Beitragsrecht ST
Was die Kita in Sachsen-Anhalt kostet
Kurz beantwortet
In Sachsen-Anhalt setzt die Gemeinde den Elternbeitrag fest, die Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 4 KiFöG. Keine Beitragsfreiheit. Die kommunalen Beitragstabellen dieses Landes sind noch nicht erhoben.
- Die Gemeinde
- Setzt Ihren Beitrag fest
- Keine
- Beitragsfreiheit
- Nein
- Obergrenze vom Land
- in Arbeit
- Beitragstabellen erhoben
§ 13 Abs. 4 KiFöG
die Höhe entscheidet die Kommune
Landesrecht liegt vollständig vor
Sie wollen wissen
Zahle ich in Sachsen-Anhalt überhaupt etwas für die Kita, und wenn ja, wer legt fest wie viel?
Das steht hier
- Keine Beitragsfreiheit, geregelt in § 13 Abs. 4 KiFöG
- Die Gemeinde setzt den Betrag fest, auf Grundlage von KiFöG
- Ohne Landesobergrenze: was die Gemeinde verlangt, ist die Grenze
- Warum für Sachsen-Anhalt noch keine Tabelle hier steht und wie Sie trotzdem an Ihre kommen
Und das kommt dabei heraus
Sie zahlen durchgehend, vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung.
Die Geschwisterbeitragsfreiheit ab dem zweiten Kind ist im Ländervergleich die weitreichendste Regelung dieser Art. Für Familien mit zwei Kindern in Betreuung halbiert sie die Kosten faktisch.
In Sachsen-Anhalt wird durchgehend gezahlt
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 4 KiFöG. Die Achse zeigt die Zeit vom ersten Lebensmonat bis zur Einschulung.
Geburt
durchgehend beitragspflichtig
Sachsen-Anhalt hat keine allgemeine Beitragsfreiheit, aber eine für Geschwisterkinder: Ab dem zweiten gleichzeitig betreuten Kind entfällt der Beitrag.
Verpflegung wird gesondert berechnet.
Wer über Ihren Beitrag entscheidet
Vier Stellen nacheinander. Die Zuständigkeit entscheidet, an wen ein Antrag geht und wer den Bescheid schickt.
- 01
Der Bund
§ 90 SGB VIII schreibt die Staffelung vor und gibt einen Anspruch auf Erlass. Zur Höhe sagt er nichts.
- 02
Das Land Sachsen-Anhalt
KiFöG bestimmt, wer festsetzen darf. Keine Beitragsfreiheit.
- 03
Die Gemeinde
Die Gebührensätze setzen die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit den freien Trägern fest (§ 13 Abs. 2 KiFöG).
hier entscheidet sich Ihr Betrag
- 04
Ihr Bescheid
Nennt Stufe, Betrag und Zeitraum. Er ist das einzige verbindliche Dokument, alles andere ist Vorbereitung.
Zwingend ist allein die Staffelung nach vereinbarten Betreuungsstunden. Die Kriterien des § 90 Abs. 3 SGB VIII können angewendet werden, das Landesrecht macht sie aber nicht verbindlich. In der Praxis staffeln die großen Städte deshalb nur nach Umfang, nicht nach Einkommen.
Vorgeschrieben ist nach § 13 Abs. 1 KiFöG: Betreuungsstunden. Alles Weitere ist Spielraum der festsetzenden Stelle, und genau daraus entstehen die Unterschiede zwischen Nachbarorten.
Magdeburg rechnet nach Stunden, nicht nach Einkommen
Was eine Familie in Magdeburg zahlt, hängt an der täglich gebuchten Betreuungszeit, an der Zahl der Kinder und daran, ob ein Elternteil allein erzieht.
In Sachsen-Anhalt ist der Elternbeitrag ein Anteil an den Betriebskosten. Das Land setzt die Spanne, die Stadt beschließt darin, und der Eurobetrag ergibt sich aus den Betriebskosten, die jährlich bekannt zu machen sind. Magdeburg beschließt die Beträge direkt im Stadtrat, statt einen Prozentsatz zu veröffentlichen. Die Rechengrundlage ist dieselbe.
Das Einkommen taucht in dieser Rechnung nicht auf. Es zählt erst, wenn Eltern eine Absenkung oder den Erlass beantragen. Wer aus einem Land mit Einkommensstaffel herzieht, sucht die Einkommenstabelle deshalb vergeblich, und sie fehlt nicht, es gibt sie nicht.
Kinder unter drei Jahren
Von 75,00 € bis 150,00 € im Monat, je nach gebuchter Zeit.
| Täglich | Erstes Kind | Zweites Kind |
|---|---|---|
| 10 Stunden | 150,00 € | 0,00 € |
| 9 Stunden | 135,00 € | 0,00 € |
| 8 Stunden | 120,00 € | 0,00 € |
| 7 Stunden | 105,00 € | 0,00 € |
| 6 Stunden | 90,00 € | 0,00 € |
| 5 Stunden | 75,00 € | 0,00 € |
Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht
Von 40,00 € bis 80,00 € im Monat, je nach gebuchter Zeit.
| Täglich | Erstes Kind | Zweites Kind |
|---|---|---|
| 10 Stunden | 80,00 € | 0,00 € |
| 9 Stunden | 72,00 € | 0,00 € |
| 8 Stunden | 64,00 € | 0,00 € |
| 7 Stunden | 56,00 € | 0,00 € |
| 6 Stunden | 48,00 € | 0,00 € |
| 5 Stunden | 40,00 € | 0,00 € |
Schulkinder
Von 37,00 € bis 55,00 € im Monat, je nach gebuchter Zeit.
| Täglich | Erstes Kind | Zweites Kind |
|---|---|---|
| 6 Stunden | 55,00 € | 37,00 € |
| 5 Stunden | 46,00 € | 31,00 € |
| 4 Stunden | 37,00 € | 24,00 € |
Warum Halle (Saale) nicht nach dem Einkommen staffelt
Der Beitrag hängt an der Betreuungszeit und am Alter des Kindes, nicht am Verdienst.
Sachsen-Anhalt staffelt nicht nach dem Einkommen. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung bestimmen allein die Altersgruppe und die gebuchte Betreuungsstufe den Beitrag; den Betrag beschließt der Stadtrat nach Anhörung der Träger und der Stadtelternvertretung. Das Einkommen kommt erst ins Spiel, wenn Eltern nach § 7 der Satzung und § 90 Abs. 4 SGB VIII die Übernahme beantragen. Bis zur Entscheidung darüber ist der Beitrag weiter an den Träger zu zahlen.
| Krippe | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis 25 h | 129,00 € |
| bis 30 h | 155,00 € |
| bis 35 h | 181,00 € |
| bis 40 h | 207,00 € |
| bis 45 h | 230,00 € |
| bis 50 h | 249,00 € |
| bis 55 h | 268,00 € |
| bis 60 h | 287,00 € |
| Kindergarten | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis 25 h | 94,00 € |
| bis 30 h | 113,00 € |
| bis 35 h | 132,00 € |
| bis 40 h | 150,00 € |
| bis 45 h | 169,00 € |
| bis 50 h | 180,00 € |
| bis 55 h | 201,00 € |
| bis 60 h | 221,00 € |
| Hort und Schulkinder | Monatsbeitrag |
|---|---|
| bis 27 h | 73,00 € |
| bis 32 h | 77,00 € |
| bis 37 h | 88,00 € |
| ab 38 h | 91,00 € |
Halle hat mit einer einzigen Satzung zwei Preisstände beschlossen: Anlage A galt vom 01.03.2025 bis 31.12.2025, Anlage B löst sie zum 01.01.2026 ab. Für ein Krippenkind mit 45 Wochenstunden steigt der Beitrag damit von 205 auf 230 Euro, für ein Kindergartenkind derselben Stufe von 151 auf 169 Euro. Wer nur die erste Tabelle des Dokuments liest, rechnet mit den Werten von 2025. Der Beitrag ist auch bei Krankheit, Urlaub, Betriebsferien oder streikbedingter Schließung in voller Höhe zu zahlen. Erhoben wird er nicht von der Stadt, sondern von den Trägern der Einrichtungen, bei städtischen Einrichtungen vom Eigenbetrieb Kindertagesstätten. Für Gastkinder und für den Zukauf einzelner Stunden nennt die Anlage eigene Stundensätze, 3,00 Euro in der Altersgruppe 1 und 5,00 Euro für jede über die vereinbarte Zeit hinaus in Anspruch genommene Stunde.
Es gilt die Landesregelung des § 13 Abs. 4 KiFöG LSA, die die Satzung in ihrer Anlage abdruckt: Besteht für zwei oder mehr gleichzeitig betreute Kinder Kindergeldanspruch und besuchen sie noch nicht die Schule, darf der gesamte Kostenbeitrag den Beitrag für das älteste dieser Kinder nicht übersteigen. Bei zwei Krippenkindern mit 45 Wochenstunden zahlt eine Familie ab 2026 also 230 statt 460 Euro. Schulkinder der Altersgruppe 3 sind von dieser Deckelung nicht erfasst.
Nach § 4 Abs. 8 enthält der Kostenbeitrag keine Verpflegungskosten. Sie sind nach § 13 Abs. 6 KiFöG LSA von den Eltern zu tragen und gesondert an den vertraglich gebundenen Anbieter zu zahlen. Dazu zählen laut Satzung die Lebensmittel sowie Zubereitung und Lieferung der Speisen und Getränke. Zusätzlich vereinbarte Leistungen wie besondere Beschäftigungsangebote, kostenpflichtige Ausflüge oder die Reinigung von Bettwäsche sind nach § 4 Abs. 9 ebenfalls nicht im Beitrag enthalten.
Häufige Fragen aus Sachsen-Anhalt
Kurz beantwortet, mit der Fundstelle dahinter.
- Wer legt in Sachsen-Anhalt die Kita-Gebühren fest?
- Die Gemeinde. Die Gebührensätze setzen die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit den freien Trägern fest (§ 13 Abs. 2 KiFöG).
- Ab wann ist die Kita in Sachsen-Anhalt beitragsfrei?
- Sachsen-Anhalt hat keine allgemeine Beitragsfreiheit, aber eine für Geschwisterkinder: Ab dem zweiten gleichzeitig betreuten Kind entfällt der Beitrag.
- Ist das Mittagessen in Sachsen-Anhalt im Beitrag enthalten?
- Verpflegung wird gesondert berechnet.
Wie Sie weniger zahlen können
Drei Wege, die in jedem Bundesland offenstehen. Von selbst passiert keiner davon.
Quellen und Stand
- Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiFöG)
- § 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung Staffelungspflicht und Erlass auf Antrag
Geprüft von Ramon W. Tissler, Stand 27.08.2026. Dies ist kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein der Bescheid der zuständigen Stelle. Von den rund 11.037 Kommunen in Deutschland sind hier erst wenige erhoben; welche, steht oben.