Ratgeber, Stand 2026-09-15
Betreuungsgeld: Wer es bekommt und wie man es beantragt
Kurz beantwortet
Betreuungsgeld 2026: Bayern zahlt das Krippengeld von 100 Euro, der Bund hat das Betreuungsgeld 2015 gestoppt. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und was Eltern statt dessen beantragen.
TL;DR: Ein bundesweites Betreuungsgeld gibt es seit 2015 nicht mehr, das Bundesverfassungsgericht hat es gestoppt. Heute ist Betreuungsgeld eine Landesleistung, die praktisch nur Bayern zahlt: 100 Euro im Monat, für Krippenkinder ab dem dritten Lebensmonat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, aber nur bis zu einem Bruttoeinkommen von 60.000 Euro und nur auf Antrag nach Art. 23a BayKiBiG. Ab drei Jahren läuft stattdessen der Elternbeitragszuschuss von 100 Euro, der an die Einrichtung geht und den Beitrag senkt. Wer in keinem fördernden Land wohnt, hat andere Hebel: den Erlass des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 4 SGB VIII bei Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld sowie den Sonderausgabenabzug von 80 Prozent der Betreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr.
Was Betreuungsgeld bedeutet und woher der Name kommt
Betreuungsgeld ist eine Geldleistung an Eltern, deren Kind keine öffentlich finanzierte Kita besucht. Der Gedanke: Wer sein Kind selbst betreut oder privat betreuen lässt, bekommt einen Ausgleich dafür, dass er die öffentliche Betreuung nicht nutzt. Das Wort stammt aus der Bundeszeit: Von 2013 bis 2015 zahlte der Bund Betreuungsgeld an Eltern von Kindern ab 15 Monaten, die keine Kita besuchten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die gesetzliche Grundlage am 14. Juli 2015 für nichtig, weil der Bund dafür keine Gesetzgebungskompetenz hatte. Seitdem ist Betreuungsgeld Ländersache.
Heute zahlt nur noch Bayern ein Betreuungsgeld in diesem Sinne direkt an Eltern: das Krippengeld für die Zeit vor dem dritten Geburtstag. Das Saarland verfolgt das andere Modell, es senkt die Elternbeiträge aller Nutzer stufenweise, statt Eltern zu bezahlen, die keine Kita nutzen. Für die meisten Eltern in Deutschland ist Betreuungsgeld deshalb keine Option, sondern eine Frage aus Suchanfragen, die auf Bayern und die Alternativen hinausläuft.
Der Unterschied zum Kindergeld ist der häufigste Irrtum in diesem Thema. Das Kindergeld nach § 31 EStG bekommt jeder Elternteil für jedes Kind, unabhängig von der Betreuungsform, aktuell 255 Euro im Monat. Das Betreuungsgeld ist eine Zusatzleistung, die an die Nichtnutzung einer Kita oder an die Krippenzeit geknüpft ist.
Das bayerische Krippengeld: 100 Euro im Monat
Bayern ist das einzige Land mit einer laufenden, landesweiten Betreuungsgeld-Zahlung an Eltern. Art. 23a BayKiBiG regelt sie. Die Konditionen im Überblick:
- Höhe: 100 Euro im Monat, für Kinder ab dem dritten Lebensmonat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
- Bedingung Kita: Das Kind darf keine Einrichtung besuchen, die nach Art. 19 BayKiBiG gefördert wird. Genau das ist der Kern: Die Leistung zahlt für private statt öffentlicher Betreuung.
- Bedingung Einkommen: Das Bruttoeinkommen der Eltern darf 60.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Übersteigt es, entfällt der Anspruch ganz, nicht anteilig.
- Verfahren: Der Antrag ist schriftlich zu stellen, die Nachweise sind beizubringen, und die Zahlung erfolgt rückwirkend frühestens zum Antragsmonat.
- Abgrenzung: Ab dem September des Jahres, in dem das Kind drei wird, wechselt die Familie automatisch in den Elternbeitragszuschuss. Der Zuschuss von 100 Euro fließt an die Einrichtung und senkt den Elternbeitrag (Art. 19 Satz 1 Nr. 5a BayKiBiG).
Die Einkommensgrenze von 60.000 Euro ist eine harte Kante. Eine Familie mit 59.000 Euro Brutto bekommt 1.200 Euro im Jahr, die Familie mit 61.000 Euro bekommt nichts. Ein Gehaltssprung über die Grenze kann die Leistung damit vollständig beenden. Vor der Beantragung lohnt der Blick auf das zu erwartende Brutto des Antragsjahres, nicht auf das Vorjahr.
Für die Elternbeiträge gilt eine beschlossene Frist: Der Landtag hat die BayKiBiG-Reform am 22. Juli 2026 beschlossen, sie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Der Elternbeitragszuschuss entfällt und geht in einen höheren Qualitätsbonus an die Träger über. Ob Eltern deshalb 100 Euro mehr zahlen, entscheidet jede Kommune und jeder Träger für sich: Einige haben angekündigt auszugleichen, andere haben erklärt, dass ihnen dafür das Geld fehlt. Wie das Krippengeld nach Art. 23a BayKiBiG von der Reform erfasst wird, ist im Gesetzestext der Reform zu prüfen, bevor Ansprüche für 2027 geplant werden.
Wie man das bayerische Krippengeld beantragt
Das Krippengeld ist eine Leistung, die es nur auf Antrag gibt. Ohne Antrag zahlt das Land nichts, auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Der Weg:
- Anspruch prüfen. Alter des Kindes (drei Monate bis drei Jahre), Kita-Besuch (nein), Bruttoeinkommen (unter 60.000 Euro), Wohnsitz in Bayern.
- Antrag herunterladen oder online starten. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt das Formular bereit, zuständig für die Bearbeitung sind die Regierungsvertretungen bzw. die zuständigen Bezirksregierungen. Das Antragsformular fragt nach dem Kind, nach der Betreuungssituation und nach dem Einkommen.
- Nachweise sammeln. Geburtsurkunde, Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen oder Einkommensteuerbescheid), Bestätigung, dass das Kind keine geförderte Einrichtung besucht.
- Antrag stellen, frühestens rückwirkend zum Antragsmonat. Die Bewilligung erfolgt für die Vergangenheit nur vom Antragsmonat an. Wer drei Monate wartet, verliert drei Monatszahlungen.
- Änderungen melden. Beginn eines Kita-Besuchs oder Einkommensanstieg über 60.000 Euro beenden den Anspruch. Beides ist meldepflichtig, Rückforderungen sind die Folge unterlassener Meldung.
Die Bearbeitung dauert je nach Regierungsvertretung mehrere Wochen. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind Einkommen über der Grenze und ein begonnener Kita-Besuch.
Betreuungsgeld in den übrigen Ländern
Die Landkarte ist übersichtlich, weil das Urteil von 2015 den meisten Regelungen die Grundlage gezogen hat:
| Land | Leistung für privat betreute Kinder | Stand September 2026 |
|---|---|---|
| Bayern | Krippengeld, 100 Euro monatlich, Art. 23a BayKiBiG | laufend, Reform ab 2027 beschlossen |
| Saarland | kein Betreuungsgeld, Abbau der Elternbeiträge über SBEBG | Elternanteil sinkt stufenweise, in Saarbrücken Halbtags ab 3 Euro |
| Thüringen | kein laufendes Betreuungsgeld | Landesrecht regelt Beitragsfreiheit, keine Elternzahlung |
| Sachsen | kein laufendes Betreuungsgeld | Beitragsfestsetzung durch Träger nach SächsKitaG |
| übrige Länder | keine Leistung dieses Namens | Entlastung läuft über Beitragsfreiheit oder Erlass |
Das Saarland ist das Gegenmodell zu Bayern: Statt Eltern zu bezahlen, die keine Kita nutzen, senkt es die Beiträge aller Nutzer. In Saarbrücken kostet ein Halbtagsplatz in der untersten Einkommensgruppe 11 Euro im Monat, und die Absenkung läuft weiter. Wer im Saarland ein Krippenkind privat betreut, bekommt vom Land nichts.
Was Eltern stattdessen beantragen können
Wer kein Betreuungsgeld bekommt, hat drei Hebel, die in jedem Land funktionieren und zusammen oft mehr bringen als 100 Euro:
- Erlass des Elternbeitrags nach § 90 Abs. 4 SGB VIII. Bei Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen, wenn die Belastung nicht zumutbar ist. Der Antrag geht an die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamts, kostet nichts und wirkt meist ab dem Antragsmonat. Er ist der stärkste Hebel, weil er den ganzen Beitrag trifft, nicht 100 Euro davon.
- Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, sind absetzbar, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Verpflegung ist ausgenommen, Rechnung und unbare Zahlung sind Voraussetzung. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent bringt der Höchstbetrag rund 1.680 Euro im Jahr zurück.
- Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG. Arbeitgeber können Zuschüsse zur Kinderbetreuung steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt zahlen, unbegrenzt in der Höhe, für nicht schulpflichtige Kinder. Nicht jeder Arbeitgeber bietet es, aber die Nachfrage ist erlaubt und die Ersparnis gegenüber einer gleich hohen Gehaltserhöhung ist erheblich.
Die Kombination ist möglich: Ein erlassener Beitrag kann nicht mehr abgesetzt werden, weil er nicht gezahlt wurde. Der Arbeitgeberzuschuss und der Sonderausgabenabzug dagegen schließen sich nicht aus, der Zuschuss senkt nur die absetzbaren Eigenaufwendungen.
Häufige Fragen zum Betreuungsgeld
Gibt es Betreuungsgeld vom Bund noch?
Nein. Das Bundesbetreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 14. Juli 2015 für nichtig erklärt, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Die Zahlungen liefen aus. Eine Nachfolgeregelung auf Bundesebene gibt es nicht.
Bekomme ich Betreuungsgeld, wenn ich mein Kind zu Hause betreue?
In Bayern ja, wenn das Kind zwischen drei Monaten und drei Jahren alt ist, die Familie dort wohnt, das Bruttoeinkommen unter 60.000 Euro liegt und kein Kita-Platz in einer geförderten Einrichtung genutzt wird. In den übrigen Ländern gibt es keine Leistung für private Betreuung in dieser Form.
Zählt Elterngeld als Einkommen beim bayerischen Krippengeld?
Für die 60.000-Euro-Grenze zählt das Bruttoeinkommen im Sinne der Verordnung, Elterngeld wird dabei nach den Vorgaben der Behörde behandelt. Die genaue Zusammensetzung steht im Merkblatt zum Antrag. Wer unsicher ist, nennt in der Antragsberatung alle Einkommensarten, die Nachforderung einer falsch bewilligten Leistung ist teurer als eine Rückfrage vorher.
Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsgeld und Elternbeitragszuschuss?
Das bayerische Krippengeld zahlt das Land an Eltern, deren Kind keine Kita besucht. Der Elternbeitragszuschuss zahlt das Land ab drei Jahren an die Einrichtung, die es über den reduzierten Elternbeitrag weitergibt. Die erste Leistung belohnt private Betreuung, die zweite entlastet den Kita-Besuch. Ab 2027 entfällt der Zuschuss zugunsten eines Qualitätsbonus.
Bekomme ich Betreuungsgeld für ein Kind in Kindertagespflege?
Die bayerische Regelung knüpft an Einrichtungen, die nach Art. 19 BayKiBiG gefördert werden. Für Kindertagespflege (Betreuung durch eine Tagespflegeperson) gelten die Einzelheiten der Verordnung; im Zweifel fragt die Antragsstelle vorab. Bundesweit gibt es für Tagespflege kein Betreuungsgeld, die Tagespflege selber wird über das Jugendamt vergütet und über § 90 Abs. 1 SGB VIII beitragspflichtig gestellt.
Was bekomme ich, wenn mein Einkommen über 60.000 Euro liegt?
Das bayerische Krippengeld entfällt vollständig, es gibt keinen anteiligen Anspruch. Ab drei Jahren greift der Elternbeitragszuschuss ohne Einkommensprüfung, er senkt den Beitrag unabhängig vom Einkommen. Zusätzlich bleiben der Sonderausgabenabzug (80 Prozent, höchstens 4.800 Euro) und ein möglicher Arbeitgeberzuschuss, die an kein Einkommen geknüpft sind.
Was Sie konkret tun können
Das Betreuungsgeld ist ein Nebenschauplatz, die Entlastung, die zählt, kommt aus dem Beitrag selbst. Der Kita-Kostenrechner ermittelt den Betrag aus der Satzung Ihres Orts und rechnet den Sonderausgabenabzug gleich mit. Zum Kita-Kostenrechner.
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