für Bezieher bestimmter Sozialleistungen und über die Sozialermäßigung auf Antrag.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 6 Stunden täglich, Mo bis Fr 7.30 bis 13.30 Uhr | 150,00 € |
| 8 Stunden täglich, Mo bis Do 7.30 bis 16.00 Uhr, Fr 7.30 bis 13.30 Uhr | 200,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag |
|---|---|
| 6 Stunden täglich, Mo bis Fr 7.30 bis 13.30 Uhr | 150,00 € |
| 8 Stunden täglich, Mo bis Do 7.30 bis 16.00 Uhr, Fr 7.30 bis 13.30 Uhr | 200,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| täglich ab 12.00 bis 16.00 Uhr zuzüglich 2 Stunden für die Ferienbetreuung, das sind 22 Wochenstunden | 110,00 € |
Der Preis ist linear und gilt für alle Altersgruppen gleich, von der Krippe über den Elementarbereich bis zum Hort. Fünf Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde und Monat, mehr steht nicht in der Satzung; die fünf Positionen der Entgeltordnung sind nur die Modelle der städtischen Kitas. Freie Träger vereinbaren die Stundenzahl frei, und der Beitrag folgt derselben Rechnung, weshalb hier keine weiteren Stufen stehen: Sie wären erfunden. Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 2 der Staffelungssatzung nicht die Trägerschaft, sondern dass das Kind seinen Hauptwohnsitz in Lübeck hat und die Einrichtung öffentlich gefördert wird. Neben den fünf Plätzen kennt die Entgeltordnung vier Zuschläge, alle nach derselben Rechnung: eine halbe Stunde täglich kostet 12,50 Euro im Monat, eine ganze Stunde Randzeitenbetreuung 25,00 Euro, und die freitägliche halbe Stunde von 13.30 bis 14.00 Uhr 2,50 Euro. Lübeck bleibt mit 5,00 Euro bewusst unter dem Landeshöchstwert des § 31 Abs. 1 KiTaG, der bei 5,80 Euro für Kinder unter drei Jahren und 5,66 Euro für ältere liegt, und erstattet den Trägern nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Differenz bis zu diesen Höchstwerten. Schleswig-Holstein kennt keine Beitragsfreiheit; das Landesrecht deckelt nur und schreibt eine Sozialstaffel vor. Lübeck geht auch dort weiter als verlangt: § 7 Abs. 2 der Satzung setzt für Einkommen oberhalb der Grenze des § 85 SGB XII nur 20 Prozent des übersteigenden Betrages an, während das Landesrecht 50 Prozent zuließe. Wer Bürgergeld, Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, zahlt nach § 4 gar nichts. Nicht übernommen sind die Beiträge der Kindertagespflege: Die Staffelungssatzung von 2025 setzt auch dort 5,00 Euro fest, die eigene Elternbeitragssatzung für Kindertagespflege druckt aber weiterhin die überholten Landeshöchstwerte von 7,21 und 5,66 Euro samt eigener Betragstabelle, und die Förderungssatzung vom 18.06.2026 verweist wiederum auf jene Satzung. Welche Zahl dort tatsächlich gilt, ist von außen nicht zu entscheiden.
§ 3 der Staffelungssatzung: Besuchen mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung, eine öffentlich geförderte Kindertagespflegestelle oder eine Ganztagsbetreuung an Schulen nach dem Modell Ganztag an Schule, wird der Elternbeitrag auf Antrag ermäßigt: Für das älteste Kind ist er in voller Höhe zu entrichten, für das nächstjüngere um 50 Prozent ermäßigt, für jedes weitere jüngere Kind um 100 Prozent. Das geht über das Landesrecht hinaus, denn § 7 Abs. 1 KiTaG verlangt diese Staffelung nur für Kinder vor dem Schuleintritt; Lübeck bezieht Hort und Ganztag an Schule ein.
Die Entgeltordnung setzt den Betrag selbst fest, aber nur für die städtischen Einrichtungen: 116,00 Euro im Monat, auf zwölf Monate gerechnet, und 5,80 Euro je Tag für Gastkinder. Bei durchgehend mehr als 20 Betriebstagen entschuldigter Abwesenheit entfällt das Entgelt für die ganze Zeit, sonst wird für Fehltage nichts erstattet. Ziffer 5 kündigt ein ermäßigtes Verpflegungsentgelt für Bezieher des Bildungspakets an, nennt aber keinen Betrag. Für freie Träger gilt § 31 Abs. 2 KiTaG: Der Träger darf ein angemessenes Essensgeld verlangen, angemessen ist es, wenn es anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert ist, und die Kalkulation ist der Elternvertretung offenzulegen.
Häufige Fragen aus Schleswig-Holstein
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Wer legt in Schleswig-Holstein die Kita-Gebühren fest?
- Der Träger der Einrichtung. Die Träger setzen ihre Beitragssätze eigenständig fest. Das Land greift nicht in die Festsetzung ein, sondern zieht eine Obergrenze.
- Ab wann ist die Kita in Schleswig-Holstein beitragsfrei?
- Schleswig-Holstein hat keine Beitragsfreiheit, dafür als einziges Land eine Obergrenze, die sich direkt in Euro nachrechnen lässt.
- Ist das Mittagessen in Schleswig-Holstein im Beitrag enthalten?
- Verpflegung ist von der Deckelung nicht erfasst und wird gesondert berechnet.
- Gibt es in Schleswig-Holstein eine Obergrenze für den Elternbeitrag?
- Der Beitrag darf 5,80 Euro je wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jahren und 5,66 Euro für Kinder ab drei Jahren nicht überschreiten. Bei 40 Wochenstunden sind das 232,00 Euro und 226,40 Euro im Monat. Die Grenze gilt unabhängig vom Betreuungsumfang, weil sie je Stunde gerechnet wird.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.
Quellen und Stand
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG)
- § 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung Staffelungspflicht und Erlass auf Antrag
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.